Fenster Abmessungen / Kippfenster/Drehfenster

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S

siebert

Hallo,

folgendes Problem
Für unser Haus waren schmale Fenster (H = 60cm, B = 240cm) eingeplant (1flügel)
Jetzt hat sich herausgestellt, dass dies mit 3fach verglasten Fenstern/Stahlarmiert gar nicht möglich ist.
Gibt es Systeme / Möglichkeiten Fenster in dieser Abmessungen einzubauen / die zwecks Fensterputzen gedreht/gekippt etc werden können?
Oder müssen wir wirklich auf 2flügel umsteigen - wobei mir das rein optisch gar nicht zusagt :-(
 
B

Bauexperte

Hallo,

Für unser Haus waren schmale Fenster (H = 60cm, B = 240cm) eingeplant (1flügel)
Jetzt hat sich herausgestellt, dass dies mit 3fach verglasten Fenstern/Stahlarmiert gar nicht möglich ist.
Da hat wohl wieder ein Verkäufer Architekt gespielt Ein Lichtband (LB) dieser Größe ist überhaupt nicht sinnvoll 1-flügelig zu öffnen; als dreifach verglast wird es zudem viel zu schwer.

Wenn Du Platz für ein LB dieser Größe hast, hast Du auch Platz für 2 LB in der Gesamtbreite des ursprünglich geplanten Fensters incl. Mauerwerk: 2 x 0,60 x 1,00 m. Damit wäre Deinem Wunsch nach Dreh/Kipp-Möglichkeit entsprochen, die Optik nicht wesentlich beeinträchtigt und das Gewicht spielt auch keine Rolle.

Freundliche Grüße
 
S

siebert

Zum Thema Fenster kleiner ausführen, bekamen wir vom Bauleiter die Antwort "das möchte Herr XY nicht!".
Da die Fenster nicht als Drehfenster sondern nur als Kippfenster (aushängbar zum putzen) geplant waren, sind laut Aussagen eines Technikers auch die geplanten Abmessungen möglich (nur nicht mit Stahlarmierten Fenstern, sondern z.B. durch den Einsatz Verwendung von Faserverbund (RAU-FIBRO).
In unserer Baubeschreibung steht nur: Fenster Kunststoff 3fach verglast.
In den Bauplänen (nicht bemasst, aber im Masstab 1:100 und auch dem Vertrag beigefügt / von allen unterzeichnet) sind die Fenster mit den genannten Abmessungen eingezeichnet.
Bauträger hat bereits bei einem der Häuser die Fenster ungefragt auf 2flügel geändert.
Macht es Sinn hiermit zu einem Rechtsanwalt zu gehen? Meiner Meinung nach sollten die unterzeichneten Pläne doch bindend sein, oder?
Die Antwort des Bauträgers zwecks Vertrags-Text - "Veränderungen, die gleichwertig oder technisch erforderlich sind, und Veränderungen, die durch
Veranlassung der Behörden vorgenommen werden müssen, bleiben vorbehalten" zählt für mich auch nicht wirklich.
Da wir als Zusatz reingenommen haben (nur nach vorheriger Absprache; und der Notar auch darauf verwiesen hat, dass diese zumutbar sein müssen...) bzw. wir auch Urteile gefunden hatten, die diese Vertragsklausel als nichtig erklärt haben)
 
Zuletzt aktualisiert 13.07.2025
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