F
flaeming
Hallo zusammen,
wir planen aktuell den Bau einer Stadtvilla (2 Vollgeschosse, Zeltdach) auf einem Grundstück in Teltow-Fläming (Brandenburg) im unbeplanten Innenbereich gemäß §34. Die gegenüberliegende Straßenseite liegt bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplan.
Vielleicht könnt ihr mir bei einer Einschätzung helfen:
Nach §34 richtet sich die Zulässigkeit ja nach der "unmittelbaren Umgebung". Auf unserer Straßenseite (also ohne Bebauungsplan) befinden sich hauptsächlich eingeschossige Bungalows mit Walmdach – auch direkt neben unserem Grundstück. Etwa 80 m weiter in derselben Straße steht eine Stadtvilla mit Zeltdach, und noch weiter entlang der Straße finden sich weitere ähnliche Stadtvillen.
Insgesamt ist die Straße sehr heterogen bebaut: Einfamilienhäuser (1 bis 1,5 Geschosse), Doppelhaushälften, Stadtvillen mit 2 Vollgeschossen, verschiedene Dachformen (Sattel-, Walm- und Zeltdach) – also alles vertreten.
Auf der gegenüberliegenden Seite (Bebauungsplan-Gebiet) sind hauptsächlich Doppelhaushälften und 1,5-geschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach vorgesehen.
Die Gemeinde hat uns in einem unverbindlichen Gespräch mitgeteilt, dass unser Vorhaben grundsätzlich kein Problem darstellen dürfte, solange sich die Stadtvilla nicht „völlig aus dem Rahmen“ bewegt – also beispielsweise nicht das einzige Gebäude dieser Art in der Umgebung ist.
Allerdings wird der Bauantrag letztlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Landkreis entschieden.
Dazu hätte ich folgende Fragen:
Ich wäre sehr dankbar für eure Einschätzungen oder Erfahrungen mit ähnlichen Situationen!
wir planen aktuell den Bau einer Stadtvilla (2 Vollgeschosse, Zeltdach) auf einem Grundstück in Teltow-Fläming (Brandenburg) im unbeplanten Innenbereich gemäß §34. Die gegenüberliegende Straßenseite liegt bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplan.
Vielleicht könnt ihr mir bei einer Einschätzung helfen:
Nach §34 richtet sich die Zulässigkeit ja nach der "unmittelbaren Umgebung". Auf unserer Straßenseite (also ohne Bebauungsplan) befinden sich hauptsächlich eingeschossige Bungalows mit Walmdach – auch direkt neben unserem Grundstück. Etwa 80 m weiter in derselben Straße steht eine Stadtvilla mit Zeltdach, und noch weiter entlang der Straße finden sich weitere ähnliche Stadtvillen.
Insgesamt ist die Straße sehr heterogen bebaut: Einfamilienhäuser (1 bis 1,5 Geschosse), Doppelhaushälften, Stadtvillen mit 2 Vollgeschossen, verschiedene Dachformen (Sattel-, Walm- und Zeltdach) – also alles vertreten.
Auf der gegenüberliegenden Seite (Bebauungsplan-Gebiet) sind hauptsächlich Doppelhaushälften und 1,5-geschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach vorgesehen.
Die Gemeinde hat uns in einem unverbindlichen Gespräch mitgeteilt, dass unser Vorhaben grundsätzlich kein Problem darstellen dürfte, solange sich die Stadtvilla nicht „völlig aus dem Rahmen“ bewegt – also beispielsweise nicht das einzige Gebäude dieser Art in der Umgebung ist.
Allerdings wird der Bauantrag letztlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Landkreis entschieden.
Dazu hätte ich folgende Fragen:
- Wer entscheidet letztlich über die Einfügung nach §34 – die Gemeinde oder der Landkreis (als Bauaufsichtsbehörde)?
- Wie wird die „unmittelbare Umgebung“ in der Praxis abgegrenzt? Zählt eine ähnliche Stadtvilla in 80 m Entfernung noch zur Vergleichsbebauung?
- Wir planen mit einem Abstand von 3,5 m zur Straße. Die direkten Nachbarn haben 10–14 m Abstand, aber einige andere Häuser in der Straße (außerhalb des Bebauungsplan) haben ebenfalls nur 3–4 m Abstand – allerdings 100–200 m entfernt. Auf der gegenüberliegenden Seite (im Bebauungsplan) sind teilweise sogar noch geringere Abstände vorgesehen.
Wie stark fließt dieser Aspekt bei der Beurteilung der Einfügung mit ein?
Ich wäre sehr dankbar für eure Einschätzungen oder Erfahrungen mit ähnlichen Situationen!