Ist bei Wertermittlung die Wohnflächenordnung (WoFIV) zu beachten?

4,70 Stern(e) 3 Votes
C

chrismart

(AA) ist bestrebt, bei der Wertermittlung einer Wohnung zu einem sehr niedrigen Preis zu gelangen. (BB), der diese Wohnung zur Hälfte gehört, möchte verkaufen und ist daher am realen Marktwert interessiert.

(AA) beauftragt einen Bausachverständigen, der wegen einer fehlenden Steinreihe 10% der Quadratmeterzahl abzieht. Er schreibt: "Da die lichte Raumhöhe insgesamt in der Wohnung kleiner als 2,30 m beträgt, wurden insgesamt nur 90% angerechnet." Einen Wintergarten berechnet er zudem nur zu 25% berechnet, obwohl dieser nach allen Seiten geschlossen und beheizbar ist. Nach WoFIV wäre er daher voll der Wohnfläche zuzurechnen.

Eine von (BB) beauftragte Maklerfirma kommt zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige und erklärt, dieser habe die Wohnflächenverordnung (WoFIV) nicht beachtet.

FRAGE: Wer hat Recht? (AA) und (BB) sind jetzt so klug wie vorher. Der Unterschied der Gutachten beträgt immerhin 200.000 - 300.000 €.
 
N

nordanney

Wer hat Recht? (AA) und (BB) sind jetzt so klug wie vorher.
Die Wohnflächenverordnung betrifft meines Wissens öffentlich geförderten Wohnraum. Habe ich schon Ewigkeiten nicht mehr gesehen. Normalerweise wird nach DIN 277 gerechnet.
Dazu kommt, dass Wohnflächenverordnung sehr geringe Ansätze und damit auch "kleine" Wohnungen als Ergebnis hat. Die im Hochbau geläufige DIN 277 (die wir in der Bank ausschließlich für unsere Bauträger etc. fordern) kommt zu größeren Wohnungen.

Wie immer kannst Du mehrere Gutachter fragen und jeder ermittelt das Ergebnis, das vom Auftraggeber gewünscht ist. Beide rechnen i.d.R. korrekt, aber mit anderen Ansätzen. Das Problem bei Dir ist, dass sowohl AA als auch BB inkompetente Laien mit der Ermittlung eines Wertes beauftragt haben. Sag den beiden Deppen, dass sie bitte einen öbuv Gutachter beauftragen sollen, der ein richtiges Gutachten erstellt. Das kostet allerdings Geld, was sich AA und BB sparen wollten
 
C

chrismart

Vielen Dank, das hilft schon einiges weiter.

... Sag den beiden Deppen, dass sie bitte einen öbuv Gutachter beauftragen sollen, der ein richtiges Gutachten erstellt. Das kostet allerdings Geld, was sich AA und BB sparen wollten
Der Sachverständige war zwar kein "öbuv", aber immerhin ein "PersCert TÜV Rheinland". Demnach dürfte seine Stimme wohl mehr Gewicht haben als die des Maklerbüros.
 
Tassimat

Tassimat

Das Problem bei Dir ist, dass sowohl AA als auch BB inkompetente Laien mit der Ermittlung eines Wertes beauftragt haben. Sag den beiden Deppen, dass sie bitte einen öbuv Gutachter beauftragen sollen, der ein richtiges Gutachten erstellt.
Das Problem ist eher, dasseiner den Wert minimieren, der maximieren will. Ja, "realen Marktwert" ist nichts anders als der Maximale erzielbare Wert. Ein Rosenkrieg? Egal.

Am sinnigsten ist, die beiden einigen sich gemeinsam(!) auf einen neutralen Gutachter und einigen sich vorab, das neutrale Gutachten zu akzeptieren, egal was dabei rumkommt.

Ansonsten wird immer das Gutachten des anderen angeforchten, zum Beispiel so:
Demnach dürfte seine Stimme wohl mehr Gewicht haben als die des Maklerbüros.
Oder man trifft sich direkt pragmatisch bei der Hälfte von
200.000 - 300.000 €
 
N

nordanney

... und wenn man sich nicht einigen kann, betreibt man eben eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft (Teilungsversteigerung). Und schwupps ist die Immobilie weg.
 
Zuletzt aktualisiert 26.04.2024
Im Forum Kaufberatung / Substanzbewertung gibt es 460 Themen mit insgesamt 11189 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben