Also Erdgeschoss? Bedeutet das dann automatisch auch, dass spätestens 60cm über Straßenniveau das erste Vollgeschoss ist, auch wenn im Mittel über seine Tiefe weniger als 1,4 Meter aus dem Geländeverlauf herausschaut?
Die Limitierung der Sockelhöhe hat primär den Zweck, hinsichtlich der Gebäudehöhe Gestaltungsmißbrauch abzuwehren. Der Höhenbezug ist dann typisch der Fertigfußboden des Erdgeschosses, unter dem ein Sockelgeschoß (UG oder KG) angenommen wird. Man darf das Haus aber wohl auch eingraben. Die vom Bebauungsplangeber angenommene Fallgestaltung geht - auch wenn diese vermutlich nicht ausgeschlossen ist - wohl nicht von Deiner Sonderidee des quergedrehten Doppelhauses aus, sondern vermutlich von einem Einzelhaus. Die mittlere Herausragehöhe des KG oder UG ist "wie immer" relevant für die Frage, ob es selbst bereits ein Vollgeschoss ist (also auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen ist. Gehen wir von 1,8 m Höhenspiel im Baufenster, 2,8 m Geschosshöhe und 0,6 m Sockelhöhe / Höhenbezugspunkt aus, dann schaut das EG folglich vorne um 3,4 m (0,6 m Sockel + 2.8 m Geschosshöhe) und hinten um 1,6 m (2,8 m Geschosshöhe + 0,6 m Sockel aber - 1,8 m Geländeanstieg) - im Mittel also 2,5 m aus dem Gelände heraus, ist also ein Vollgeschoss (allerdings zumindest für die hintere Hälfte auch eher ein UG). Das KG ist hier kein Vollgeschoss. Wenn Du tatsächlich III Vollgeschosse bauen darfst und Dein DG kein Vollgeschoss sein wird, kannst Du zwei Obergeschosse haben (und müßte ich meine Bedenken, die Raumwünsche verwirklichen zu können, zurücknehmen). Das würde dann allerdings inklusive des Kniestockes von nochmals 0,6 m eine Traufhöhe von insgesamt 9,0 m (8,4 m über Bezugshöhe) bedeuten.