Überdachte Terrasse als Wohnfläche anrechnen lassen?

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Aber keiner geht darauf ein. Für mich ein Zeichen, dass hier die meisten nur ihre eigen Meinung kundtun ohne sich mit gesetztes Texten und deren Auslegung zu befassen.
Ich fand das hier nicht sinnvoll:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen.
Lese ich nicht als sich auf Vollgeschoss-, sondern Grundflächenzahl-Fragen beziehend; so wie in manchen Ländern eine Rolle spielt, ob eine aus dem Baufenster ufernde Terrasse am Haus liegt oder "auf hoher See".
 
Y

ypg

mich wundert es, dass im BP keine Bemerkung zu staffelgeschossen steht. Meißtens steht d
Meistens... wenn der Bebauungsplan es eh ausschließt durch andere Verordnungen, dann muss man es nicht aufzählen.
Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen.
Das gilt für Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl-Berechnungen. Vollgeschossregeln sind gesondert zu betrachten.

Obwohl: Du hast natürlich recht. Ohne alle Informationen kann man nur raten oder einen Tipp geben. Die Hausaufgaben liegen beim Bauherren oder Architekten.
 
S

sascha-t4-le

Lese ich nicht als sich auf Vollgeschoss-, sondern Grundflächenzahl-Fragen beziehend; so wie in manchen Ländern eine Rolle spielt, ob eine aus dem Baufenster ufernde Terrasse am Haus liegt oder "auf hoher See".
Sehe ich anders. der Absatz ist aus einem Kap. herauskopiert der sich mit der Vollgeschossigleit beschäftigt. Falls dich das interessiert füge ich die vollständige Auslegung des §2.4.4 nachfolgend ein:


2.4.4 Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit
geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelge-
schossen nur für das oberste Geschoss eines Gebäudes.
Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigen-
schaft, greift die Privilegierung der Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die
planungsrechtlich zulässige Zahl der Vollgeschosse kann hierdurch überschrit-
ten werden.
Zum Geschossbegriff siehe Nr. 2.3.3.
Die “Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses” bemisst
sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach den Außenkanten bzw. Außenflächen
der Gebäudeumfassungswände oder – soweit das Geschoss keine Gebäude-
umfassungswände aufweist – nach den Außenkanten bzw. Außenflächen der
das Geschoss begrenzenden Bauteile. Das bedeutet:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen,
• Flächen, die hinter der Flucht der Außenwand zurückliegen, z.B. von
Loggias, werden in die Bemessung der Brutto-Grundfläche einbezo-
gen.
Die Flächen von in Gebäuden integrierten Garagen werden hinzugerechnet.
Flächen von angebauten Garagen bleiben bei der Bemessung der Fläche un-
berücksichtigt. Wegen der allein planungsrechtlichen Bedeutung des Vollge-
schossbegriffs kommt es bei der Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf
das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an und nicht auf die bautechni-
sche Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung.
In die bei Dachgeschossen in der Höhe von 2,30 m zu ermittelnde fiktive
Ebene, welche zur Ermittlung der Vollgeschossigkeit ins Verhältnis zu der

Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zu setzen ist, sind
überdachte Loggias und Dachgauben einzubeziehen. Loggias und Dachein-
schnitte, die nicht überdacht sind, bleiben bei der Ermittlung der fiktiven Fläche
unberücksichtigt.
Ist bei Dachgeschossen ein “darunter liegendes Geschoss” nicht vorhanden
(Nur-Dach-Haus), ist auf die Brutto-Grundfläche des Geschosses selbst abzu-
stellen
 
K

KonstantinW

So...

nach der Winterpause hat sich nun etwas getan.
Für diejenigen die es noch wissen wollen.

Nach Austausch mit der Stadt wurde uns mitgeteilt, das sich das zuständige Büro in unserem Baugebiet dagegen entschieden hat die Überdachung der Terrassen in die Geschossigkeit anzurechnen.
Das was bei meiner Schwägerin geklappt hatte, war dann auch ein Fehler von denen, da sie nicht genau drauf geachtet hatten.

Nun sind wir zum Entschluss gekommen, dass wir statt der Terrassenüberdachung einen Wintergarten in den Plan einzeichnen, der nach Aussage der Stadt als bewohnbare Fläche anerkannt wird und zur Geschossigkeit zählt.
Somit kommen wir auf die geforderten 2/3 womit unser Haus als 1 Vollgeschossig zählt.

Wir hatten auch daran gedacht Wände Ein- bzw. Ausrücken, oder nur eine Teilüberdachung aber das haben wir dann doch gestrichen, um die Hausansichten nicht kaputt zu machen.
 
H

Hänsel&Gretel

Sehe ich anders. der Absatz ist aus einem Kap. herauskopiert der sich mit der Vollgeschossigleit beschäftigt. Falls dich das interessiert füge ich die vollständige Auslegung des §2.4.4 nachfolgend ein:


2.4.4 Die Vollgeschosseigenschaft kann auch bei nicht obersten Geschossen mit
geneigter Dachfläche entfallen. Dagegen greift die Privilegierung bei Staffelge-
schossen nur für das oberste Geschoss eines Gebäudes.
Verliert durch eine Aufstockung das bisher oberste Geschoss diese Eigen-
schaft, greift die Privilegierung der Staffelgeschossregelung nicht mehr. Die
planungsrechtlich zulässige Zahl der Vollgeschosse kann hierdurch überschrit-
ten werden.
Zum Geschossbegriff siehe Nr. 2.3.3.
Die “Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses” bemisst
sich entsprechend DIN 277 Teil 1 nach den Außenkanten bzw. Außenflächen
der Gebäudeumfassungswände oder – soweit das Geschoss keine Gebäude-
umfassungswände aufweist – nach den Außenkanten bzw. Außenflächen der
das Geschoss begrenzenden Bauteile. Das bedeutet:
• Flächen von Gebäudeteilen, die über die Gebäudeumfassungswände
hinausragen, z.B. Balkone, bleiben bei der Bemessung der Brutto-
Grundfläche außer Betracht; das gilt nicht, soweit Balkone überdacht
sind und nicht für überdachte Terrassen,
• Flächen, die hinter der Flucht der Außenwand zurückliegen, z.B. von
Loggias, werden in die Bemessung der Brutto-Grundfläche einbezo-
gen.
Die Flächen von in Gebäuden integrierten Garagen werden hinzugerechnet.
Flächen von angebauten Garagen bleiben bei der Bemessung der Fläche un-
berücksichtigt. Wegen der allein planungsrechtlichen Bedeutung des Vollge-
schossbegriffs kommt es bei der Beurteilung, ob die Garage integriert ist, auf
das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes an und nicht auf die bautechni-
sche Trennung zwischen Garagennutzung und sonstiger Nutzung.
In die bei Dachgeschossen in der Höhe von 2,30 m zu ermittelnde fiktive
Ebene, welche zur Ermittlung der Vollgeschossigkeit ins Verhältnis zu der

Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zu setzen ist, sind
überdachte Loggias und Dachgauben einzubeziehen. Loggias und Dachein-
schnitte, die nicht überdacht sind, bleiben bei der Ermittlung der fiktiven Fläche
unberücksichtigt.
Ist bei Dachgeschossen ein “darunter liegendes Geschoss” nicht vorhanden
(Nur-Dach-Haus), ist auf die Brutto-Grundfläche des Geschosses selbst abzu-
stellen
Woher (aus welchem Werk) stammt dieser Auszug? Dankeschön!
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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