Bauvoranfragen und insbesondere Anträge auf förmliche Baugenehmigung vermeiden die Ungewißheiten und Risiken von Freistellungsverfahren zuverlässig.
Auch ein grenzprivilegiertes Gebäude löst in Abhängigkeit von seiner mittleren Wandhöhe Abstandsflächen aus. Und wenn es dies tun "will", bedarf es einer Übernahme dieser Abstandsflächen, sofern es diese nicht diesseits erledigen kann.
Mit der Behauptung von Rechtsverstößen wäre ich vorsichtig; ich habe bisher noch keine Überzeugung gewinnen können, daß die Garage tatsächlich auch auf das maßgebliche Ursprungsgelände bezogen zu hoch wäre. Ich halte sowohl für denkbar, daß die Garage ohne Vorsatz den Rahmen der Verfahrensfreiheit überzieht als auch daß der TE sie schlicht irrtümlich einer zu großen Höhe bezichtigt.
Wenn es Fakt ist, daß sie zu viel Wandhöhe hat, löst dies eine Abstandsfläche (von beispielsweise 3,5 x 0,4 = 1,4 Metern) aus, die wohl auf den Mindest-Grenzabstand von 3,0 (in BW: 2,5) Metern "aufgerundet" werden müßten. Liegt dafür keine Übernahme vor, kann dies wohl dadurch geheilt werden, dies nachzuholen - aber nicht von Amts wegen gegen den Willen des TE.
Also nochmal: #1: augenscheinliche Überhöhe und rechtliche Überhöhe sind nicht dasselbe; #2: Nachbarn können "gemeinsame Kasse" (= Abstandsflächenübernahme) machen, aber nur einvernehmlich; #3: Verstöße nehmen den Nachbarn nicht in Sippenhaft.
Ein Viertesmal sage ich das nicht - over & out !