Baukindergeld - Auslegung neue Förderrichtlinie

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A

Alfgard

Du denkst zu kurz, um KfW berechtigt zu sein muss ja eine Familie mit Kindern kaufen! Warum also sollte ein Schwiegersohn von den Schwiegereltern kaufen können ob es eine Tochter gibt.
Es soll ja grds. nicht gefördert werden, wenn die Immobilie im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles "umsonst" auf die Person übergeht.

Das wäre aber ja nur bei Übertragung auf das eigene Kinder der Fall.

Im Todesfall geht die Immobilie auf das eigene Kind über. Der Ehegatte wird, außer über einen möglichen Zugewinn, nicht berücksichtigt.

Der Ehegatte hat daher keinen Zugriff auf die Immobilie bei Schenkung oder Todesfall. Er wird schenkungs- und erbrechtlich nicht wie ein Verwandter behandelt.

Er ist im Prinzip erst mal ein "fremder Dritter".

Warum sollte er dann bei einem Kauf auf einmal so behandelt werden, wie ein Verwandter ersten Grades?

Das viele Ihre Immobilien jetzt an die Kinder verkaufen, da sie die je eh irgendwann bekommen würden und damit der Förderzweck wohl etwas zuwiderläuft leuchtet ein.

Aber die Hemmschwelle das eigene Haus an eine "nicht-verwandte" Schwiegertochter zu verkaufen, die dann ggf. sich scheiden lässt, dürfte bei den meisten Eltern wohl recht hoch sein.

Zumal bei einem solchen Verkauf andere Regelungen im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen gelten.

Familienrechtlich wird auch nur die Schwiegertochter Eigentümerin. Insofern ist der Fall für den eigenen Sohn fast noch schlimmer, da er ja quasi sein mögliches Erbe nicht mehr bekommt.
 
U

User0815

Es soll ja grds. nicht gefördert werden, wenn die Immobilie im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles "umsonst" auf die Person übergeht.

Das wäre aber ja nur bei Übertragung auf das eigene Kinder der Fall.

Im Todesfall geht die Immobilie auf das eigene Kind über. Der Ehegatte wird, außer über einen möglichen Zugewinn, nicht berücksichtigt.

Der Ehegatte hat daher keinen Zugriff auf die Immobilie bei Schenkung oder Todesfall. Er wird schenkungs- und erbrechtlich nicht wie ein Verwandter behandelt.

Er ist im Prinzip erst mal ein "fremder Dritter".

Warum sollte er dann bei einem Kauf auf einmal so behandelt werden, wie ein Verwandter ersten Grades?
§1931 BGB:
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
 
H

HilfeHilfe

Ich gehe mal davon aus, dass die das kurzfristig richtig stellen und aus dem "zwischen" ein "von" machen und dann hat sich die Sache ja erledigt.

Das, was das ganze nur noch witziger macht:

Nach den Richtlinien für das "Bayerische Baukindergeld Plus" und die "bayerische Eigenheimzulage" ist eine Förderung bei Kauf durch die Schwiegertochter/den Schwiegersohn" möglich.

Explizit nicht förderfähig ist nur der Erwerb von Verwandten ersten Grades bzw. der Erwerb durch "Kinder".

Das Lustige daran ist aber, dass das bayerische Baukindergeld Plus einen positiven Bewilligungsbescheid der KfW voraussetzt....den man dann ja nicht kriegt.
Ja und ? Sind 2 fördertöpfe und nichts miteinander zu tun .
 
G

guckuck2

Da es keinen Rechtsanspruch auf Förderung gibt, ist die rechtliche Analyse doch hinfällig. Man kann das doof finden, ungerecht oder sonst was, ändern wird es nichts.
Kauf dein Haus und reich die Anträge ein. Vielleicht klappte es oder eben auch nicht. Rechne nicht mit dem Geld.
 
A

apokolok

Naja, es ist doch eindeutig was gemeint ist, da bringt Haarspalterei doch auch nichts.
Die Regelung macht doch auch absolut Sinn. Wenn man eh schon eine Immobilie aus der Verwandtschaft zu einem Vorzugspreis bekommt, braucht man nicht auch noch staatliche Förderung.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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