Terrasse und Abstandsflächenverordnung NRW

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Matthias9541

Liebe Bauherren,

ich plane momentan ein eingeschossiges Einfamilienhaus, das 8 m breit und 11 m lang ist. Die 8 m lange Seite verläuft auf der einen Seite in etwa parallel zur Straße, die oberhalb des Baugeländes liegt. Die beiden 11 m langen Seiten stehen in einem Winkel von ca. 90 Grad zur Straße und stehen auf dem abfallenden Gelände. Das Haus steht auf einer Bodenplatte und einem Blindsockel, der 5 m von der Straße entfernt ca. 30 cm tiefer als die Straße in das natürliche Gelände gründet. 11 m weiter ist der Blindsockel aufgrund des abfallenden Geländes ca 1.40 m hoch. Wir würden nun gerne von der Straße aus betrachtet parallel zur rechten 11m langen Seite eine ca. 1.20 m breite Terrasse bauen. Diese Terrasse würde parallel zum Blindsockel verlaufen, würde genauso gründen, wäre am Ende des Blindsockels auch 1,40 m hoch. Zwischen der Terrasse und der Grundstücksgrenze zum rechten Nachbarn wären 3 m Abstand. Anbei eine kleine Zeichnung, damit das Ganze klarer wird. Aus der Zeichnung geht hervor, daß es noch eine Hauptterrasse gibt. Mein Architekt verwies mich bezüglich des Abstandes zur Grundstücksgrenze an das Bauamt. Die zuständige Dame dort meinte, es könne Probleme geben, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1m sei, konkreter wurde sie nicht. Mein Bausachverständiger war ebenso der Meinung, daß der Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 3 m sein müßte, da die Seitenterrasse an einzelnen Stellen höher als 1 m sei

Meine Frage nun: Ist der Abstand von 3m kompatibel mit der Abstandsflächenverordnung NRW, die ich als Laie leider nur teilweise verstanden habe, oder nicht? Wenn es mehr als 3 m sein müssen, wie viel konkret mehr? Sehen die rechtlichen Bestimmungen anders aus, wenn die SeitenTerrasse nicht als Terrasse bezeichnet wird, sondern als Gehweg zur Terrasse? Reicht der Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aus, wenn die Seitenterrasse an der höchsten Stelle nicht mehr als 1 m beträgt?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen
terrasse-und-abstandsflaechenverordnung-nrw-169910-1.jpg
 
E

Escroda

Ist der Abstand von 3m kompatibel mit der Abstandsflächenverordnung NRW
ja
Sehen die rechtlichen Bestimmungen anders aus, wenn die SeitenTerrasse nicht als Terrasse bezeichnet wird, sondern als Gehweg zur Terrasse?
nein
Reicht der Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze aus, wenn die Seitenterrasse an der höchsten Stelle nicht mehr als 1 m beträgt?
Hier greift §6 (10) Bauordnung NRW:
(10) Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind,
1. ...
2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.


Wenn die Terrasse nicht mehr als einen Meter über die natürliche Geländeoberfläche hinausragt, wirft sie keine abstandsfläche. Ist sie höher als 1m beträgt die abstandsfläche 0,4*H, bei 1,40m also 0,4*1,40m=0,56m aber mindestens 3,00m.
es könne Probleme geben
Probleme welcher Art? Ich sehe keine Probleme, auch wenn deine Zeichnungen nicht so ganz eindeutig sind. Verläuft die Terrasse 3,00m parallel zur Nachbargrenze, wie in der Skizze, oder verändert sich der Abstand wie im (zu kleinen) Ausschnitt. Hast Du einen Ausschnitt aus der Liegenschaftkarte, wo das Grundstück komplett zu erkennen ist, am Besten mit maßstabsgetreuer Einzeichnung des geplanten Baukörpers?
daß der Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 3 m sein müßte
Kann ich anhand deiner Schilderung nicht nachvollziehen; hier, wie auch beim Bauamt lohnt eine Nachfrage. Eigentlich sollte der Architekt schon Antworten haben. Mit deinen Höhenangaben werfen deine Terrassen 3,0m tiefe Abstandsflächen. Ob die Seitenterrasse in Abschnitte <1,0m und >1m unterteilt werden darf, d.h. ob sie nur Abstandsflächen für den Teil, der mehr als einen Meter hoch ist, auslöst, wird sehr unterschiedlich gesehen. Spielt in deinem Fall aber keine Rolle, wenn der Abstand überall mindestens 3,0m beträgt.
 
M

Matthias9541

Hallo Escroda und VelBau, ganz herzlichen Dank für Eure Antworten. Die Terrasse verläuft völlig parallel zur Grundstücksgrenze. Meine persönliche Meinung als Laie war bisher identisch mit der von Escroda. Dann scheine ich ja doch nicht so falsch gelegen zu haben. Der Architekt hält sich raus, verweist an das Bauamt, dort werden ich mir noch einmal einen Termin geben lassen und die Abstandsflächenverordnung NRW ganz einfach mitnehmen. Im Netz gibt es vom Ministerium für Bauen und Verkehr NRW ein ganz schönes Bild zu meiner Thematik, siehe Anlage. Ansonsten finde ich es schon erstaunlich, wie unkonkret und teilweise auch falsch sich Fachleute im Baubereich zeitweise ausdrücken. Ok, es gibt in allen Berufsbereichen kompetente und weniger kompetente Mitarbeiter.
 

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Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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