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matte
Guten Morgen,
meine Eltern würden gerne an einen Interessenten ein Grundstück verkaufen. Da sie selbst daran interessiert sind, dass das Grundstück in Zukunft nicht zu stark bebaut wird, würden Sie das gerne vertraglich festlegen.
Genau genommen geht es darum, dass die Maximale Höhe der Bebauung und Art (Max. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (BGF wäre dann wohl auszumachen)) fixiert werden soll.
Das Grundstück unterliegt grundsätzlich §34 Baugesetzbuch, allerdings gibt es von der Stadt Einschränkungen durch eine Bauvoranfrage. Laut der Bauvoranfrage sind maximal 2 Einfamilienhaus mit je einer Einliegerwohnung ODER 2 Doppelhäuser erlaubt.
Der Interessent hat sich auch grundsätzlich mit den Bedingungen meiner Eltern einverstanden erklärt. Nun ist uns aber zu Ohren gekommen, dass man das zwar grundsätzlich in nem Kaufvertrag festhalten könnte, allerdings dann nicht vor eventuellen Strohmännern abgesichert wäre. Würde der Käufer also das Grundstück weiterverkaufen, wären diese Abmachungen nicht mehr einzuhalten.
Gibt es hier eine Möglichkeit, dass das unumstößlich festgesetzt ist?
Könnte man so etwas ins Grundbuch eintragen lassen, oder welche Möglichkeiten gäbe es?
Vielen Dank!
meine Eltern würden gerne an einen Interessenten ein Grundstück verkaufen. Da sie selbst daran interessiert sind, dass das Grundstück in Zukunft nicht zu stark bebaut wird, würden Sie das gerne vertraglich festlegen.
Genau genommen geht es darum, dass die Maximale Höhe der Bebauung und Art (Max. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (BGF wäre dann wohl auszumachen)) fixiert werden soll.
Das Grundstück unterliegt grundsätzlich §34 Baugesetzbuch, allerdings gibt es von der Stadt Einschränkungen durch eine Bauvoranfrage. Laut der Bauvoranfrage sind maximal 2 Einfamilienhaus mit je einer Einliegerwohnung ODER 2 Doppelhäuser erlaubt.
Der Interessent hat sich auch grundsätzlich mit den Bedingungen meiner Eltern einverstanden erklärt. Nun ist uns aber zu Ohren gekommen, dass man das zwar grundsätzlich in nem Kaufvertrag festhalten könnte, allerdings dann nicht vor eventuellen Strohmännern abgesichert wäre. Würde der Käufer also das Grundstück weiterverkaufen, wären diese Abmachungen nicht mehr einzuhalten.
Gibt es hier eine Möglichkeit, dass das unumstößlich festgesetzt ist?
Könnte man so etwas ins Grundbuch eintragen lassen, oder welche Möglichkeiten gäbe es?
Vielen Dank!