Unklare Klausel im Bebauungsplan aber Behörde beantwortet Fragen nicht

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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11ant

11ant

Ein Walm zeigt sich mit vier Dachseiten, ein Krüppelwalmdach dann, wenn die giebelseitigen Dächer verkürzt sind.
Korrekter: ~ die schmalseitigen Dachflächen (Giebel hat ein Walmdach ja gerade nicht).
Letztendlich entscheiden die vier Dachseiten darüber.
Ich würde da im Zweifel als Architekt oder Bauherr mit der Konstruktion und mit dem optisch dominierenden Teil des "Dachgenoms" argumentieren. Und bis bei einem Krüppelwalmdach der walmige Teil dominiert, braucht es schon ein ziemlich wuchtiges Bauernhaus.
 
X

xMisterDx

Ein Nachbar doch sowieso nicht? Wenn eine Genehmigung tatsächlich erteilt wird, dann dürfte das Ding durch sein. Ein Krüppelwalmdach würde den Nachbarn niemals in seinen Rechten verletzen. (...)
Nö. Unrecht wird nicht Recht, nur weil ein überforderter Beamter einen Stempel draufdrückt.
Das kann man immer wieder gut beobachten, wenn eine höhere Instanz Urteile aufhebt oder zumindest korrigiert.

Alles andere spielt keine Rolle. Wenn ich nachts um 3h00 über eine rote Ampel fahre, weil weit und breit niemand zu sehen ist... und dabei geblitzt werde... schadet auch keinem. Darf ich aber nicht.

Lass es da einen Nachbarn geben, der ohnehin unzufrieden ist und Langeweile hat.

Ist ein Krüppelwaldmach eine Unterart eines Walmdachs? So wie der Dackel ein Hund ist? Oder ist es ein Fuchs?
 
11ant

11ant

Nö. Unrecht wird nicht Recht, nur weil ein überforderter Beamter einen Stempel draufdrückt.
Das kann man immer wieder gut beobachten, wenn eine höhere Instanz Urteile aufhebt oder zumindest korrigiert. [...]
Lass es da einen Nachbarn geben, der ohnehin unzufrieden ist und Langeweile hat.
In einem Rechtsstaat wird auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Ablauf einer Einspruchsfrist rechtskräftig. Und selbst innerhalb dieser Frist muß ein Gegner klagebefugt sein - im Falle des Nachbarn zählt da seine Nachbareigenschaft ungeachtet seiner Langeweile. Zuständig ist ein Verwaltungsgericht, das weder von sich aus ein Armageddon abhält noch einen Staatsanwalt beigeordnet hätte, und selbst dann wäre ein fehlerhafter Verwaltungsakt kein Offizialdelikt, bei dem von Amts wegen ermittelt werden müßte. Ein solcher Fehler des Bauamtes wäre also ziemlich fix faktisch "verjährt".
Ist ein Krüppelwaldmach eine Unterart eines Walmdachs? So wie der Dackel ein Hund ist? Oder ist es ein Fuchs?
Ein Hund ist ein Lebewesen mit Gefühlen, und entsprechend schaut ein Dackel ziemlich bedröppelt, wenn man ihm seine Hundeeigenschaft abspricht. Ein Walmdach ist eine Sache. Wenn der gelangweilte Nachbar aus Deinem Beispiel innerhalb der Einspruchsfrist das Verwaltungsgericht anruft, ist dort der zuständige vorsitzende Richter häufiger ein Mann und wird nach den technischen Fakten urteilen, als das es eine Richterin wäre, die wie Yvonne optisch orientiert mich im falschen Film sitzen sieht.
 
A

Apolyxo

und nun bezweifelst Du die Klagelegitimation des praktisch einzigen möglichen Mißgönners (?)
Ja, tue ich.

im Falle des Nachbarn zählt da seine Nachbareigenschaft ungeachtet seiner Langeweile
Nein, das reicht nicht. Der angegriffene Bescheid muss ferner den Nachbarn in seinen Rechten auch verletzen. Alleine die Tatsache ein Nachbar zu sein reicht hier nicht.

VG Aachen, Urteil vom 08.11.2021 - 3 K 844/16

Die Beklagte hat bei der Zulassung des Vorhabens und den dazu erteilten Befreiungen nicht zu Lasten der Kläger gegen solche Vorschriften verstoßen, welche dazu bestimmt sind, Nachbarinteressen zu schützen (nachbarschützende Vorschriften).

Die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts sind gewahrt.

Ein aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteter Nachbarschutz in Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs besteht offensichtlich nicht.

Dieser besonders schutzintensive Nachbaranspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, wie hier in einem allgemeinen Wohngebiet, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - -, juris, Rn. 32.

...

Zunächst ist festzuhalten, dass die hier erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen betreffen. Die für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 68 hinsichtlich Baugrenzen, Dachform und maximaler Traufhöhe, von denen die Beklagte mit Blick auf zwei Erker im Obergeschoss und der Wandhöhe (in eher geringem Umfang) befreit hat, sind Ausdruck einer vom Plangeber geschaffenen städtebaulichen Ordnung, die allein öffentlichen Belangen dient. Die klagenden Nachbarn können die behördliche Einhaltung dieser Festsetzungen mangels Nachbarschutzes in aller Regel und so auch hier nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
 
11ant

11ant

Alleine die Tatsache ein Nachbar zu sein reicht hier nicht.
Selbstverständlich ist diese Eigenschaft nicht allein hinreichend - aber sie ist erforderlich, um überhaupt in den erlauchten Kreis der Klagelegitimierten vorzustoßen. Der Grad seiner Gelangweiltheit hingegen ist absolut unerheblich.
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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