Die für mich wichtigste Frage bleibt auf welches Dokument bzw. welches geltende Recht sich die Stadt berufen könnte, um einen gestellten Bauantrag dahingehend abzulehnen, dass Grenzwerte nicht eingehalten werden, die in keinem offiziellen Dokument der Stadt/Baupilot (außer in dem vom Stadtplaner zitierten PDF) zitiert werden. Ich bin der Meinung, so ein "entscheidender" Passus sollte für jeden vor dem Kauf des Grundstücks ersichtlich sein (z.B. in der Begründung zum Bebauungsplan) ohne diese Information mühsam von dem einzigen Ansprechpartner bei der Stadt einholen zu müssen, der diese Grenzwerte kennt.
Sofern meine Ausführungen bei Euch zutreffen (daß der Landkreis entscheidet, und die Gemeinde nur ein Votum beisteuert), kann die Stadt nicht den Antrag ablehnen, sondern nur dessen Ablehnung empfehlen. Auch die Ablehnung ist ein Rechtsakt, und der Erlassende muß diesen begründen und verantworten. Deshalb meine Anregung, mit diesem ein Benehmen herzustellen. Der Kreisbauamtsleiter wird sich den Schuh nicht anziehen, sich ein nur mit "mimimi das finde ich doof" begründetes Ablehnungsvotum der Stadt zu Eigen zu machen. Die Stadt als Behörde ist an geltendes Recht gebunden, insofern würde die Passivhausanforderung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen (und sich auf die Begründung zum Bebauungsplan stützen) müssen, um eine Verbindlichkeit entfalten zu können. Die Stadt als Verkäuferin des Grundstückes hingegen hat die volle Vertragsfreiheit, über den Grundstückskauf nur mit jemandem handelseinig werden zu wollen, der ihre "private" Weltsicht teilt. Im Extremfall dürfte sie das Grundstück nur an einen Veganer verkaufen wollen, dessen Nachname mit "Q" anfängt. Der Grundstücksverkauf ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit, und die Stadt als Rechtspersönlichkeit an dieser Stelle eine Körperschaft wie eine "Firma" und keiner Objektivität unterworfen. Die Erkennbarkeit des Passus genügt im Kaufvertrag gegeben, den Ihr schließlich mit einer mehrwöchigen Frist vor dem Notartermin zur Kenntnis erhaltet. Auch der Notar wird dies verlesen und erläutern. Zu mehr "Vorab-Transparenz" oder gar Beratung ist hier niemand verpflichtet, umgekehrt habt ja auch Ihr die Freiheit der Abstandnahme vom Kaufinteresse ohne Begründung. Wenn dem (Ober)bürgermeister sein Image nicht egal ist, wird man Euch dennoch Eure Fragen beantworten.
Warum der FW Anschluss an 5 Grundstücken nicht möglich ist kann ich nicht sagen ( evtl. verkalkuliert).
Dann kläre dies. Wende Dich an den Bauherrenservice des Nahwärmeversorgers, gebe Dich als Interessent am konkreten Grundstück zu erkennen und bitte um schriftliche Antwort, zu welchen Konditionen dieses an der Nahwärmeversorgung teilnehmen kann. Und bitte beim Verkäufer (vmtl. dem Liegenschaftsamt der Stadt) um Einsicht in den Grundstückskaufvertrag. Anwälte haben keine Glaskugeln und können nicht auf der Grundlage von Vermutungen oder Hörensagen beraten. Bedeutsam ist, das sagte ich bereits, die Wehrhaftigkeit der Bedingung im Kaufvertrag, daß es mit einem Passivhaus bebaut werden soll (und selbstverständlich muß definiert werden, wann diese Bedingung erfüllt ist). Ich sehe wie gesagt ein nahwärmegeheiztes Haus nur bedingt ein ernsthaftes Passivhaus sein können (dafür muß es eigentlich schon ein Sehrnahwärmehaus sein). Vermutlich liegt dort für diese fünf Grundstücke der Hase im Pfeffer (sorry, im Rahmen der offenen pro Bono Sprechstunde kann ich mich nicht detailliert mit dem Bebauungsplan beschäftigen, gehe jedoch von banalen Gründen aus).