Geräteschuppen auf nicht-überbaubarer Grenze. Darf ich es?

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J

Jan Latta

Hallo liebe Bauherren,

Anfang des Jahres wollten wir ein Gartenhaus 4x4m auf unserem Grundstück an der Grundstücks-grenze bauen, jedoch wurden wir von der Stadt davon abgehalten, da es laut dem Bebauungsplan auf einer nicht-überbaubarer Fläche liegt.
Die rechtliche Grundlage im Bayern hierzu steht unserer Meinung nach auf unserer Seite, denn sowohl der Baunutzungsverordnung, als auch MBO und BayBO eine Bebauung mit einer Gesamtlänge von bis zu 9m, einer mittleren Höhe von bis zu 3m und Rauminhalt bis zum 75 m3 zulassen und zudem genehmigungsfrei.
Laut dem Baunutzungsverordnung Abs. 5 § 23 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des §14 gebaut werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Im Bebauungsplan konnten wir keine weiteren Anmerkungen finden, die explizit eine Nebenanlage verbieten. Zu den Nebenanlagen gehören unter anderem auch geräteschuppen und Kleintierhaltung. Bau einer Nebenanlage, die kleiner als 75m3 ist, ist zudem genehmigungsfrei, wenn diese nicht dem Bebauungsplan widerspricht.
Das Gartenhaus/Geräteschuppen ist unserer Meinung nach laut Baurecht möglich und genehmigungsfrei.
Gibt es vielleicht einen anderen Aspekt, der der Stadt ein Recht dazu gibt, uns das Bauen einer Nebenanlage auf unserem Grundstück zu verbieten oder eine Genehmigung vorschreiben?
Die Nachbarn wollten ebenso einen Gartenhaus an der Grenze bauen. Jetzt haben sie es aufgegeben und bauen statt dessen einen Pool. Wir haben bereits auf dieser Stelle eine Bodenplatte erstellen lassen, daher möchte ich mein Plan nicht aufgeben.

Darf ich einen Gartenhaus ohne Aufenthaltsraum an der Grundstücksgrenze auf der nicht-überbaubarer Fläche bauen?
image003.jpg


Vielen Dank für Ihre Meinungen.
 
E

Escroda

jedoch wurden wir von der Stadt davon abgehalten
Wie muss ich mir dieses Abhalten vorstellen? Persönliche mündliche/fernmündliche/schriftliche Untersagung? Was war der Anlass für das Einschreiten der Behörde?
Laut dem Baunutzungsverordnung Abs. 5 § 23 können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des §14 gebaut werden,
Das ist keine gebundene Entscheidung, sondern eine nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. die Gemeinde kann die Zulassung auch verweigern. Der Abwägungsprozess muss aber erläutert werden und die Entscheidung begründet sein.
da es laut dem Bebauungsplan auf einer nicht-überbaubarer Fläche liegt.
Diese Begründung reicht zum Nachweis einer Abwägung nicht.
Im Bebauungsplan konnten wir keine weiteren Anmerkungen finden, die explizit eine Nebenanlage verbieten.
Solchen Aussagen stehe ich immer skeptisch gegenüber, da ich das Wissen des Behauptenden nicht einschätzen kann. Wenn Du eine Beurteilung durch das Forum wünschst, musst Du den Forumsteilnehmern eine eigene Suchmöglichkeit eröffnen, z.B. durch Bilder vom vollständigen Bebauungsplan inkl. textlichen Festsetzungen oder bei online verfügbaren Plänen durch Nennung der Fundstelle (keinen Link!).
 
P

pagoni2020

Ich habe von einem Bekannten südlich Stuttgart Ähnliches gehört. Er darf im Garten auch einen Teil nicht üebrbauen, weil dort darunter eine Pipeline o.ä. bzw. Versorgungsleitung (ich glaube Militär) liegt. Konnte es nicht glaube aber wer sagt, das ist so.
Direkt beim Amt nachfragen, dafür gibts ja Begründungen.
 
H

hampshire

Ich kenne das Problem. Wir lösen es mit einem Schäferwagen, denn Anhänger darf man abstellen.
 
