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ᐅ Vereinigung zweier Grundstücke - Baufenster neu legen?


Erstellt am: 12.01.22 00:21

Ramona1312.01.22 00:21
Hallo liebes Forum!

seit einigen Wochen haben mein Mann und ich langsam die Planung für unser zukünftiges Eigenheim begonnen. Zeitdruck haben wir keinen, aber da die jetzige Wohnung doch etwas klein ist möchten wir lieber ins eigene Haus als viele Jahre Miete in einer großen Wohnung zu zahlen. 😉
Die Grundstücke sind bereits im Familienbesitz vorhanden, derzeit ist noch meine Mutter die Eigentümerin.

Luftbild eines Grundstücks mit rot markierten Flächen und Maßangaben im Planungsentwurf

Wie im Bild zu sehen ist, ist es zusammen eine Fläche von etwas mehr als 1500 m². Die Maße sind jetzt nicht ganz genau, sondern nur über den BayernAtlas ausgemessen.
Grund für die Zusammenlegung der beiden Bauplätze ist unser Wunsch einen großzügigen Bungalow in L-Form zu bauen, da der Bebauungsplan (von 1984, einmal geändert 1994) nur 1 Geschoss mit Satteldach oder Walmdach erlaubt.
In meinen Augen sind nur die beiden Baufenster (in Grün grob eingezeichnet) ein Problem, da wir bei einem großen Grundstück natürlich lieber mittig bauen wollen. Würden diese Fenster auch bei einer Vereinigung erhalten bleiben oder hätten wir die Chance das Fenster neu zu setzen und dann mittig auf der heutigen Grenze zu bauen? Und zieht sowas eine Änderung des Bebauungsplanes mit sich oder reicht da evtl. eine Ausnahmegenehmigung?

Ich hab natürlich vor das ganze dann persönlich in der Gemeinde zu klären, aber würde mich auch hier über Erfahrungen und Austausch zu dem Thema freuen 🙂

Schöne Grüße
Ramona
ypg12.01.22 10:47
Hallo Ramona
Grundsätzlich halte ich es für nahezu unwahrscheinlich, aber fragen und versuchen kost ja nix. Und zwar hat sich das Bauamt ja etwas dabei gedacht.
!Was, wüsste und erkenne ich hier nicht! Ich frage mich/Dich, ob Du etwas anderes als Baufenster verwechselst, zb den Bauvorschlag, wie man ein Haus positionieren könnte. Denn für ein Baufenster sind die Rechtecke nmM zu klein.
Am besten, Du stellst mal den Auszug aus dem Bebauungsplan ein.
Ramona13 schrieb:

da der Bebauungsplan (von 1984, einmal geändert 1994) nur 1 Geschoss mit Satteldach oder Walmdach erlaubt.
Deshalb kannst Du ja trotzdem zwei Geschosse bauen (eins darf halt kein Vollgeschoss werden)
Ramona1312.01.22 11:03
ypg schrieb:

Hallo Ramona
Grundsätzlich halte ich es für nahezu unwahrscheinlich, aber fragen und versuchen kost ja nix. Und zwar hat sich das Bauamt ja etwas dabei gedacht.
!Was, wüsste und erkenne ich hier nicht! Ich frage mich/Dich, ob Du etwas anderes als Baufenster verwechselst, zb den Bauvorschlag, wie man ein Haus positionieren könnte. Denn für ein Baufenster sind die Rechtecke nmM zu klein.
Am besten, Du stellst mal den Auszug aus dem Bebauungsplan ein.

Deshalb kannst Du ja trotzdem zwei Geschosse bauen (eins darf halt kein Vollgeschoss werden)
Danke für deine Antwort!

Im Bebauungsplan sieht es so aus:

Katastrale Karte mit Parzellen, Gebäude und Wegen, Grundstücksübersicht

Die blauen Kästchen sind im Text als Baugrenze beschrieben, geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen sind laut Bebauungsplan erlaubt (ist ja auch bei Haus Nr. 18 oder 22 hier im Ausschnitt zu sehen). Dachrichtung ist ebenfalls bereits vorgegeben.
Grund gegen das zweite Geschoss im Dach ist, dass wir keine Lust auf Schrägen haben. Kniestock ist hier von 0-50cm erlaubt, Dachneigung 30-38 Grad möglich und wie gesagt nur Sattel- oder Walmdach. Winkelbauweise ist erlaubt, aber keine Gauben. Da es aber hier auch in der Straße ein Haus mit Gaube gibt scheint man da auch Ausnahmen zu machen.
ypg12.01.22 11:24
Ramona13 schrieb:

Kniestock ist hier von 0-50cm erlaubt, Dachneigung 30-38 Grad möglich
Wow, ein eng gestrickter Bebauungsplan! 🙁
Typisch für die damalige Zeit. Aber gut, so ist das.
50 cm Kniestock…
Wie auch immer: das Bauamt entscheidet!
Bungalow mit Satteldach und Nutzung der vorgeschriebenen 30-38 im Dachgeschoss, eventuell als Kinderzimmer (vielleicht haben die ja auf gemütliche Dachschrägen Lust 😉), zumindest dort den Ersatzraum Büro/ Gast und Abstellfläche planen, um im EG Fläche zu verringern.
Ramona1312.01.22 11:40
Ja, viel Spielraum gibt es nicht. Eine Traufen- und Firsthöhe ist im Bebauungsplan nirgends zu finden, muss man sich dann bei den Nachbarhäusern orientieren?
Erschlossen sind beide Grundstücke bereits, wenn wir nur in den gegebenen Fenstern Bauen dürfen tendieren wir eher nach hinten in Richtung Wald zu gehen 😉
ypg12.01.22 11:43
Ramona13 schrieb:

Eine Traufen- und Firsthöhe ist im Bebauungsplan nirgends zu finden, muss man sich dann bei den Nachbarhäusern orientieren?
Nein, die Festsetzung braucht es nicht, die ergibt sich durch den Kniestock und Dachneigung.
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