Problem mit LRA: Standort Wärmepumpe

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Zuletzt aktualisiert 28.06.2025
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B

bierkuh83

Ich bin da bei Alex.. Das Thema Schall ist viel zu komplex und mit möglichen Störquellen behaftet um hier einen Planungs- und genehmigungsverfahren ins Leben zu rufen. Wer sich damit ein bisschen auskennt schüttelt da mit dem Kopf... Das wären mehrere Tausend Euro Aufwand und am Ende wahrscheinlich völlig übertriebene bauliche Maßnahmen, weil sich der Planer lieber warm anzieht... Dieser Leitfaden macht Sinn.
Schall ist ein besonderes Thema, dass zusätzlich auch noch subjektiv anders wahrgenommen wird..
Wenn schon Regelung dann bitte auch noch eine Pflichtmessung von Nachbars Schnarchgeräuschen bei offenem Fenster einführen... Oder dem kläffen von Nachbars Köter
 
andimann

andimann

Moin,
hier:

Gas mit Solarthermie unwirtschaftlich!
wäre ich mir nicht so sicher. Bis zur letzten Verschärfung der Ökofaschoverordnung war die Gastherme rein wirtschaftlich kaum zu schlagen, wenn man mal wirklich alle Kosten über die Lebensdauer der Anlage zusammenrechnet. Nun wirst du dank der Ökoirren locker 15 qm ST auf dein Dach nageln müssen, anstelle von nur 5 qm. Dürften etwa 5-8 k€ Mehrkosten sein. Damit ist die Luft-Wasser-Wärmepumpe in der TCO gerade mal gleich auf mit der Gastherme mit ST.
Wenn du ohnehin eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung verbaust, hast du ggf. noch eine Chance mit nur der kleinen ST hinzukommen, dann ist die Gasbrennwerttherme mit ziemlicher Sicherheit billiger.
Die mit Abstand preiswerteste Heizung ist immer noch die Gasbrennwerttherme ohne ST.

Gruß,
Andreas
 
T

Telis

Hallo Zusammen.
Rechtlich sieht es so aus:
Hat der Bebauungsplan eine Festsetzung (nicht Hinweis) bzgl. von Schallemissionen oder Immissionen (z.B. nur Schallleistungspegel von xx dB oder es sind xxdB an der Grenze einzuhalten) sollte man sich an die Anweisungen des LRA halten.
Der LAI Leitfaden hat KEINERLEI rechtliche Bindungswirkung, ausser es gibt Festsetzungen im BP.
Zu Vorschriften in Baugenehmigungen. EGAL.
Abnicken und bauen wie man will. Kommt es hinterher zu Krach mit Nachbar und LRA, dann sind nur die Grenzwerte der TA Lärm entscheidend. Die Einhaltung der TA Lärm-Grenzwerte (allg. Wohngebiet 40/55 dB) an Nachbars Wohnzimmerfenster (zu öffnen), Küche (mit Esstisch) oder Schlafzimmer kann man sich per überschlägiger Schallausbreitungsprognose errechnen: Per Schallrechner anhand des Schallleistungspegel der Anlage die Immission in z.B. 4 Meter ausrechnen lassen, die Immission sinkt um 6dB pro Abstandsverdoppelung oder gleich die richtige Entfernung eintippen.
Sind die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten, hat das LRA KEINE Handhabe, gegen die Anlage vorzugehen.
Der Nachbar wird sich dann ungemuetlich zeigen.

GUT ist das Natürlich nicht....
Ein solches Vorgehen ist aso...

cheers
 
T

Telis

Hab noch was vergessen.
Abstandsflächen einhalten, also das Ding auf keinen Fall innerhalb von 3m an die Grenze bauen, ausser es steht in einem privilegierten Gebäude (Garage, Abstellraum) innerhalb der Baugrenzen und nicht auf dem Garagendach. Abstandsflächen dürfen auf öffentlichen Grund liegen (Straße, öffentlicher Park...)
In Bayern dürfen keine Heizungen in privilegierten Gebäuden, gilt vielleicht auch für Wärmepumpe's.
 
K

Knallkörper

Ich bin da bei Alex.. Das Thema Schall ist viel zu komplex und mit möglichen Störquellen behaftet um hier einen Planungs- und Genehmigungsverfahren ins Leben zu rufen. Wer sich damit ein bisschen auskennt schüttelt da mit dem Kopf...
Nö. Das Thema ist alltäglich und es gibt entsprechende Planungs- und Genehmigungsverfahren schon lange. Nur eben nicht im Wohnungsbau. Aus meiner Sicht müsste der Hersteller für eine falsche Angabe des Schallleistungspegels haftbar gemacht werden können. Ich nehme an, das ist rechtlich kein Problem. Dann bleibt für die ausführende Firma die korrekte Montage. Wenn dazu eine Schallprognose gerechnet werden muss - so what? Das Schutzbedürfnis der Nachbarn zählt m.E. höher als der zusätzliche Aufwand bei Planung und Ausführung.

Rechtlich sieht es so aus:
Hat der Bebauungsplan eine Festsetzung (nicht Hinweis) bzgl. von Schallemissionen oder Immissionen (z.B. nur Schallleistungspegel von xx dB oder es sind xxdB an der Grenze einzuhalten) sollte man sich an die Anweisungen des LRA halten.
Der LAI Leitfaden hat KEINERLEI rechtliche Bindungswirkung
Auch ein Leitfaden kann als anerkannte Regel der Technik gelten, insofern ist deine Aussage nicht richtig.
 
Nordlys

Nordlys

Irgendwie driftet es ab. Ausgangspunkt ist, das in ein altes Baugebiet ein einziger Neubau in eine Lücke gesetzt wird. Und nach der angehängten Zeichnung recht massiv in den Südgarten des nördlichen Nachbarn, der jetzt natürlich voll im Schatten ist. Da das ganze in D., nicht in Marokko stattfindet, ist der Schatten evtl. nicht so wirklich willkommen. Zusätzlich soll da nun auch noch der Brummkasten hin. Im Schatten mit Gebrumm, ich wäre völlig begeistert. In diesem Fall ist der Standort der Pumpe echt nicht hinnehmbar. Und das Amt hat somit völlig recht.
Was nun tun? Da im alten Baugebiet sicher Erdgas an der Strasse liegt, eine Brennwerttherme und etwas Solarthermie planen. Oder statt der Wärmepumpe dort eben nach Süden mit dem Trumm.
 
Zuletzt aktualisiert 28.06.2025
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