Nachbarschaftliche Belange bei Befreiung von der Grundflächenzahl

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Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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S

scooter

Nach neuen Informationen hat man dem Bauherren zur Inanspruchnahme einer 50%igen Erhöhung der Grundflächenzahl gem Bebauungsplan festgesetzt als "Höchstgrenz von 0,3" gem. §19 Baunutzungsverordnung auf 0,45 vorab eine Abweichung nach §66 Thüringer-Bauordnung erteilt.

-> Dennoch verlangt doch auch der hier angewendete §66 die „Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“. Daher hätten die Nachbarn mMn. beteiligt werden müssen!?

-> Dagegen spricht mMn. überdies die Verletzung der Obergrenze für das Maß der baul. Nutzung von 0,4 für allg. Wohngebiete gem. §17 Baunutzungsverordnung!?

(0,45 für Haus u. Garagen + 0,05 für die Zufahrten und Wege = 0,5 gem. Auskunft)

-> Es sind doch gem. §19 Abs.4 Baunutzungsverordnung „Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen“ (also auch Terrassen u. Wege?) (Stellplätze u. Zufahrt sind zu summieren?) bei der Ermittlung der Grundfläche dem Gebäude hinzuzuziehen!

Oder nicht?
 
Tassimat

Tassimat

Daraus entsteht nun die eigentlich mit der Bebauungsplan Festsetzung zu vermeidende Beeinträchtigung des topografisch tiefer darunter liegenden Grundstückes in Form eines übergroßen Baukörpers in Südrichtung mit entsprechendem Schattenwurf.
Ja Moment, aus meinem Verständnis heraus ist die Grundflächenzahl ja nur der Anteil der Flächennutzung, z.B. darf jetzt die Terrasse größer werden. Der Schattenwurf entseht aber erst durch die Höhe des Gebäudes.

Steht denn schon fest, wie und wo die einzelnen Gebäude stehen und aussehen werden?
 
Y

ypg

Ja Moment, aus meinem Verständnis heraus ist die Grundflächenzahl ja nur der Anteil der Flächennutzung, z.B. darf jetzt die Terrasse größer werden. Der Schattenwurf entseht aber erst durch die Höhe des Gebäudes.
Ein flächenmässiges größeres Haus kann aber durch die Fläche höher werden.
Ich hab mich auch zuerst über die Argumentation gewundert, aber wenn die maximale Höhe sich nur aus der Fläche ergibt und nicht limitiert ist, dann können das schon 1,2 Meter werden. Pro Meter Breite könnte das Haus an einen halben Meter Höhe gewinnen.
 
S

scooter

Im Kern geht es ja darum, dass ein größeres Gebäude erst durch die Abweichung von Grundflächenzahl möglich wird und erst damit ein Doppelhaus auf dieser Grundstücksgröße möglich gemacht wird. (und somit eine Art Nutzungsänderung)

Die wichtigste Frage dabei wäre, (1.) ob die Nachbarn bei der Erlaubnis zur Abweichung nach §66 ThüBO Abs.1 gem. den darin „öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen“ - die bspw. auch gem. § 31 Baugesetzbuch Abs.2 zu berücksichtigen sind - zu beteiligen sind? Also die Unterschrift erforderlich ist.

(Nach unserer Einschätzung müssten doch die nachbarlichen Belange der Anwohner höher wiegen, als die rein geschäftlichen Interessen eines Einzelnen.)

Und (2.) kommt der §17 Baunutzungsverordnung - mit der darin genannten Obergrenze von 0,4 im allg. Wohngebäude. - im Bebauungsplan Gebiet zur Anwendung? (Er ist ja im für die Abweichung angewendeten §19 Baunutzungsverordnung nicht ausgeschlossen.)
 
M

Matthew03

@Escroda scheint wohl leider im Urlaub - zumindest war er 10 Tage nicht hier. Schade, die Konstellation wäre wie gemalt für eine interessante Antwort von ihm...
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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