B
barcuda
Liebe Bauherren und solche, die es werden wollen,
ich möchte eine Frage eines Users zum Anlass nehmen, auf die Feinheiten - besser gesagt auf mögliche Spitzfindigkeiten - in der Vertragsgestaltung hinzuweisen. Im konkreten Fall wurde den Bauherren in der Planung mitgeteilt, dass der fertige Fußboden im Erdgeschoss mindestens 35 cm über Gelände liegen müsse, um eventuelle Bauschäden wegen Feuchtigkeitseinwirkung zu vermeiden. Ergebnis könnte sein, dass die Nutzer dann eigentlich nicht gewollte Stufen zum Haus akzeptieren oder zusätzliche Kosten für eine vertraglich zunächst nicht vereinbarte Abdichtung in Kauf nehmen müssen.
Dies ist ein "Klassiker" der Überraschungen in der Planungs- bzw. Bauphase. In der Regel wird ein Bauvertrag mit einem Komplettbauunternehmen - nachfolgend einfach GU genannt - vor der Planung unterzeichnet, somit ist die Höheneinordnung des Hauses nicht genau definiert. Im Vertrag beschreibt der GU seine Voraussetzungen, worauf der Vertragspreis basiert. Das Thema Höheneinordnung wird meistens nur kurz und lapidar so erwähnt, dass der fertige Fußboden z.B. 30 cm über Gelände liegt. Klingt logisch, wir wissen ja, das es gut ist, wenn das Wasser vom Haus wegfließt. Mitunter nimmt der ein oder andere Bauherr an, dies mit den Freianlagen auszugleichen, um einen möglichst ebenen Übergang zum Garten zu haben.
Ergebnisse des anfangs beschriebenen Falls könnten sein:
- die Nutzer akzeptieren eigentlich nicht gewollte Stufen zum Haus
- es entstehen zusätzliche Kosten (Nachtrag) für eine vertraglich nicht vereinbarte Abdichtung
- die Bauherren füllen nach Fertigstellung das Gelände soweit an, dass die vom GU als Voraussetzung beschriebene Höhendifferenz nicht mehr eingehalten ist - sollten dann Feuchtigkeitsschäden eintreten, sind die Bauherren schuld.
Keines der Ergebnisse ist zufrieden stellend, man kann dem GU zwar mangelnde Aufklärung vorwerfen, rechtlich ist der GU aber auf der sicheren Seite.
Das oben beschriebene Beispiel ist nur einer von vielen Fallstricken, welche sich in den harmlos klingenden Formulierungen von Bauverträgen und deren Baubeschreibungen. Noch schwieriger zu beurteilen als das Kleingedruckte ist aber das, was nicht gedruckt ist.
Seht es mir bitte nach, dass ich als berufsmäßig tätiger Baubegleiter für eine externe fachliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung plädiere. Das größte Einsparpotenzial an Ausgaben und Ärger besteht aber nun einmal in der Phase vor dem Vertrag.
ich möchte eine Frage eines Users zum Anlass nehmen, auf die Feinheiten - besser gesagt auf mögliche Spitzfindigkeiten - in der Vertragsgestaltung hinzuweisen. Im konkreten Fall wurde den Bauherren in der Planung mitgeteilt, dass der fertige Fußboden im Erdgeschoss mindestens 35 cm über Gelände liegen müsse, um eventuelle Bauschäden wegen Feuchtigkeitseinwirkung zu vermeiden. Ergebnis könnte sein, dass die Nutzer dann eigentlich nicht gewollte Stufen zum Haus akzeptieren oder zusätzliche Kosten für eine vertraglich zunächst nicht vereinbarte Abdichtung in Kauf nehmen müssen.
Dies ist ein "Klassiker" der Überraschungen in der Planungs- bzw. Bauphase. In der Regel wird ein Bauvertrag mit einem Komplettbauunternehmen - nachfolgend einfach GU genannt - vor der Planung unterzeichnet, somit ist die Höheneinordnung des Hauses nicht genau definiert. Im Vertrag beschreibt der GU seine Voraussetzungen, worauf der Vertragspreis basiert. Das Thema Höheneinordnung wird meistens nur kurz und lapidar so erwähnt, dass der fertige Fußboden z.B. 30 cm über Gelände liegt. Klingt logisch, wir wissen ja, das es gut ist, wenn das Wasser vom Haus wegfließt. Mitunter nimmt der ein oder andere Bauherr an, dies mit den Freianlagen auszugleichen, um einen möglichst ebenen Übergang zum Garten zu haben.
Ergebnisse des anfangs beschriebenen Falls könnten sein:
- die Nutzer akzeptieren eigentlich nicht gewollte Stufen zum Haus
- es entstehen zusätzliche Kosten (Nachtrag) für eine vertraglich nicht vereinbarte Abdichtung
- die Bauherren füllen nach Fertigstellung das Gelände soweit an, dass die vom GU als Voraussetzung beschriebene Höhendifferenz nicht mehr eingehalten ist - sollten dann Feuchtigkeitsschäden eintreten, sind die Bauherren schuld.
Keines der Ergebnisse ist zufrieden stellend, man kann dem GU zwar mangelnde Aufklärung vorwerfen, rechtlich ist der GU aber auf der sicheren Seite.
Das oben beschriebene Beispiel ist nur einer von vielen Fallstricken, welche sich in den harmlos klingenden Formulierungen von Bauverträgen und deren Baubeschreibungen. Noch schwieriger zu beurteilen als das Kleingedruckte ist aber das, was nicht gedruckt ist.
Seht es mir bitte nach, dass ich als berufsmäßig tätiger Baubegleiter für eine externe fachliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung plädiere. Das größte Einsparpotenzial an Ausgaben und Ärger besteht aber nun einmal in der Phase vor dem Vertrag.