Drainage am Keller - technisch erforderlich oder nicht ?

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D

DaniMartinez

Moin moin,

ich habe mal eine Frage in die Runde! Und zwar geht es um ein Bodengutachten in dem zwei Varianten stehen, die zur Sicherung des Untergeschosses gegen Vernässung erläutert werden. Das Bodengutachten habe ich angehängt.

Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Alternative mit der weißen Wanne, die auch bei uns verbaut wurde. Verstehe ich das aus dem Bodengutachten richtig, dass wenn ich eine weiße Wanne baue, die Geländeauffüllung bis zur geplanten Geländeoberkante entweder mittels rolligem Boden (Sande, Kies etc.) oder mit Drainplatten an den UG-Wänden ausgeführt werden muss? Und was versteht man unter dem abschließenden Worten , dass "eine natürliche Vorflut für das Stauwasser gegeben ist"?

Zum Hintergrund. Ich habe auf den Verbau einer Drainage bestanden (wir haben ein Hanggrundstück), obwohl mein Bauleiter und der Kellerbauer meinten, dass eine Drainage technisch nicht erforderlich sei. Angefüllt wurde der Keller mit einem schluffig-lehmigen/sandigen Bodengemisch. Drainplatten an den UG Wänden wurden nicht verbaut. Zudem wurde eine kokosummantelte Drainage ohne Revisionsschächte an den Hausecken verbaut. Durch einen Gutachter wurde bemängelt, dass die Drainage nicht entsprechend der DIN 4095 ausgeführt wurde.
Ich habe daraufhin die Drainage ausbauen lassen und Mehrkosten durch die Entsorgung des nicht mehr verdichtbaren Boden und des neuen Füllsands von ca. 15.000€ gehabt. Der Bauleiter und Kellerbauer argumentieren jetzt, dass die Drainage nicht erforderlich sei laut Gutachten. Das stimmt doch nur, wenn dann ausschließlich entsprechender rolliger Boder oder Drainplatten verbaut werden. Oder verstehe ich die Passage im Bodengutachten falsch?

Da weder ausschließlich rolliger Boden noch Drainplatten verbaut wurden, liegt hier doch eine Fehlplanung seitens der Bauleitung bzw. des Kellerunternehmens vor. Zudem ist die Drainage technisch falsch verbaut worden.
Wäre cool wenn Ihr mir bei dieser etwas verzwickten Situation etwas Licht ins Dunkle bringen könnt.

Grüße
Bodengutachten Ausschnitt_Seite_08.jpg
 
C

Cronos86

Moin moin,

Zum Hintergrund. Ich habe auf den Verbau einer Drainage bestanden (wir haben ein Hanggrundstück), obwohl mein Bauleiter und der Kellerbauer meinten, dass eine Drainage technisch nicht erforderlich sei. Angefüllt wurde der Keller mit einem schluffig-lehmigen/sandigen Bodengemisch. Drainplatten an den UG Wänden wurden nicht verbaut. Zudem wurde eine kokosummantelte Drainage ohne Revisionsschächte an den Hausecken verbaut. Durch einen Gutachter wurde bemängelt, dass die Drainage nicht entsprechend der DIN 4095 ausgeführt wurde.
Ich habe daraufhin die Drainage ausbauen lassen und Mehrkosten durch die Entsorgung des nicht mehr verdichtbaren Boden und des neuen Füllsands von ca. 15.000€ gehabt. Der Bauleiter und Kellerbauer argumentieren jetzt, dass die Drainage nicht erforderlich sei laut Gutachten. Das stimmt doch nur, wenn dann ausschließlich entsprechender rolliger Boder oder Drainplatten verbaut werden. Oder verstehe ich die Passage im Bodengutachten falsch?

Da weder ausschließlich rolliger Boden noch Drainplatten verbaut wurden, liegt hier doch eine Fehlplanung seitens der Bauleitung bzw. des Kellerunternehmens vor. Zudem ist die Drainage technisch falsch verbaut worden.


Grüße
Moin,
also Laut Bodengutachten gibt es Zwei Möglichkeiten:

1. Variante:
Abdichtung nach W 1.2-E (Bodenfeuchte) jedoch nur mit einer Ringdrainage nach DIN 4095. Zusätzlich ist der Arbeitsraum mit gut durchlässigem Material zu verfüllen. Als zusätzlichen Schutz werden Drainagematten empfohlen, die sind aber nicht zwingend. Die Drainage und der Kies jedoch schon!

2. Variante:
Abdichtung nach W2.1-E (Drückendes Wasser) oder WU Beton. Da sind keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig.

Die Weiße Wanne kann dauerhaft im Grundwasser stehen. Daher ist die Drainage wie der Bauleiter und der Kellerbauer geschrieben haben nicht notwendig. Auch sind weder durchlässiges Material noch Drainagematten notwendig.

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
C

Cronos86

Achso: Der Untere Absatz mit dem Stauwasser ist für die Statik von Bedeutung. Da geht es um den Wasserdruck der auf die erdberührten Bauteile wirkt. Dieser kann durch zusätzliche Maßnahmen reduziert werden. Das betrifft aber die Statik und nicht die Abdichtung gegen Grundwasser.

Daher ist eher die Frage von Bedeutung mit welchem Wasserdruck/Erddruck in der Statik für die Kellerwand gerechnet wurde.
 
D

DaniMartinez

Moin,
also Laut Bodengutachten gibt es Zwei Möglichkeiten:

1. Variante:
Abdichtung nach W 1.2-E (Bodenfeuchte) jedoch nur mit einer Ringdrainage nach DIN 4095. Zusätzlich ist der Arbeitsraum mit gut durchlässigem Material zu verfüllen. Als zusätzlichen Schutz werden Drainagematten empfohlen, die sind aber nicht zwingend. Die Drainage und der Kies jedoch schon!

2. Variante:
Abdichtung nach W2.1-E (Drückendes Wasser) oder WU Beton. Da sind keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig.

Die Weiße Wanne kann dauerhaft im Grundwasser stehen. Daher ist die Drainage wie der Bauleiter und der Kellerbauer geschrieben haben nicht notwendig. Auch sind weder durchlässiges Material noch Drainagematten notwendig.

Gruß
Hey danke für deine Antwort. :D

Jetzt wurde trotz allem die Drainage technisch falsch (nach DIN 4095 keine Stangenware, das Vlies war nicht komplett um das Kiesbett eingearbeitet, ich hatte keine Revisionsschächte auf den Gebäudeecken und die gelben Kokosrohre saßen schon teilweise mit 5cm Schlamm zu) verbaut.
Wer muss für die zusätzlichen Kosten aufkommen, wenn die Drainage zurückgebaut wird? Meiner Meinung nach haben hier Bauleitung/Kellerbauer mangelhaft gearbeitet auch wenn eine Drainage nicht zwingend erforderlich ist. Wenn ich Leistung bestelle, kann ich doch auf eine fachgerechte Arbeit bestehen. Wenn alles richtig gebaut worden wäre, wären keine Folgekosten durch die magelhafte Drainage angefallen. Oder sehe ich das falsch?
 
C

Cronos86

Das stimmt du hast eine Leistung bestellt und solltest das dann auch erwarten können. So weit ich weiß muss in diesem Fall der Mangel beim Unternehmer angezeigt werden und die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden.

An dieser Stelle würde ich das Gespräch mit dem Bauunternehmen suchen und mir juristische Beratung holen.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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