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ᐅ Nachbarbeteiligung im Kenntnisgabeverfahren


Erstellt am: 06.02.15 17:20

Inlines06.02.15 17:20
Guten Tag!

Wir haben vor einiger Zeit ein Grundstück in einem Neubaugebiet zugeteilt bekommen.Heute haben wir nun ein Schreiben erhalten, dass uns darüber informiert, dass der Bauherr im angrenzenden Grundstück sein Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren ohne Baugenehmigung durchführen möchte, wozu ich meine Zustimmung innerhalb 2 Wochen erteilen soll. Mir ist nichts über dieses Verfahren bekannt und es kommt mir etwas merkwürdig vor.Kann mir jemand sagen, ob das in der Regel immer so gemacht wird, oder ob wir misstrauisch sein sollten, was der Nachbar da plant.

Für Antworten oder Erfahrungsberichte wäre ich sehr dankbar.

FG
EveundGerd06.02.15 22:23
Ich würde beim Bauamt nach diesem Verfahren nachfragen und den Nachbarn, was er vorhat.
nordanney07.02.15 09:39
Kannst Du ja auch so machen, da es nicht ungewöhnlich ist. Auch wir haben keine Baugenehmigung vom Amt (müssen hier in NRW allerdings den Nachbarn nur informieren).
Bauexperte07.02.15 12:02
Hallo,

Du bemühst Dich um ein Grundstück in einem Neubaugebiet und hast keinerlei Kenntnis darüber, wie in solchen Gebieten das Thema Bauantrag behandelt wird?
Inlines schrieb:

.... dass der Bauherr im angrenzenden Grundstück sein Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren ohne Baugenehmigung durchführen möchte ...
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Sie sparen dadurch Zeit und Geld. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen.

Voraussetzung ist, dass es sich um kein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan und nicht im Geltungsbereich einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (Baugesetzbuch) liegt und eines der folgenden Vorhaben (ausgenommen Sonderbauten) errichtet werden soll:

  • ein Wohngebäude
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen).
Hinweis: Als Bauherr können Sie jedoch zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.

Übertragen ins verständliche Deutsch bedeutet dies nichts anderes, als daß ein vereinfachtes genehmigungsverfahren anstelle eines üblichen Bauantrages angeboten wird. Die Genehmigungsfrist durch ein Kenntnisgabeverfahren ist nicht nur kürzer - Max. 4 Wochen - sondern auch preiswerter, als ein regulärer Bauantrag. In NRW bspw. € 50.00 anstelle einiger Hundert Euronen bei einem regulären Bauantrag. Dein Planer dokumentiert mit seiner Unterschrift gegenüber der genehmigenden Behörde, daß er alle Vorgaben aus dem Bebauungsplan einhält; damit entfällt ein langes Prozedere, quer durch alle betreffenden Abteilungen des Bauamtes.

Ich sehe also keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb Du "mißtrauisch" sein solltest; ein Kenntnisgabe- oder auch vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist gängige Praxis und hat sich vielfach bewehrt.

Grüße, Bauexperte
BauPaar12.02.15 22:51
auch von mir ein DANKE für die Aufklärung!

Gibt's das überall, sofern ein gueltiger Bebauungsplan vorhanden ist?
Bauexperte13.02.15 08:42
Guten Morgen,
BauPaar schrieb:
auch von mir ein DANKE für die Aufklärung!
Ja, soweit ich es sagen kann; nur die einen nennen es vereinfachtes Genehmigungs- die anderen Kenntnisgabeverfahren. Ausnahme: wenn in vielen Bereichen des anstehenden BV vom Bebauungsplan abgewichen wird oder aber das Bauamt auf einem regulären Bauantrag besteht.

Grüße, Bauexperte
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