J

Jan Latta

Vielen Dank für die Reaktionen, ich versuche es näher zu erleutern

Wie muss ich mir dieses Abhalten vorstellen? Persönliche mündliche/fernmündliche/schriftliche Untersagung? Was war der Anlass für das Einschreiten der Behörde?
Ein Anlass für das Einschreiten war ein zufälliger Spaziergang des Beamtes, der grade das Entstehen der Bodenplatte gesehen hat und dann nachgefragt hat, was wir machen wollen. Dann hat er es sich auf einem Blatt Papier markiert und später hat uns per E-mail folgendes geschrieben:

"der auf Ihrem Grundstück geplante Geräteschuppen an der Grenze zu den Grundstücken Lahnbergblick 18, 20, 24 liegt außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 4 festgesetzten Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch, § 23 Baunutzungsverordnung). Der gültige qualifizierte Bebauungsplan „Hochgericht II“ sieht in diesem Bereich keine Bebauung oder bauliche Anlagen vor. Nicht bebaubare Grundstücksfläche sind im Bebauungsplan weiß eingezeichnete Flächen, bebaubare Flächen sind hellrot eingezeichnet. Auf den nicht bebaubaren Flächen (weiß) sind z.B. Gemüsebeete, Rasenflächen oder Bäume/Hecken/Sträucher möglich. Auch nicht fest montierte Gartenmöbel sind denkbar. Aber eben keine, mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlagen und dazu zählt ihr geplanter Geräteschuppen."

Also die Untersagung erfolgte per E-Mail.


Solchen Aussagen stehe ich immer skeptisch gegenüber, da ich das Wissen des Behauptenden nicht einschätzen kann. Wenn Du eine Beurteilung durch das Forum wünschst, musst Du den Forumsteilnehmern eine eigene Suchmöglichkeit eröffnen, z.B. durch Bilder vom vollständigen Bebauungsplan inkl. textlichen Festsetzungen oder bei online verfügbaren Plänen durch Nennung der Fundstelle (keinen Link!).
Bebauungsplan als PDF ist online auf der Seite von Gemeinde Bad Königshofen im Grabfeld, Baugebiet Hochgericht II

Bebauungsplan - Bild:
geraeteschuppen-auf-nicht-ueberbaubarer-grenze-darf-ich-es-415745-1.jpg



Diese Begründung reicht zum Nachweis einer Abwägung nicht.
Andere Aufklärung haben wir bis jetzt nicht bekommen. Ich habe mich wirklich bemüht einen Grund für die Untersagung herauszufinden. Die Stadt hat uns per E-mail wiederholt auf die oben erwähnte Gesetze verwiesen. Wir haben vor zirka einem Monat eine Nachfrage samt Beschwerde an den Ausschuss für Bauwesen und dem Bürgermeister geschrieben. Bis heute haben wir keine Antwort bekommen. Jetzt haben wir eine teuere Bodenplatte an der Grundstücksgrenze, die ich irgendwie nutzen möchte.

Ich habe von einem Bekannten südlich Stuttgart Ähnliches gehört. Er darf im Garten auch einen Teil nicht üebrbauen, weil dort darunter eine Pipeline o.ä. bzw. Versorgungsleitung (ich glaube Militär) liegt. Konnte es nicht glaube aber wer sagt, das ist so.
Direkt beim Amt nachfragen, dafür gibts ja Begründungen.
Bei uns gibt es keine Leitungen, vorher war hier landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Ich kenne das Problem. Wir lösen es mit einem Schäferwagen, denn Anhänger darf man abstellen.
Das Gleiche ist auch mir eingefallen.
geraeteschuppen-auf-nicht-ueberbaubarer-grenze-darf-ich-es-415745-2.png

Für dieses Zirkuswagen haben wir auch folgende Absage per Email bekommen:
"zu dem Vorschlag mit dem „Wohnwagen“ kann ich Ihnen folgendes mitteilen. Eine bauliche Anlage liegt vor, wenn sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist. Demnach ist ihre Bodenplatte schon eine bauliche Anlage. Eine Verbindung mit dem Erdboden liegt vor, wenn die Anlage z.B. durch ein Fundament fest mit dem Grundstück verbunden ist. Sie liegt auch dann vor, wenn die Anlage aufgrund der eigenen Schwerkraft auf dem Grundstück ruht und nicht fortbewegt werden kann ohne technische Hilfsmittel."


PS: Sorry für die grammatische Fehler, ich bin kein eingeborene Deutsche.
 
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Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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