Abweichung vom Bebauungsplan - Traufhöhe

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Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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A

Andaca

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Bauamt sieht für unser Vorhaben nach erstem Gespräch leider wenig Chancen :-[

Aber zu den Hinweisen von Escroda:
- Bebauungsplan ist von 1992
- sonstige Höhenfestsetzungen gibt es nicht
- Straßenachse ist Bezugspunkt
- 1 Vollgeschoss, sowie ein weiteres im Dachraum
- keine weiteren Befreiungen nötig
- Hinweise auf Gründe für diese Höhenfestsetzung gibt es nicht - wir sind aber eine recht bewaldete Gemeinde, und diesen "idyllischen" Charakter will man sich wohl mit kleinen Häuschen bewahren...
- keine besonderen Grundstücksverhältnisse
- beide Nachbarn haben lt. Architekt eine höhere TH als 3,5 - einer liegt nur etwas drüber, der andere dürfte aber bei 4,5 liegen, der hat aber einen Keller. Im Übrigen haben etwa 80% der Häuser in dem Gebiet eine erhöhte TH von über 3,5 - alle mit Keller (hier sind ja 4,5 erlaubt), und alle schätzungsweise in den 90ern gebaut.

Damit könnte für mich als ausdrücklichem Laien eigentlich § 31 Abs. 2 Nr. 2 zutreffen.

Und was mir nicht einleuchten will: Warum setzt man nicht eine maximale TH fest, mit der dann jeder bauen kann wie er will - mit oder ohne Keller. Für das Gesamtbild ist es doch vollkommen unerheblich, ob mein Haus mit TH xy einen Keller hat oder nicht, solange es in den vorgegebenen Maßen bleibt. Versteh einer diese Vorschriften...
 
andimann

andimann

Hi,

Recht hat sehr oft mit Logik und gesundem Menschenverstand nichts zu tun, Baurecht schon gar nicht....!

Wenn die Vorgaben eures B-Plans wirklich so bekloppt sind, könnte ein Work-around helfen falls keine Mindestkellergröße festgelegt ist:
Wie wäre es mit einem 2*2 m Schacht unter dem EG, der als Keller definiert wird? Damit kommt ihr auf die 4,5 m Traufhöhe...

Viele Grüße,

Andreas
 
P

Payday

uns hat man damals erzählt, das es absolut keine ausnahmen gibt, da es ansonsten gewaltigen Stress mit anderen gäbe. wir haben einen Bebauungsplan in den alles erlaubt ist bis auf den kniestock von sagenhaften 40cm. die sagten man solle alle Tricks anwenden die den Bauunternehmen einfallen um den kniestock zu erhöhen, ändern können und dürfen sie das aber nicht mehr. die wollten das gar nicht, der Typ der das unterschrieb hats nicht gelesen oder hats nicht verstanden. Politiker halt. nun muss halt jeder das beste draus machen (zb 2,5 Etagen setzen, denn die Traufhöhe ist mit 10,5metern erlaubt )
 
E

Escroda

Seltsame Bebauungspläne habt ihr da in Brandenburg (s. Thread von Dutch vom 7.2.16).

Damit könnte für mich als ausdrücklichem Laien eigentlich § 31 Abs. 2 Nr. 2 zutreffen.
Wenn der Stadtplaner keine Begründung für seine Festsetzungen liefert und wenn es keine weiteren abweichenden Festsetzungen von Häusern mit Keller zu Häusern ohne Keller gibt, die Häuser also ein gleiches Straßenbild abgeben, gebe ich dir vollkommen Recht. Hat das Bauamt denn keinen Grund für die ungünstigen Aussichten angegeben? Wer entscheidet bei euch über die Befreiung?
Wahrscheinlich hilft nur eine Bauvoranfrage, um eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Wenn dein vorlageberechtigter Planer hierin die Gründe für eine Befreiung ausführlich darlegt, muss die Behörde einen negativen Bescheid ebenfalls begründen. Dagegen könntest du dann juristisch vorgehen. Ist natürlich keine Lösung, wenn du dieses Jahr noch umziehen möchtest.
 
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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