Gasheizung ohne Solarthermie?

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Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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B

Bauexperte

Ok - es sieht in unserem Fall aber so aus, dass der Lageplan nicht von einem Vermesser erstellt werden muss bzw. schon vorhanden ist.
Schau mal hier:

§ 3 BauPrüfVO

Lageplan

[...]

(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn

1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG handelt,

2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder

3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,

4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden.




Sicher, daß Dein Bau-Ing. den Vorabzug Lageplan erstellen darf?

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DerBjoern

Dann bleibt nur noch zu hoffen das der Lageplan im richtigen Maßstab vorliegt und er noch nicht zu alt ist.

Edit: und siehe Bauexperte's Beitrag
 
N

nordanney

Das Problem ist doch meistens, dass der Architekt es zwar dürfte, sich aber nicht traut, den Lageplan zu erstellen. War bei uns im Baugebiet auch so. Fast alle Architekten haben den Bauherren einen Vermesser aufs Auge gedrückt (der dann natürlich bezahlt werden wollte und sich auch Zeit gelassen hat), erst recht die Fertighaushersteller.
Da fragt man sich doch, wofür man (Architekt) so lange studiert, wenn noch nicht einmal der Lageplan erstellt werden kann - obwohl alle notwendigen Infos vorhanden sind
 
sirhc

sirhc

Also den Lageplan macht der Bauingenieur; wir haben die von Bauexperte zitierten Passagen vor zwei Wochen studiert und er ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich um festgestellte Grenzen mit eindeutigen Grenzpunkten handelt, oder allgemein gesprochen dass die Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Lageplan nicht zwingend durch einen Vermesser erstellt werden muss. Da er schon mehrere Lagepläne selbst erstellt und (erfolgreich) eingereicht hat, denke ich er weiß was er tut. Wir wissen auch, dass es von Kreis zu Kreis unterschiedlich gehandhabt wird.
 
sirhc

sirhc

Ja. Aber befreie Dich vom Gedanken, dieses Jahr noch den Bauantrag einreichen zu können; das klappt nie und nimmer

Der KfW reicht der Nachweis inform - vorne - des Formulars 153 und nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Bestätigung, daß KfW 70 tatsächlich erreicht wurde.
Ich würde das Thema gerne noch mal aufgreifen, da es mit dem Einreichen des Bauantrags tatsächlich noch geklappt hat im alten Jahr.

Ich wollte sicher gehen dass ich folgendes richtig verstehe:
- Verzicht auf Solarthermie ist möglich bei gleichzeitiger Unterschreitung der Energieeinsparverordnung-Mindestanforderungen um 15%
- das ist gleichbedeutend damit dass eine Kfw 70 Zertifizierung notwendig ist, also dass man tatsächlich um 30% unterschreiten muss, da es keinen Standard "Kfw 85" gibt - korrekt?

Ich versuche gerade, die Preise von Energieeinsparverordnung-Mindestanforderung nur erfüllen + Solarthermie mit Energieeinsparverordnung-Mindestanforderung unterschreiten ohne Solarthermie zu vergleichen. Letzteres spart die Kosten der Solarthermie, bedeutet aber Mehrkosten bei WDVS und Zertifizierung, so wie ich das sehe. Preise für Solarthermie und KfW 70 Zertifizierung habe ich, für das WDVS fehlen sie mir aber noch.

Danke und Grüße
 
J

jx7

Hallo sirhc,

Energieeinsparverordnung und KfW sind zwei paar verschiedene Schuhe. Der Energieeinsparverordnung-Nachweis ist für die Baugenehmigung wichtig, der KfW-Nachweis für die geförderte Finanzierung durch die KfW-Bank.

Um die Energieverordnung zu erfüllen, müssen entweder Erneuerbare Energien genutzt werden (Solarthermie für > 15 % der Heizenergie oder Biomasse für > 50 % oder Wärmepumpen für > 50 %) oder es müssen die beiden Kennwerte Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust bei höchstens 85 % des Energieeinsparverordnung-Grenzwerts liegen.

Für KfW-70 muss der Jahres-Primärenergiebedarf bei maximal 70 % der Energieeinsparverordnung-Anforderung liegen, der Transmissionswärmeverlust bei maximal 85 % liegen.

Für KfW-55 muss der Jahres-Primärenergiebedarf bei maximal 55 % der Energieeinsparverordnung-Anforderung liegen, der Transmissionswärmeverlust bei maximal 70 % liegen.

Für KfW-40 muss der Jahres-Primärenergiebedarf bei maximal 40 % der Energieeinsparverordnung-Anforderung liegen, der Transmissionswärmeverlust bei maximal 55 % liegen.

Das sind alles Angaben zur Energieeinsparverordnung-2009, die Dich ja noch betreffen.

Mich würde interessieren, was Dein Preisvergleich ergab. Ich würde stark darauf tippen, dass es ohne Solarthermie so viel günstiger ist, dass die niedrigen Verbrauchskosten bei einer Lösung mit Solarthermie nicht ausreichen, um die Mehrkosten bei Solarthermie in den ersten 20 Jahren zu amortisieren.

Aber gut, die Energieeinsparverordnung-2009 ist ja nun passé. Mit den neuen Regularien kenne ich mich nicht aus, ich vermute dass es jetzt bei einer Gasheizung nicht mehr ohne Solarthermie geht.

Beste Grüße

jx7
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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