Fragen zum Vorvertrag Hauskauf

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G

guinness-1

Hallo zusammen

Meine Frau und ich wollen ein Haus kaufen. Objekt gefunden, gefällt uns wird nächstes Jahr gebaut.

Meine Frage betrifft den Vorvertrag mit dem GU:
Bestandteil des Vorvertrages sind auch der Bau- und Raumbeschrieb. Wie bindend sind diese Angaben im Vorvertrag (wird nicht notariell beglaubigt) ?
Wie weit können diese Angaben vom GU geändert werden ? Werden diese Angaben in den beglaubigten Kaufvertrag übernommen ?

Vielen Dank für eure Hilfe.
 
M

MODERATOR

Im Art.22/I des OR steht, "durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden".
Sie sollten deshalb im Vorvertrag genau formulieren, was dieser Vorvertrag überhaupt abdeckt:
Nur die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages, ohne auf den Inhalt (Bau- und Raumbeschrieb) detailliert einzugehen.
Oder schon alle Details, was Sie dann bindet; wenn Sie dann später Änderungen am Vertragsinhalt/Baubeschrieb vornehmen wollten, wird das kompliziert und teurer.

Schauen Sie vor allem darauf, dass der Preis oder andere wichtige Vertragsinhalte durch den Vorvertrag nicht an einen gewissen Zeitraum gebunden werden.

Der Vorvertrag soll also nicht so aussehen, dass er dem GU lediglich einen künftigen Kunden sichert, sondern auch Ihre Interessen wahrt. Und was das angeht, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt halten, der sich im Baurecht auskennt. Das Honorar wird sich auszahlen.
 
G

guinness-1

Besten Dank für die Info. Eine Frage habe ich noch - wie ausführlich muss / soll ein Baubeschrieb sein ?
Klingt jetzt banal :-) Gibt es da Normen ?

z.B. Dicke und Art Wärmendämmung und Farbe Außenwände ? Oder Dachstuhl -Steht da einfach "Dachstuhl aus Holz" oder Dachstuhl aus xy Holz, Balken xx cm dick ? Behandelt mit Lasur ?
 
M

MODERATOR

Es gibt keine Norm für den Inhalt eines Baubeschriebs; es möchte ja jeder Kunde etwas Anderes vereinbaren, eigene Wünsche verwirklichen (lassen).

Es werden aber nur die Wünsche verwirklicht, die man vorher genau im Baubeschrieb hat aufnehmen lassen. Ich kann nicht auf alles eingehen, was man hier flsch machen könnte; nicht umsonst rate ich jedem GU-Kunden, sich einen Fachmann zu nehmen, der den Baubeschrieb kontolliert und bei Bedarf verbessert oder ergänzt.

Ein Beispiel: Die Beschreibung "Mit Balkon auf der Südseite" bedeutet nur, dass ein Balkon auf der Südseite des Hauses gebaut werden wird. Wenn Sie beispielsweise einen Holzbalkon mit Überdachung möchten, Edelstahlgeländer dazu, müssen Sie das alles auch so im Baubeschrieb aufführen.
Wenn Sie sich mit "Mit Balkon auf der Südseite" zufrieden geben, kann das Ergebnis schlechterdings eine nackte Balkonplatte sein, weil (nicht lachen, das gab es schon) "Sie hatten ja kein Geländer ausgesucht, und Fliesen kosten extra".

Die Leistungen, die sich an die Statik, die Baugenehmigung und andere rechtlich erforderliche Vorgaben halten müssen, brauchen nicht vereinbart werden - diese Vorgaben einzuhalten ist die Pflicht des GU, wofür er auch haften muss. Aber, wie gesagt, alles andere: Wünsche spezielle Vorstellungen zur Ausführung, Farben, bestimmte Materialien... müssen im Baubeschrieb aufgeführt werden, damit sie verwirklicht werden.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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