Pflasterungsarbeiten nachbessern

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Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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J

jfkgerd

Also ich lese hier ja meistens still mit und bin oft der Meinung, dass der Bauherr nur nach Fehlern sucht.
Aber das hier ist echt witzig. Ich sehe das wie der TE ohne einen Auftrag sehen zu müssen. Ich erteile an einen Fachbetrieb den Auftrag eine Auffahrt zu erstellen, fachgerecht. Dazu gehört für mich am Ende die Nutzbarkeit. Nun bin ich vielleicht ein Mensch der gutgläubig ist und darauf vertraut dass der Facharbeiter seine Arbeit fachgerecht ausführt.
Wenn er es nicht macht ist es natürlich Pech aber grundsätzlich bin deswegen nicht ich der Depp der hätte aufpassen kontrollieren und hinweisen müssen bzw. Schuld wenn etwas nicht passt.
Oder soll ich auch überprüfen ob der Aufbau unter dem Pflaster korrekt ist?
Sicherlich wenn er es nicht ist und ich merke es viel später habe ich Ärger, aber meine Schuld ist es nicht, nur weil ich ja nicht kontrolliert habe.
Es ist bekannt dass auf dem Bau Fehler passieren und gepfuscht wird. Aber ich bin nicht Schuld am Pfusch nur weil ich nicht kontrolliere. Dafür gibt es FACHKRÄFTE welche FACHWISSEN besitzen.
Diese Sachlage vermittelt mir also den Eindruck er weiß was er macht.
Und ja ich finde der Handwerker muss Pläne studieren und sich informieren.
Ansonsten ist er kein Facharbeiter welcher Interesse an einer fachgerechten Ausführung hat und sollte sich schleunigst schleichen bevor ich dafür sorge dass er keine Aufträge mehr bekommt.
 
Y

ypg

Wir kennen doch überhaupt nicht den Auftrag noch die Länge der Auffahrt. Ich habe nachgefragt, woran der Pflasterer sich orientieren sollte - ich sag mal, eine 10%ige Neigung will TE wohl auch nicht haben?
Insofern gilt, wie abgenommen.
 
E

EinMarc

Also gut, dann doch ausführlich...
Eventuell sollten sich alle mal klar werden, dass in solchen Fragen nicht nur der gesunde Menschenverstand zählt, sondern auch Dinge wie die (dokumentiert!) vorangegangenen Hinweise und Meldungen, die tatsächliche schriftliche Vereinbarung und der weitere Umgang seitens des Auftraggebers mit der erbrachten Leistung. Denn Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Stiefel in Deutschland, und leider gerade im Streitfall selten sinnig.

Wie bereits gesagt kann man zuerst mal versuchen, mit entsprechendem Bezug auf §634 Baugesetzbuch auf nachherfüllung wegen offensichtlichen Mangels zu pochen und hoffen, dass der HW sich direkt darauf einlässt oder selbst einen brauchbaren Vergleich vorschlägt. Die richtige Formulierung mit den passenden Hinweisen auf die entsprechenden Rechtsverpflichtungen wirkt hier oftmals Wunder.

Sein (im Falle eines klaren Auftrages und unstrittiger Hinweispflichten tatsächlich vorhandenes) Recht auf nachherfüllung in diesem Fall und bei 2000,- Streitwert vor Gericht durchzusetzen ist allerdings zumindest teilweise fraglich bzw leicht unverhältnismäßig. Dauer und Vorabkosten dieses ganzen Prozedere sind nicht ganz ohne und können viel Zeit und Nerven kosten, unabhängig der Rechtslage.

Als entscheidend sehe ich in diesem Fall vor allem, wie eindeutig es war/ist, dass die Straße nachher auf Niveau X liegen wird, wie der genaue Auftrag lautete und ob das Gewerk abgenommen wurde (was zwar nichts am Mangel ändert, aber den Aufwand, sein Recht durchzusetzen stark erschwert)

Wurde nichts speziell vereinbart, kann man sich durchaus wieder auf die Klärung des subjektiven Fehlerbegriffes beziehen, die da sinngemäß lautet: "wenn die Istbeschaffenheit ungünstig von der Sollbeschaffenheit abweicht"
Das wird aber nicht der Punkt im Streitfall werden, sondern ob der AG Hinweis- oder Meldepflichtig war und in welchem Umfang.

