Kettenhaus auf 240qm Grundstück - Grundsatzfragen / Machbar?

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Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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11ant

11ant

Oftmals werden Dachbegrünung seitens der Städte ja begrüßt,
Außer mit Hanf *Späßle g´macht* - leider wird es oft nicht von Herzen begrüßt, sondern jede Gemeinderatsfraktion will wieder Gartenzwerg-Uniformierungskommando spielen und listet aus dem Botaniklexikon auf, was genau da nun hin soll und was in Schaltjahren nicht, ähnlich wie die Dachziegel nur in RAL 4711
 
Mbk84

Mbk84

So, die Rückmeldung vom Stadtplanungsamt ist da, leider negativ. Ich finde es etwas befremdlich, dass im Bebauungsplan erst explizit etwas geschrieben steht ("4m Garagenhöhe möglich", "Dachterrasse möglich"), was dann durch andere Vorschriften wieder ausgehebelt wird. Dann kann man sich doch die Formulierung, dass die Garage 4m hoch sein darf bzw. das Anlegen von Dachterrassen zulässig ist, gleich sparen...?

Garagenhöhe
Der Bebauungsplan lässt auf diesem Baugrundstück eine maximale Garagenhöhe von 4m zu. Da sich die Garage aber außerhalb der überbaubaubaren Grundstücksfläche befindet und somit nicht unmittelbar von der abweichenden Bauweise betroffen ist, sind die Abstandsflächenvorschriften des §6 Landesbauordnung zu beachten. Demnach darf die Höhe der Garage maximal 3m und die Wandfläche an der Grundstücksgrenze maximal 25m² betragen.
und

Dachterrasse
Die abweichende Bauweise lässt Dachterrassen auf der Garage zu. Gem. Fr. xxx (Bauverständige) sind dabei jedoch grundsätzliche bauordnungsrechtliche Fragestellungen zu klären die einer Zulässigkeit möglicherweise entgegenstehen. Wir empfehlen daher bei der Kaufentscheidung davon auszugehen, dass eine Dachterrasse auf der Garage ggf. nicht genehmigungsfähig sein wird.
Wer denkt sich sowas aus, soll das nur Verwirrung stiften oder haben das die Ersteller das B-Plans selber nicht verstanden
 
E

Escroda

Ich bin kein Jurist, aber je nach dem, wie wichtig Dir die Dachterrasse ist, würde ich fachanwaltlichen Rat einholen.
Da sich die Garage aber außerhalb der überbaubaubaren Grundstücksfläche befindet und somit nicht unmittelbar von der abweichenden Bauweise betroffen ist
Ist IMHO Blödsinn. Hab' gerade keine Zeit, aber das interessiert mich. Werde bei Gelegenheit mal im Kommentar nachlesen, ob ich irre. Ich habe das Gesetz bisher immer so verstanden, dass das Planungsrecht das Bauordnungsrecht außer Kraft setzen kann. Insbesondere §5 (1) Satz 3 der Landesbauordnung bestätigt dies. Und der Bebauungsplan ist hier eindeutig.
Hat kein Nachbar eine Dachterrasse?
Sind beide Zitate vom Stadtplanungsamt?
Wie viele Grundstücke sind noch frei?

Für extra3 wird's wohl nicht reichen, aber die lokale Presse könnte sich für sowas schon interessieren.
 
A

Amoo1905

Hallo @Slava_S , ich habe gesehen dass du am Eingangsbereich einen Überhang hastu d somit eine Überdachung. Ich bin selber bei der Planung und Plane ähnliches. Kannst mit deine Erfahrung weitergeben büzüglich der Kosten da es ja bestimmt extra gestärkt und Gedämmt werden musste.. danke im voraus
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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