Staffelgeschoss erlaubt wenn Bebauungsplan Flachdach gefordert?

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E

Escroda

Wenn im Bebauungsplan steht "II FD"
Wenn die römische Zwei eingekreist ist, handelt es sich nach Planzeichenverordnung um eine zwingende Festsetzung, d.h. es muss zweigeschossig gebaut werden. Ein Staffelgeschoss wäre dann nur unter den von Yvonne bei #7 genannten Voraussetzungen möglich. Ansonsten handelt es sich um ein Höchstmaß, d.h. man kann auch eingeschossig bauen oder mit beliebig kleinem Staffelgeschoss.
Bis zu welcher Neigung gilt ein Dach eigentlich als Flachdach?
Eine gesetzliche Regelung ist mir nicht bekannt, weder in Bundes- noch in den Landesvorschriften. Der Gesetzgeber will den Genehmigungsbehörden wohl einen Ermessensspielraum einräumen. Ich würde die Grenze, wie @11ant, bei 10° sehen, müsste bei Uneinigkeit mit dem Bauamt aber letztendlich ein Gericht im Einzelfall entscheiden.
 
11ant

11ant

Der Gesetzgeber will den Genehmigungsbehörden wohl einen Ermessensspielraum einräumen. Ich würde die Grenze, wie @11ant, bei 10° sehen, müsste bei Uneinigkeit mit dem Bauamt aber letztendlich ein Gericht im Einzelfall entscheiden.
Ich hoffe, daß die Gemeinde sich in den textlichen Festsetzungen darüber erklärt, wie sie den Begriff auslegt.

Wenn die römische Zwei eingekreist ist, handelt es sich nach Planzeichenverordnung um eine zwingende Festsetzung, d.h. es muss zweigeschossig gebaut werden.
Ich glaube, dem TE geht es um die Frage, ob "zwei Vollgeschosse" - mal ungeachtet der "Meßlatte" für die jeweilige Landesbauordnung-Vollgeschossdefinition - ja üblicherweise meinend, daß es sehr wohl ein drittes Geschoss geben darf, nur eben "kleiner", im Zusammenhang mit einem Flachdach gemäß Bebauungsplan dann eben auch ein oberseitig waagerecht begrenztes "Drittes" erlauben. Sprich: ob eine Gleichstellung eines Flachdach-Staffelgeschosses mit einem Satteldach-Dachgeschoss angenommen werden darf.

Und dazu meinte ich
-erstens: grundsätzlich "ja", mit dem Hinweis, daß wegen der Flachdach-Eigenschaft "Traufhöhe fast gleich Firsthöhe" die Traufhöhenlimitierung der Knackpunkt sei;
- und zweitens: daß im Verhältnis Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl die Antwort gelegentlich schon zu lesen sei. beispielsweise legt 0,2 zu 0,5 nahe, daß man den "Rest" von 0,1 für ein halb großes Dachgeschoss verwenden kann; während sich bei 0,2 zu 0,4 ein Rest für ein mehr als zweites Geschoss nur ergibt, wenn man die Grundflächenzahl nicht ausschöpft.
 
E

Escroda

Ich hoffe, daß die Gemeinde sich in den textlichen Festsetzungen darüber erklärt, wie sie den Begriff auslegt.
Das wäre wünschenswert, habe ich aber noch nie gelesen.
legt 0,2 zu 0,5 nahe, daß man den "Rest" von 0,1 für ein halb großes Dachgeschoss verwenden kann
Das setzt voraus, dass der Bebauungsplan ausdrücklich die Berechnung der Nichtvollgeschosse verlangt oder der Bebauungsplan älter als 27 Jahre ist. Ansonsten wird die Geschossflächenzahl nur in allen Vollgeschossen berechnet.
Wie so oft, wäre ein Ausschnitt aus dem Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen sehr hilfreich.
 
11ant

11ant

Das wäre wünschenswert, habe ich aber noch nie gelesen.
Ich kann jetzt nicht sagen, wo. Aber meines Erinnerns war es ein Bebauungsplan, den ich innerhalb der letzten zwei Monate aus Anlaß eines hiesigen Threads besuchte. Da stand etwas von geneigten Dächern bis 10° DN, die man als Flachdach gelten lasse. Ich glaube, sogar ohne Zusatz, daß sie mit einer Attika ganz waagerecht aussehen müßten. Aber ja, häufig liest man das leider nicht. Dafür in jüngster Zeit immer häufiger, daß die gewünschten Sorten Vorgartengebüsche pingeligst aufgezählt werden. Da scheint es mir in manchen Gemeindeverwaltungen spezielle Frühstücksdirektoren für zu geben
 
Zuletzt aktualisiert 05.10.2025
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