Entfernung des Krans auf dem Gehweg

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11ant

11ant

Wir haben gestern ein Schreiben vom Rathaus erhalten, in dem wir aufgefordert werden, die Schranken und den Kran bis zum 30.11.2023 von der Straße zu entfernen ( anscheinend ist unsere vorherige Genehmigung schon vor einiger Zeit abgelaufen).

Sie haben auch erwähnt, dass unser GÜ leider nicht in der Lage ist, alle Vorschriften und Anordnungen zu befolgen und sich nicht für die verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig fühlt. Aus diesem Grund werden bis auf weiteres auch keine neuen verkehrsrechtlichen Anordnungen mehr genehmigt.
Das riecht sehr danach, daß (auf Hinweis oder auf Wahrnehmung eines Außendienstmitarbeiters aka Politesse) 1. Beanstandungen festgestellt und 2. von Deinem Bauleiter nach Benachrichtigung nicht angemessen zügig (seine Pflicht wäre eigentlich: unverzüglich) abgestellt wurden. Benenne schleunigst einen Bauleiter von nicht zweifelhafter Eignung und Pflichtwahrnehmung. Bauherr bist Du, und eigene räumliche Entferntheit entbindet Dich nicht vom Einstehen für Deine Pflichten. Versäumnisse Deiner Erfüllungsgehilfen sind rechtlich Deine Versäumnisse, mit allen Folgen auch für fragwürdige oder erwiesen mangelhafte Zuverlässigkeit. Vergiß´ nicht, das auf Warnschuß und Fangschuß Zielschuß folgt. Kulanz kann das Amt im Zweifel nur im Singular kennen, sonst bringt es sich selbst in Haftungsgefahren. Einen Genehmigungsablauf solltest Du selbst im Fristenbuch stehen haben. Den letzten Satz des obigen Zitates deute ich als Ablehnung eines Verlängerungsantrages. Bedenke, daß das Abschleppen eines Krans vierstellig kosten kann, Verwahrgebühr on Top, plus vermutlich auch Punkte in Flensburg und eventuell gar Fahrverbot.
 
11ant

11ant

Ja sicher, aber ich versuche zu verstehen, was meine Pflichten hier normalerweise sind oder was die Erwartungen des Rathauses sind. Wird erwartet, dass ich wöchentlich hinfahre und überprüfe, ob alles in Ordnung ist? Oder muss ich das täglich tun?
Wenn etwas kaputt ist, würde ich doch den GÜ bitten, es zu reparieren, oder?
Die richtige Antwort hast Du ja schon selber halb gefunden: "oder". Deine Pflichten sind kein Rätsel, sondern stehen üblicherweise am Schluss der Genehmigungen (Baugenehmigung, Sondernutzungsgenehmigung für den Kranplatz). Erwartet wird, daß alle Auflagen erfüllt werden. Wenn dazu rot dauerleuchtende und gelb blinkende Lampen gehören, sind diese unverzüglich auszutauschen, sobald ein Defekt bemerkt wird. Zu prüfen ist das bei Arbeitsbeginn und -ende an jedem Werktag, auch an Tagen mit Arbeitsunterbrechung. Sonn- und Feiertags erwartet es niemand. Auch brauchen die Lampen keine Standleitung zur Polizei, damit ihr Diebstahl automatisch Alarm auslöst.

Am Vertrauen in die pflichtbewußten, dienstbeflissenen Schlümpfe Deines Auftragnehmers hast.
 
B

Buchsbaum

Bedenke, daß das Abschleppen eines Krans vierstellig kosten kann, Verwahrgebühr on Top, plus vermutlich auch Punkte in Flensburg und eventuell gar Fahrverbot.

Also jetzt übertreibst du aber ein klein wenig. Punkte in Flensburg und Fahrverbot? Etwas weit hergeholt.

Wenn die Genehmigung erlischt, dann muss der Kran weg. Er steht auf öffentlichen Grund.
Entweder es gibt eine neue Genehmigung oder er muss umgesetzt werden. wie lange muss er denn noch stehen bleiben? vielleicht kann man noch 2 Wochen rausschlagen und ist dann fertig mit dem Bau. Die nun abgelaufene Genehmigung hat der GÜ beantragt. Möglicherweise kann ja nun der Bauherr eine Genehmigung beantragen.
 
Y

ypg

Sollte ich die Baustelle besuchen und mich davon überzeugen, dass alles Tag und Nacht gut funktioniert?
Ich bin etwas irritiert über diese und auch andere Fragen von Dir.
Ja, man kann nicht alles wissen und ja, es gibt keine doofen Fragen. Aber Du kannst uns doch nicht fragen, was bei Dir schief läuft.
Könnte das wirklich das Problem für diese Entscheidung sein?
was bei der GÜ schief gelaufen ist.
Als erstes ist vieles in der Verantwortung des Bauherrns, auch wenn man einen GÜ hat. Aber noch mehr sollte es Dein persönliches Interesse sein, dass die Baustelle und alles drumherum funktioniert. Ein Bauherr, der sich nicht zeigt, kann auch nicht gesehen werden.

Sicher, dass Euer Verzug nicht auch an mangelnder Präsenz und Interesse liegt?
Ich mein: habe ich 20 Kunden, fällt natürlich der nach hinten weg, der sich nicht meldet oder sehen lässt.
 
B

Bayernbors

Deine Pflichten sind kein Rätsel, sondern stehen üblicherweise am Schluss der Genehmigungen (Baugenehmigung, Sondernutzungsgenehmigung für den Kranplatz).
Danke für den Hinweis. Ich habe dies hier klar erklärt gefunden:
"Die Baustellenabsicherung nach RSA 21 muss vor, während, und nach den Bauarbeiten täglich aufrechterhalten werden. "


Aber Du kannst uns doch nicht fragen, was bei Dir schief läuft.
So etwas sehe ich hier nicht. Es ist eine einfache Frage, um meine Pflichten zu verstehen.

Aber noch mehr sollte es Dein persönliches Interesse sein, dass die Baustelle und alles drumherum funktioniert. Ein Bauherr, der sich nicht zeigt, kann auch nicht gesehen werden.
Mein persönliches Interesse war leider auf den Baufortschritt beschränkt. Ich besuche die Baustelle zwar regelmäßig, aber nicht täglich und kontrolliere auch nicht die Sicherheit auf der Baustelle.

Vielleicht sollte ich die Häufigkeit auf 2 Mal pro Woche statt 1 Mal pro Woche erhöhen und versuchen, die gesamte Baustelle und nicht nur das Haus zu kontrollieren.
 
kbt09

kbt09

Wichtig ist vor allem, die Teile, die man als Bauherr unterschreibt, genau zu lesen und Terminierungen von diesen Dokumenten zu übernehmen und zu überwachen ;)
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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