Natürlich stellt auch das nur meine persönliche Meinung und Erfahrung dar und keinesfalls eine rechtliche Beratung ;)
 
B

Bauexperte

Hallo,

wie immer, Rechtsberatung dürfen in D nur die beratenden Berufe betreiben. Das nachfolgend beschriebene beruht also auf meiner persönlichen Einschätzung.

Ist schon ca. 6 Monate her. Ich hatte schon vermutet, das es eng werden könnte.
Der Nachsatz ist imho das Problem. Du hast das Gewerk des Pflasterers vor 6 Monaten abgenommen; trotz Vorbehalten Deinerseits:

**"Ist ein Mangel bei der Abnahme sichtbar und wird trotz des Mangels abgenommen, verliert der Bauherr in der Regel seine Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt."

Ich bin bei @Dirk Grafe - Dein Pflasterer ist eine Pflaume und hat schlicht gepennt. So viel Vorausschau darfst Du, als AG erwarten, daß er sich nach den geplanten Höhen erkundigt; bei wem ist letztlich egal.

Aber - Du hast seine Arbeit _vor 6 Monaten_ abgenommen (Glaskugelmodus: evtl. nicht schriftlich, sondern durch schlüssiges Verhalten. Glaskugelmodus aus), da beißt die Maus keinen Faden ab. Dazu brauche ich afaik auch nicht den unterschriebenen Auftrag im genauen Wortlaut. Ich darf nämmisch davon ausgehen, daß eventuelle Anschlussarbeiten nicht Vertragsbestandteil waren; anders erklärt sich das vorliegende Angebot des Pflasterers in Sachen Anschlussarbeiten nicht.

Ich bin aber Laie
Das ist dem Gesetzgeber herzlich egal. Er setzt voraus, daß - wenn ein Bauherr ein Eigenheim errichten lassen will - sich der Bauherr über seine Rechten und Pflichten kundig macht.

Ergo: Ignorantia legis non excusat


**Quelle: Bauherren-Schutzbund-ev.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

aha jetzt muss der handwerker auch noch den architekten spielen und die pläne studieren bzw. die info einholen ? Was soll er noch machen , Kaffee holen und Frühstück vorbereiten und nach Feierabend noch Grill anschmeissen ?

Irgendwo hört die Dienstleistung an
Nein - da fängt sie an. Er muss auch nicht Architekt spielen, sondern Pflasterer. Und ja - dazu gehört, Pläne zu studieren bzw. sich Pläne zu besorgen. Das ist sein Job. Ohne Pläne einfach drauf los zu pflastern, ist (grob) fahrlässig.

MfG
Dirk Grafe
 
H

HilfeHilfe

Was heißt grob fahrlässig ? Kommt ja kein Mensch ums Leben. Wenn ich meinem Job was beauftrage fragt der Fachbereich entweder nach oder macht einfach. Steht und Fällt alles mit der qualität des Pfalsterers. Evtl war er zu günstig und macht auch nur was er gesagt bekommtbzw. beauftragt wurde ?

Wir hatten letztens das selbe Problem mit Zaunleuten. Die Arbeiter vor Ort haben auch nur das gemacht was denen der Vorarbeiter gesagt hat. Auf den Hinweis das ist aber die falsche Höhe haben Sie weitergemacht. Gut uns wars egal, beauftragt durch den GU. Jetzt wird es abgerissen und neu gemacht.

Wenn der TE schon schreibt er hat bedenken gehabt,warum hat er nichts gesagt ??? Man soll sich frei machen.... Pflastern ist mit das letzte Gewerke, da ist die stressigste Zeit rum und die paar Minuten hat ja jeder
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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