Bau Doppelhaushälfte im Freistellungsverfahren?

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C

cordi

Guten Morgen,
in unserem Neubaugebiet (in Rheinland-Pfalz) dürfen lt. Bebauungsplan Einfamilienhaus und Doppelhäuser errichtet werden.
Ist für den Bau einer Doppelhaushälfte dennoch ein "großes" genehmigungsverfahren nötig (grenzständige Bauweise -> Sonderbau) oder reicht auch hier das Freistellungsverfahren?
Ist sonst noch was nötig für die Baugenehmigung (habe hier im Forum auch schon was von Baulasteintragungen wegen der grenzständigen Bauweise gelesen)?

Viele Grüße
 
D

DG

Hallo Cordi,

das Problem mit den Baulasten taucht nur auf, wenn die Grenze zwischen den Häusern schon existiert, jede Hälfte für sich errichtet wird und dann auch nur, wenn der Sachbearbeiter auf Zack ist. Im Freistellungsverfahren bestehen große Chancen, dass das niemand prüft, selbst wenn nicht zeitgleich gebaut wird. Wird die Grenze später gebildet, ist das uU etwas teurer, löst aber das Thema Baulasten idR auf.

Solange die Doppelhaushälfte also nicht grundsätzlich gegen den Bebauungsplan verstößt, ist auch diese wie ein Einfamilienhaus über das Freistellungsverfahren genehmigungsfähig. Das kann Dir aber jeder Architekt im Schlaf runterbeten und in 5 Minuten erklären, einen AR brauchst Du ja eh.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 02.05.2024
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