Abnahme, auf welche Besonderheiten achten?

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andimann

andimann

Hi Allerseits,

mal blöd gefragt:

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Gibt es da besondere Formulierungen die es zu beachten gilt? Oder schreibe ich einfach:
"Abnahme unter Vorbehalts der Rechte nach §634" und fertig?

Viele Grüße,

Andreas
 
P

Payday

dein zitiertes Gesetz besagt eigentlich nur, das dir bekannte Mängel (zb dein Außenputz wurde noch nicht hergestellt) bei der Abnahme mit ins schriftliche Protokoll müssen.
Mängel die du erst nach der übergabe findest fallen da nicht drunter.

das Gesetz ist im Grunde völlig harmlos, solange du alle dir bekannten Mängel bei der Abnahme schriftlich bemängelst. dafür gibts ein Abnahmeprotokolll, welches bei uns der Bauleiter während der begehung erstellt. JEDER mangel den du aufzählst muss da darauf, egal ob der Bauleiter sagt "das machen wir schon so" oder nicht. denn stehts nicht darauf und du hast es ihn gesagt, gilt es nach den genannten Gesetz als nicht mehr als mangel vorhanden (wenn der Bauleiter/unternehmen das denn nachweisen kann, das dir der mangel bekannt war).

wenn du mit einen vernünftigen unternehmen gebaut hast wird es sowieso keine Probleme geben mit der Mängelbeseitigung bei Kleinigkeiten. große Sachen wird eh keiner unterm Tisch kehren können oder fallen erst nach der übergabe auf.
 
O

Otus11

Gibt es da besondere Formulierungen die es zu beachten gilt? Oder schreibe ich einfach:
"Abnahme unter Vorbehalts der Rechte nach §634" und fertig?
z.B.:
"Die Abnahme erfolgt hinsichtlich der protokollierten Mängel unter Vorbehalt aller Rechte wegen der Mängel."

Dein Satz geht aber auch, wenn es denn ein Baugesetzbuch Vertrag ist. Es fehlt bei dir nur das Baugesetzbuch nach para 634 Baugesetzbuch.
 
O

Otus11

das Gesetz ist im Grunde völlig harmlos, solange du alle dir bekannten Mängel bei der Abnahme schriftlich bemängelst.
Nein, das Gesetz ist da in der Abgrenzung restriktiv: Ohne Vorbehalt keine Rechte!
Nur protokollieren reicht nicht.

In der Praxis wird das von vernünftigen Unternehmen aber vernünftig gehandhabt.

Die Abnahmeerklärung hat ja mehrere Folgen:
** Fälligkeit der Vergütung
** Erfüllungsphase endet, Gewährleistungsphase beginnt
** Beginn der Verjährung
** Umkehr der Beweislast (im Prozess) für Mängel (!)

Mit der Abnahme sagt man; "Ok, passt."
Man soll daher mit bei (!) der Annahme erkennbaren Mängeln auch bitte bei (!) der Abnahme ankommen, nicht hinterher.
Sind kleinere Mängel da, sagt wie man es also sinngemäß:
"Ok, passt, bis auf.... Das möchte ich vertragsgerecht bis zum..."

Rechtlich ist das noch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.
Mängel nach Abnahme: Gewährleistungsansprüche.

Und ja, nach dem Vorbehalt ist das zweitwichtigste:
Mängel rein ins Protokoll!!!
Da nicht bequatschen lassen und darauf bestehen.


Bestreiten kann den Mangel der GU gern - aber erst hinterher oder ggf. gleich schon im Protokoll.
 
Zuletzt aktualisiert 03.05.2024
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