FG – Keine Grunderwerbsteuer auf künftige Bauerrichtungskosten

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Bauexperte

FGKeine Grunderwerbsteuer auf künftige (umsatzsteuerbelastete) Bauerrichtungskosten


Ein Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und der für den Bauherren eine USt-Belastung auslöst, unterliegt regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer.


Der Bauerrichtungsvertrag ist kein Grundstückskaufvertrag, sondern ein selbstständiger Werkvertrag über einen erst noch herzustellenden Gegenstand. Da die Verpflichtung zur Ausführung der Bauerrichtungsleistungen in § 1 Grunderwerbsteuergesetz nicht als steuerbarer Vorgang bezeichnet ist, fällt hierfür keine Grunderwerbsteuer an, sondern allein USt.


Hintergrund:

Die Kläger erwarben ein unbebautes Grundstück und haben anschließend einen Bauerrichtungsvertrag mit einem Bauunternehmen über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem erworbenen Grund und Boden abgeschlossen. Der Gesamtpreis für das künftige Haus hat auch Umsatzsteuer eingeschlossen. Das Finanzamt sah auf der Grundlage der Rechtsprechung des II. Senats des BFH zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem im zeitlichen Zusammenhang abgeschlossenen Bauerrichtungsvertrag und ging von einem „einheitlichen Vertragswerk” aus. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Grund und Boden hätten sich die Kläger bereits für die von dem Bauunternehmen entwickelte Bauplanung entschieden. Das Finanzamt betrachtete das künftig zu bebauende Grundstück als bebautes Grundstück und als solches als Gegenstand des Erwerbs und erhöhte für die Kläger die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten. Hiergegen wurde Klage erhoben, da zwischen den Grundstücksverkäufern und dem beauftragten Bauunternehmen keine Verbindungen bestanden hätten, so dass nicht von einem „einheitlichen Leistungsgegenstand” auszugehen sei.


Entscheidung:

Die Kläger haben mit ihren Klagen Erfolg. Das beklagte Finanzamt hat zu Unrecht die Kosten für das Wohngebäude in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. Allein der Grundstückskaufvertrag begründet einen Anspruch auf Übereignung (des Grund und Bodens). Der Bauerrichtungsvertrag ist dagegen ein selbständiger Werkvertrag über einen Gegenstand, der erst noch herzustellen ist. Da die Verpflichtung zur Ausführung der Bauerrichtungsleistungen nicht in § 1 Grunderwerbsteuergesetz als steuerbarer Vorgang bezeichnet ist, fällt hierfür keine Grunderwerbsteuer, sondern allein USt an.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.08.2011, 7 K 192/09, 7 K 193/09)


Praxishinweis:

Das Urteil ist zu begrüßen, da es eine häufig in der Praxis gewählte Durchführung einer Gebäudeherstellung zu Recht zugunsten der Steuerpflichtigen regelt. Allerdings ist dringend darauf hinzuweisen, dass das Urteil mit Vorsicht zu genießen ist, da Revision zugelassen wurde. Insbesondere der II. Senat des BFH unterstützt die Meinung des beklagten Finanzamts, auch wenn in diesem Fall Grunderwerbsteuer in kumulierender Weise auf bereits geleistete Umsatzsteuerbeträge erhoben wird und somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG vorliegt. Es ist somit die endgültige Entscheidung durch den BFH abzuwarten. Zwischenzeitlich ist der Rat zu geben, den Grund und Boden unabhängig von einem Bauträger zu erwerben und anschließend möglichst viel Zeit zwischen dem Erwerb des Grund und Bodens und der anschließenden Gebäudeherstellung verstreichen zu lassen.

Quelle: 30.04.2012 | Haufe.Steuern


Freundliche Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 29.04.2024
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