Pultdach mit vorhandenem Bebauungsplan realisierbar? Erfahrungen/Tipps?

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O

Ortsvorsteher

Hallo,

im Zuge unseres Neubaus sind wir mittlerweile mit dem Grundriss fertig. Ursprünglich war bei uns ein Satteldach geplant, allerdings sind wir dieses Woche durch ein Neubaugebiet gefahren in dem ein Haus mit Pultdach stand. Kurz gesagt: Liebe auf den ersten Blick...

Ich habe jetzt mal unseren Bebauungsplan herausgesucht und geschaut ob ein Pultdach bei uns überhaupt zulässig wäre. Grundsätzlich wäre es möglich, allerdings verstehe ich die kryptische Formulierung nicht so wirklich.

Im Bebauungsplan ist eine beidseitige Traufhöhe von 4,5m (bzw. Max 7m unter Berücksichtigung des Gefälles auf der Gebäuderückseite) und eine Firsthöhe von 11m vorgeschrieben. Abzüglich 40cm als Abwehrmaßnahme vor mittelgroßen Überschwemmungen kann ich also mit knapp 4,1m Traufe zur Straße hin planen und das Pultdach bis auf 11m Höhe ziehen. Die Dachneigung ist dabei zwischen 10 und 45 Grad frei wählbar. Prinzipiell wäre ein Pultdach also kein Problem. Allerdings gefällt uns ein Pultdach nur mit einer relativ flachen Dachneigung, da uns die Firstseite ansonsten einfach zu wuchtig wird.

Nun zu den Besonderheiten: Unser Grundriss ist mit 10,4m Länge und 9,5m Breite quasi auf eine flache Dachneigung angewiesen um auf der Firstseite nicht als Klotz zu Enden. Folglich würden wir auf der Seite der Traufe eine lange Dachschräge erhalten wenn wir auf 4,1m Traufhöhe bleiben würden. Allerdings steht im Bebauungsplan folgendes:

Die sich durch Pultdächer ergebenden Wandhöhen dürfen die festgesetzten Traufhöhen bis zu 4m überschreiten.

Das ist der Punkt an dem mein Latein endet... Ist dieser Absatz so zu verstehen, dass ich auch im Bereich der Traufhöhe bis zu 4m höher gehen kann oder ist das lediglich als 7m auf der Rückseite+4m =11m Firsthöhe zu verstehen?

Gruß
 
E

Escroda

Eine Beurteilung anhand von sinngemäß wiedergegebenen Passagen aus den textlichen Festsetzungen ist sehr schwierig. Der Bebauungsplan scheint sehr differenzierte Festsetzungen zu treffen, vielleicht gibt es auch Systemskizzen, die die verschiedenen Möglichkeiten verdeutlichen.
Im Bebauungsplan ist eine beidseitige Traufhöhe von 4,5m (bzw. Max 7m unter Berücksichtigung des Gefälles auf der Gebäuderückseite) und eine Firsthöhe von 11m vorgeschrieben.
Was hier unklar bleibt, sind die Bezugspunkte. Besonders die geklammerte Anmerkung ergibt ohne sie keinen Sinn. Auch ohne Ausschnitt aus dem zeichnerischen Teil kann die Vorstellungskraft die tatsächliche Situation verfälschen.
Der Satz
Die sich durch Pultdächer ergebenden Wandhöhen dürfen die festgesetzten Traufhöhen bis zu 4m überschreiten.
für sich allein genommen lässt vermuten, dass die für Satteldächer geltenden maximalen Traufhöhen jeweils um 4m überschritten werden dürfen. Das wäre allerdings nur sinnvoll, wenn die Wandhöhen deutlich unter der Firsthöhe blieben, was bei 7m nicht der Fall wäre.

Passt die Änderung denn auch zu den anderen Festsetzungen (Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl)?

Wenn Du hier belastbarere Einschätzungen haben möchtest, hänge doch bitte die vollständigen textlichen Festsetzungen und einen aussagekräftigen Ausschnitt aus dem Plan als jpg-Dateien an deinen nächsten Post.
 
E

Escroda

So ist es verständlicher. Die straßenabgewandten Traufhöhen haben einen anderen Bezugspunkt als die First- und straßenseitigen Traufhöhen. Dein straßenseitiger oberer Wandabschluss darf also maximal 8,5m über der fertigen Erschließungsstraße liegen und der straßenabgewandte obere Wandabschluss darf maximal 11m über Gelände liegen.
Damit läge die Höhe deines Hauses deutlich unter der maximal möglichen Höhe eines Satteldachhauses, was auch städtebaulich einen Sinn ergibt.
 
O

Ortsvorsteher

So habe ich das auch verstanden. Damit dürfte das Satteldach aus dem Rennen sein und ein Pultdach auf unser Haus wandern. So hätten wir sogar 2 Vollgeschosse. Win Win Situation ^^
 
Zuletzt aktualisiert 29.07.2025
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