Oberputz rutscht ab (nicht abgebunden) - wieviel Einbehalt ca.?

4,00 Stern(e) 3 Votes
D

Dee

Hallo!

Die Arbeiten an meinem Häuschen neigen sich dem Ende zu,- leider hat sich vergangene Woche bei ununterbrochenem Dauerregen an einer Giebelfassade der Oberputz in mehreren Streifen gelöst und ist abgerutscht.

Aufbau: Unter- und Oberputz auf Porenbeton.
Unterputz: mineralischer Faserleichtputz, Oberputz: Silikonharzputz

Der Hausbauer will den geschädigten Putz als Mangel bei der baldigen Hausabnahme aufnehmen und im nächsten Frühjahr die komplette Giebelwand neu Verputzen (Oberputz abschlagen).

Wie hoch sollte mein Einbehalt (Kürzung der entspr. Rate) sein?

Die Rate für das Verputzen (Ober- und Unterputz) beträgt 7.000 EUR.
Neu geputzt werden muss EG und Dachgiebel (eine Front).
Bruttofläche ca. 50 qm, 4 Fenster + 1 Tür.

Was ist angemessen als Einbehalt? 2.000 EUR? weniger?
Wäre dankbar für eine Schätzung.

Grüsse,
Dee
 
B

Boergi

Habt ihr einen Vertrag nach VOB?
Ansetzen kannst du die doppelten Kosten der Beseitigung der Mängel.
Ich würde die Gesamtsumme/m² auf die beschädigten m² umrechnen zzgl. Kosten für Entfernung des vorhandenen Putzes und das ganze mal zwei.

Gruß,

Sebastian
 
Zuletzt aktualisiert 02.05.2025
Im Forum Maurer / Maler / Gipser gibt es 1469 Themen mit insgesamt 12963 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Oberputz rutscht ab (nicht abgebunden) - wieviel Einbehalt ca.?
Nr.ErgebnisBeiträge
1Einbehalt 5% Sicherheitszahlung GU Bauvertrag 18
2Neubau: Betondecke im EG verputzen lassen 18
3Einbehalt nach Hausabnahme - Ersatzvornahme möglich? 11
4Welche Max. Rate bei Nettogehalt von 3.000 Euro? 24
5Was kan ich mir realistisch als Rate Leisten? 51
6Realistische monatliche Rate 59
7Hohe erste Rate im Zahlungsplan üblich? 23
8Finanzierung Monatliche Rate 2500€ bei 40 Jahren Laufzeit 117
9Baugesetzbuch-Bauträgervertrag - Verschiebung vertraglichen Übergabetermins 14
10Sicherheitsleistung nach §650 Baugesetzbuch f 20
11Befreiung § 31 Baugesetzbuch: Dachneigung, Dachform, Dachaufbauten 15
12Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 Baugesetzbuch festgelegt 65

Oben