F 3 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch i. V. m. § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung)
(siehe Zuordnung im Bebauungsplan)
Die maximal zulässige Sockelhöhe bezieht sich auf die Höhe des Schnittpunkts der Außenkante des aufgehenden
Mauerwerks des entsprechenden Baukörpers mit der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden). Besteht das
Erdgeschoss aus unterschiedlich hohen Ebenen, so ist die höchste Ebene maßgebend.
Die maximal zulässige Traufhöhe (TH) bei einem Gebäude mit einem Satteldach und die analog zu betrachtende Attikahöhe
bei einem Gebäude mit einem Flachdach (FD) bezieht sich auf die Höhe des Schnittpunkts der Dachhaut mit der Außenkante
des aufgehenden Mauerwerks des entsprechenden Baukörpers bzw. Oberkante der Attika bei einem Gebäude mit Flachdach.
Eine höhere als die maximal zulässige Traufhöhe kann zugelassen werden, wenn sie bei einem durch Vor- oder Rücksprünge
gegliederten Grundriss eines Gebäudes entsteht. Ihre Länge wird auf höchstens 1/3 der Trauflänge der betreffenden
Gebäudeseite, gemessen zwischen den Außenwänden des entsprechenden Gebäudes, begrenzt.
Die maximal zulässige Firsthöhe (FH) bei einem Gebäude mit geneigten Dächern bzw. die Höhe der Attika bei einem
Staffelgeschoss bezieht sich auf die höchste Stelle. Lichtkuppeln und Glasdächer sowie haustechnische Anlagen, wie z.B.
Luftwärmepumpen oder Solarkollektoren, Photovoltaikanlagen dürfen die Oberkante der Attika bei einem Gebäude mit einem
Flachdach um maximal 0,75 m überschreiten.
F 9 Dachneigung
Über dem II. bzw. III. Vollgeschoss sind Flachdächer oder Pultdächer mit einer Dachneigung von 22° bis 30° zulässig.
Alternativ sind Staffelgeschosse mit einem Flachdach oder einem flach geneigten Dach bis 16° zulässig, Garagen, Carports
und Nebenanlagen nach §§ 12 und 14 Baunutzungsverordnung sind nur mit einem Flachdach zulässig.
F 11 Dachgauben
Dachgauben, Dachaufbauten und Loggias sind unzulässig.