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Zaba12
Hallo Zusammen,
vorab ich brauche nur eine Einschätzung der Lage, ob ich hier der Depp bin und es missverstanden habe oder das Bauamt seine eigene Formulierung nicht kennt. Es soll also keine Rechtsberatung eurerseits werden.
In der Textsatzung des B-Plans steht: ****Ein Anböschen des Geländes an das Gebäude zur Bewältigung der Höhenunterschiede ist möglich. Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.****
Nun habe ich mit meine Architekten einen ersten Entwurf erstellt (1,55m L-Seiten) mit der Anmerkung, dass wir die Einverständnis der Nachbarn noch einholen wollen.
Daraufhin kann von Bauamt nur zurück, dass nur 0,6m L-Steine zulässig sind und uns nicht mehr genehmigt wird. **Damit hätte ich kein Stück gerades Grundstück**
Somit könnt Ihr euch vorstellen das ich aus allen Wolken gefallen bin.
Ich lese aus dem Absatz folgendes heraus: Wenn ich die Zustimmung meiner Nachbarn habe, kann ich so hohe L-Steine bauen wie ich will, den dies ist die einzige Voraussetzung um dies tun zu dürfen (und ich muss eine Planung vorlegen - aber auch hier steht nichts von genehmigungspflichtiger Planung).
Sollte jedoch einer der Nachbarn nicht zustimmen, muss ich mich an die 0,6m halten. Was ja ok ist.
Sollte sich das Bauamt nicht an die eigene Formulierung im Bebauungsplan halten müsste ich dies Rechtlich klären.
Wie ist eure Einschätzung?
vorab ich brauche nur eine Einschätzung der Lage, ob ich hier der Depp bin und es missverstanden habe oder das Bauamt seine eigene Formulierung nicht kennt. Es soll also keine Rechtsberatung eurerseits werden.
In der Textsatzung des B-Plans steht: ****Ein Anböschen des Geländes an das Gebäude zur Bewältigung der Höhenunterschiede ist möglich. Böschungen und Stützmauern (auch grenzständig) sind bis zu 0,6 m Höhe zulässig. Darüberhinausgehende Böschungen und Stützmauern können ausnahmsweise gestattet werden, soweit die Zustimmung des/der direkt betroffenen Nachbarn vorliegt. Es muss jedoch eine Planung des Geländes vorgelegt werden, aus der sowohl die Notwendigkeit als auch die städtebaulich gestalterische Auswirkung deutlich hervor geht.****
Nun habe ich mit meine Architekten einen ersten Entwurf erstellt (1,55m L-Seiten) mit der Anmerkung, dass wir die Einverständnis der Nachbarn noch einholen wollen.
Daraufhin kann von Bauamt nur zurück, dass nur 0,6m L-Steine zulässig sind und uns nicht mehr genehmigt wird. **Damit hätte ich kein Stück gerades Grundstück**
Somit könnt Ihr euch vorstellen das ich aus allen Wolken gefallen bin.
Ich lese aus dem Absatz folgendes heraus: Wenn ich die Zustimmung meiner Nachbarn habe, kann ich so hohe L-Steine bauen wie ich will, den dies ist die einzige Voraussetzung um dies tun zu dürfen (und ich muss eine Planung vorlegen - aber auch hier steht nichts von genehmigungspflichtiger Planung).
Sollte jedoch einer der Nachbarn nicht zustimmen, muss ich mich an die 0,6m halten. Was ja ok ist.
Sollte sich das Bauamt nicht an die eigene Formulierung im Bebauungsplan halten müsste ich dies Rechtlich klären.
Wie ist eure Einschätzung?