ᐅ Kettenhaus auf 240qm Grundstück - Grundsatzfragen / Machbar?
Erstellt am: 11.11.18 09:00
Escroda16.11.18 18:25
11ant schrieb:
allerdings reden wir hier beim Kettenhaus ja von geschlossener BauweiseLeider nicht. Kettenhaus ist nicht Fisch, nicht Fleisch, sondern §22 (4) Baunutzungsverordnung. Der Bebauungsplan hebelt die üblichen Mechanismen der Landesbauordnung aus (in BW §5 (1) Satz 3) und muss genau beschreiben, was gewollt ist. Und wenn hier die Stadtplaner unsauber gearbeitet haben, z.B. durch fehlende, mißverständliche oder interpretationsbedürftige Formulierungen, kommt es naturgemäß zu Konflikten mit der Bauaufsicht. Da aber schon viele Häuser stehen, wundert es mich, dass diese Konflikte noch immer nicht gelöst sind.Slava_S16.11.18 19:00
Falls es hilft anbei ein Auszug aus unserem Bebauungsplan:
Bauweise (§ 9 (1) 2 Baugesetzbuch i.V. mit § 22 Baunutzungsverordnung)
Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind als Bauweise die "Offene Bauweise" gemäß § 22 (2) Baunutzungsverordnung und eine „Abweichenden Bauweise“ gemäß § 22 Abs. 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt.
a) Bei der "Abweichenden Bauweise 1“ (A1) werden die Wohngebäude über seitlich angebaute Garagen oder Nebenräume miteinander verbunden ("Kettenhausbauweise 1"). Mit Ausnahme
des Gebäudes auf dem südlichsten Grundstück sind die Wohngebäude an der südlichen Grundstücksgrenze als Grenzbau zu erstellen und haben zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten. Der Abstand zwischen Wohngebäude und nördlicher Grundstücksgrenze ist mit Zwischenbauten zu schließen, die neben den in der Abstandsfläche zulässigen Garagen auch Nebenräume oder Aufenthaltsräume enthalten können. Die Zwischenbauten sind mit flachen Dächern zu versehen. Die Tiefe der Zwischenbauten darf 9,00 m, die maximale Gebäudehöhe darf 3,00 m bezogen auf die Bestimmung der Erdgeschossfußbodenhöhe (Einfamilienhaus) der baulichen Anlagen im Lageplan nicht überschreiten.
Bauweise (§ 9 (1) 2 Baugesetzbuch i.V. mit § 22 Baunutzungsverordnung)
Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind als Bauweise die "Offene Bauweise" gemäß § 22 (2) Baunutzungsverordnung und eine „Abweichenden Bauweise“ gemäß § 22 Abs. 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt.
a) Bei der "Abweichenden Bauweise 1“ (A1) werden die Wohngebäude über seitlich angebaute Garagen oder Nebenräume miteinander verbunden ("Kettenhausbauweise 1"). Mit Ausnahme
des Gebäudes auf dem südlichsten Grundstück sind die Wohngebäude an der südlichen Grundstücksgrenze als Grenzbau zu erstellen und haben zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten. Der Abstand zwischen Wohngebäude und nördlicher Grundstücksgrenze ist mit Zwischenbauten zu schließen, die neben den in der Abstandsfläche zulässigen Garagen auch Nebenräume oder Aufenthaltsräume enthalten können. Die Zwischenbauten sind mit flachen Dächern zu versehen. Die Tiefe der Zwischenbauten darf 9,00 m, die maximale Gebäudehöhe darf 3,00 m bezogen auf die Bestimmung der Erdgeschossfußbodenhöhe (Einfamilienhaus) der baulichen Anlagen im Lageplan nicht überschreiten.
11ant16.11.18 19:12
Slava_S schrieb:
Der Abstand zwischen Wohngebäude und nördlicher Grundstücksgrenze ist mit Zwischenbauten zu schließen, [...] Die Zwischenbauten sind mit flachen Dächern zu versehen. Die Tiefe der Zwischenbauten darf 9,00 m, die maximale Gebäudehöhe darf 3,00 m bezogen auf die Bestimmung der Erdgeschossfußbodenhöhe (Einfamilienhaus) der baulichen Anlagen im Lageplan nicht überschreiten.Aha. Also hier Gebäudehöhe (statt wie sonst üblich Wandhöhe) maximal 3,00 m, auch nicht im Mittel über natürlichem Terrain, sondern über Höhenbezugspunkt; und für das ganze Zwischengebäude geltend (also nicht 3 m von der Grenze weg könnte eine Terrasse darauf anfangen). Platt ohne nichts - keine Sahne, keine Schokostreusel, kein Puderzucker :-(Mottenhausen16.11.18 21:20
Slava_S schrieb:
...Zwischenbauten sind mit flachen Dächern zu versehen...Die Eigenschaft eines Flachdaches - begehbar zu sein - ist nicht ausgeschlossen. Es bleibt ja ein Flachdach.
Slava_S schrieb:
...die maximale Gebäudehöhe darf 3,00 m ... nicht überschreiten...Wenn kein SUV in die Garage soll, denke ich, bekommt innerhalb der 3m ab OK Fußboden noch eine Brüstung / Attika mit unter und hätte trotzdem noch 80cm Brüstungshöhe auf dem begehbaren Flachdach.
Mit dem Planer besprechen, Bodentiefe Fenster als Zugang vorsehen, ein möglichst tiefes Dach der Garage (Lichte Raumhöhe z.B. nur 1,80) mit entsprechender Traglast - begehbar. Eine Attika, die die 3m ausreizt. In Bauanzeige/Bauantrag gar nicht explizit als Terrasse ausweisen.
11ant16.11.18 23:03
Mottenhausen schrieb:
Die Eigenschaft eines Flachdaches - begehbar zu sein - ist nicht ausgeschlossen. Es bleibt ja ein Flachdach.Soweit ist das korrekt. Allerdings hatten wir vor wenigen Monaten - einen Link habe ich gerade nicht zur Hand - das Thema schon´mal, wo die Konsequenz der Absturzsicherung* dem Terrassenwunsch entgegenstand. Hier haben wir wegen der Höhendefinition noch das Trumpfkärtchen, die Garage ggf. tieferlegen zu können (was allerdings Entwässerungsaufwand nach sich zieht). Hängt wirklich soviel Glück daran, dem Nachbarn von oben auf den Kuchenteller schauen zu können ?*) wenn ich recht entsinne, hoffte der dortige TE (leider ohne Aussicht) auf Nachsicht, wenn die Brüstung transparent sei
Mottenhausen16.11.18 23:29
Der Bedarf so einer Terrasse kann bei insgesamt nur 240m² Grundstück schon signifikant sein. Aber wie man das jetzt am besten anstellt... keine Ahnung. Das oben ist nur eine Idee von mir, keine Ahnung ob das sinnvoll ist.
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