Abstandsfläche zu öffentlichen Strasse, Plangenehmigung Dach

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freizeitpilot

Ein Haus soll in Bayern gebaut werden, Bebauungsplan wurde genehmigt.

Frage:
Die Grundmauern des Hauses sitzen lt. Bebauungsplan im Moment 2m von der öffentlichen Strasse entfernt.
Der Bauherr hat somit 1m der Abstandsfläche (Mindestmaß 3m) in die öffentliche Strasse integriert.
Ist das erlaubt ?

Wenn es nicht erlaubt ist, hätte der Plan trotzdem genehmigt werden dürfen ?

Das Dach beginnt bei 3,25m, das Dach 45 Grad Neigung, aber es gibt Dachgauben.
Wird hier die Drittelregel wegen der Dachgauben angewendet, sodass ein Drittel der Dachhöhe
zur Abstandsfläche hinzugerechnet werden müsste ?
Dann wäre der einzuhaltende Abstand ca. 5m und der Bauherr hätte 3m seiner Abstandsfläche
in die öffentliche Strasse integriert - die Strasse ist ca 4,5m breit (eine Nebenstrasse)

danke für jeden Hinweis
 
B

Bauexperte

Hallo,

Ein Haus soll in Bayern gebaut werden, Bebauungsplan wurde genehmigt.
Du meinst sicher aufgestellt?

Frage:
Die Grundmauern des Hauses sitzen lt. Bebauungsplan im Moment 2m von der öffentlichen Strasse entfernt.
Der Bauherr hat somit 1m der Abstandsfläche (Mindestmaß 3m) in die öffentliche Strasse integriert.
Ist das erlaubt ?

Wenn es nicht erlaubt ist, hätte der Plan trotzdem genehmigt werden dürfen ?
Wenn der Bebauungsplan dies ausdrücklich so vorsieht, ist es dann wohl genehmigungsfähig. Du muß ja den Baukörper nicht am vorderen Baufenster beginnen; Du mußt dagegen innerhalb des ausgewiesenen Baufensters bauen.

Du kannst in aller Regel davon ausgehen, daß einem rechtsgültig aufgestellten Bebauungsplan immer der Vorrang vor der jeweils gültigen Landesbauordnung gegeben wird.

Das Dach beginnt bei 3,25m, das Dach 45 Grad Neigung, aber es gibt Dachgauben.
Wird hier die Drittelregel wegen der Dachgauben angewendet, sodass ein Drittel der Dachhöhe
zur Abstandsfläche hinzugerechnet werden müsste ?
Dann wäre der einzuhaltende Abstand ca. 5m und der Bauherr hätte 3m seiner Abstandsfläche
in die öffentliche Strasse integriert - die Strasse ist ca 4,5m breit (eine Nebenstrasse)
Ob und wenn ja, wie viele Gauben unter welchen Grenzen verbaut werden dürfen, geht aus den textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan hervor.


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Ein Haus soll in Bayern gebaut werden, Bebauungsplan wurde genehmigt.

Frage:
Die Grundmauern des Hauses sitzen lt. Bebauungsplan im Moment 2m von der öffentlichen Strasse entfernt.
Der Bauherr hat somit 1m der Abstandsfläche (Mindestmaß 3m) in die öffentliche Strasse integriert.
Ist das erlaubt ?

Wenn es nicht erlaubt ist, hätte der Plan trotzdem genehmigt werden dürfen ?
Öffentliche Straßenflächen dürfen afaik bundesweit zur Hälfte für die Berechnung der Abstandsfläche einbezogen werden, so auch in Bayern:

(7) In die Abstandsflächen werden abweichend von Absatz 2 Satz 1 öffentliche Verkehrsflächen öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur Hälfte eingerechnet.
Quelle: Bayrische Bauordnung, Art. 6 Abstandsflächen


Das Dach beginnt bei 3,25m, das Dach 45 Grad Neigung, aber es gibt Dachgauben.
Wird hier die Drittelregel wegen der Dachgauben angewendet, sodass ein Drittel der Dachhöhe
zur Abstandsfläche hinzugerechnet werden müsste ?
Dann wäre der einzuhaltende Abstand ca. 5m und der Bauherr hätte 3m seiner Abstandsfläche
in die öffentliche Strasse integriert - die Strasse ist ca 4,5m breit (eine Nebenstrasse)

danke für jeden Hinweis
Ohne die Planung und Festsetzungen im Bebauungsplan zu kennen, ist das Kaffeesatzleserei.

Ganz grob - mit Faktor 0,8 gerechnet - komme ich aber auf 5m * 0,8 = 4m Abstandsfläche. 2,25m liegen auf der Straße, bleiben 1,75m auf dem Grundstück => könnte passen.
Wenn das Schmalseitenprivileg angewendet werden darf, ist man bei Faktor 0,4 - dann kommt man bei der Gebäudehöhe niemals über die Straßenmitte.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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