Mangel?? Verklebter Fertigparkett klebt nicht überall?!

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Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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KlaRa

KlaRa

Moderator
Hallo Fragesteller.
Für uns, die vom Fach kommen, ist es manchmal nicht schwer, in die nähere Zukunft zu schauen.
Der Kleberlieferant wird möglicherweise zu dem Ergebnis kommen, dass die Unterbodenvorbehandlung (vor der Parkettverlegung) mangelhaft gewesen wäre. Ansonsten Git es nämlich keinen Grund für den Klebstoff, sich durch Adhäsionsbruch von einem bereits der Nutzung unterzogenen Untergrund (Estrich) mitsamt seiner Hilfsstoffschichten (Grundierung/Spachtelmasse) abzulösen.
Dann wird man sich Gedanken machen müssen, ob angesichts der bereits abgelösten und sich ggf. noch in naher Zukunft ablösenden Flächen eine Neuverlegung mit vorhergehender Neu-Vorbehandlung der Verlegefläche nicht doch die für Dich risikofreiere Variante wäre.
Durch den anstehenden Besuch des Beauftragten des Klebstofflieferanten kannst Du später nachweisen, dass es Probleme mit der Parkettverlegung gegeben hat.
Nur aus Gründen der späteren Nachweisführung hatte ich Dir empfohlen, die Mängelrüge schriftlich zu formulieren.
Warten wir also ab, wie sich zunächst der Außendienstmitarbeiter des Klebstofflieferanten und dann der Verleger zu dem Thema äußern werden.
Meine Vermutung ist, dass Du Dich möglicherweise auch in Zukunft noch gut und schmerzhalft an diese Threads in diesem Forum erinnern wirst. Das schreibe ich einmal aus der Erfahrung heraus .....
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Ich erhoffe das Beste für Dich,
MfG: KlaRa
 
B

Bauexperte

Den Mangel haben wir gleich (mündlich) angezeigt
Seufz ..... ich frage mich wirklich, weshalb hier so viele fleißige Helferlein ihr Wissen kostenlos zur Verfügung stellen, wenn es offenbar Niemand beherzigt.

Eine Mängelrüge, wie mein Vorschreiber richtigerweise _mehrfach_ betont hat, hat _schriftlich_ zu erfolgen. Ich hoffe für Dich, daß sich die Vermutungen von KlaRa nicht bewahrheiten mögen; ich kann sie jedoch gut nachvollziehen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
V

Voki1

Naja, die erfolgte Mängelrüge lässt sich schon durch den Besuch des Bodenlegers, welcher ja ein Stück Parkett heraus gesägt hat und die Beschäftigung des Kleberherstellers ausreichend beweisen.

Die "schriftliche Mängelrüge" ist natürlich immer besser, weil Sie den Inhalt der Rüge spezifiziert. Schriftlich allein reicht aber noch nicht, denn der Zugang muss bewiesen werden. Wenn denn richtig, dann Einschreiben mit Rückschein oder Kurier mit Empfangsbestätigung.

Ich würde immer so verfahren, dass ich anrufe oder eine Email schreibe. Erfolgt dann keine unmittelbare Reaktion oder es ist eine Verzögerung feststellbar, dann würde ich in jedem Fall schriftlich (wie vorstehend) anzeigen.
 
WildThing

WildThing

Ich sehe es auch so wie Voki. Wenn der Parkettleger wie bei uns sofort reagiert und am nächsten Tag da war, sogar schon neues Parkett für uns bestellt hat, ist schriftlich anzeigen ja nicht mehr zwingend nötig. Er war jetzt schon zweimal da und hat überall an den losen Stellen was herausgesägt und sich den Kleber angesehen.

Der Estrich wurde geschliffen und danach mit einer Grundierung (dickflüssig, wie Honig, aber nach dem trocknen fest) behandelt. Danach dann das Parkett darauf verklebt.
Es könnte natürlich auch die falsche Grundierung zum Kleber gewesen sein. Aber das kann ich natürlich nicht beurteilen. Haben ja extra eine Fachfirma beauftragt, damit der Boden dann professionell verlegt ist
 
Y

ypg

Eine Mängelrüge, wie mein Vorschreiber richtigerweise _mehrfach_ betont hat, hat _schriftlich_ zu erfolgen. Ich hoffe für Dich, daß sich die Vermutungen von KlaRa nicht bewahrheiten mögen; ich kann sie jedoch gut nachvollziehen.
Für den ersten Schritt sehe auch ich - aus der Erfahrung heraus - nicht das Problem, einen Mangel mündlich mitzuteilen. Auch nach Monaten des Hausbaus reicht eine Mail oder Anruf beim Bauleiter, dann einen Anhang eines Fotos und schon sitzt einem der Handwerker auf den Haken
Und wenn nach 10 Tagen nicht reagiert wird, kann eine schriftliche Mängelrüge erfolgen. Denn die ist ja nicht aufgehoben, nur weil man auf kurzem Wege... nur sollte man sicherlich für sich und für später (im Falle eines Falles) ein Protokoll anlegen, in dem entsprechende Korrespondenzen festgehalten werden.
 
B

Bauexperte

Guten Tag,

ich glaube beinahe, ihr denkt, daß eine Mängelrüge etwas ganz Furchtbares für einen Handwerker ist. Nein, ist es mitnichten. Die Zusendung einer Mängelrüge mit exakter Beschreibung des Mangels - und hier hat Volker natürlich Recht, sie hat via ERSch, in jedem Fall beweisbar, zu erfolgen - ist ein ganz normaler Geschäftsvorgang. Im Regelfall reagieren alle Handwerker schnell darauf und sind bemüht, den Mangel abzustellen; die TE, wie auch Yvonne haben das bestätigt.

Nun ist es aber so, daß nicht jeder Bauherr einen Vertrag nach Baugesetzbuch schließt; viele basieren auch auf der VOB, insbesondere, bauseitige Gewerke, wie bspw. Bodenbeläge oder auch Malerarbeiten. Diese Gewerke werden häufig dann vergeben, wenn der eigentliche Werkvertrag Hausbau erledigt ist; die Auftragnehmer werden bauseits - also selbst gesucht und beauftragt. Anders, als bei einem Baugesetzbuch-Vertrag, wo ein Mangel die Gewährleistungsfrist nicht hemmt, sieht der Vertrag nach VOB tatsächlich eine Verjährungsunterbrechung vor. Heißt, die, aktuell, 4-jährige Gewährleistungsfrist wird unterbrochen, bis der Mangel behoben ist und beginnt dann erneut von vorne. Der Zeitpunkt der Unterbrechung läßt sich aber nur dann zweifelsfrei belegen, wenn der Mangel in Wort und Bild beschrieben ist und eine Mängelrüge versendet wurde.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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