GU-Vertrag - übliche Klauseln?

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Wir haben heute den GU-Vertrag erhalten. Die folgenden Passagen finde ich sehr zu Gunsten des GU ausgestaltet:

1. "Ausdrücklich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schwind- und Haarrisse im Mauerwerk und in den Betonkonstruktionen sowie Schwindrisse bei Anschlüssen von verschiedenen Bauteilen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Setzungen bei Auffüllungs- und Umgebungsarbeiten, die nachträglich entstehen können. Derartige Mängel können nicht als Mängel gerügt werden."

2. "Bei Übergabe festgestellte Mängel, die eine vertragsmässige Benützung des Werkes nicht hindern, berechtigen die Besteller nicht, die Übernahme zu verweigern. Dies gilt auch für allfällige vereinzelte, noch nicht fertig gestellte Restarbeiten, beispielsweise an der Außenanlage."

Anzumerken ist, dass die Schlusszahlung bei Übergabe des Werkes erfolgen muss.

3. "Die Besteller haben ungeachet allenfalls bei Übergabe festgestellter Mängel oder fehlender Leistungen den restlichen Werklohn an die GU zu überweisen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen und/oder die Vornahme von Abschlagszahlungen durch die Besteller gegen den vereinbarten Werkpreis, gleich welcher Art, auch aufgrund allenfalls noch vorhandener Mängel, wird einvernehmlich ausgeschlossen und ist die GU berechtigt, dei Übergabe von Haus C an die Besteller so lange zu verweigern, als die Besteller noch nicht sämtliche bereits fällige Positionen zur Zahlung gebracht haben und die GU dem zufolge noch nicht über die entsprechenden Gelder verfügt."

Was haltet ihr davon? Sind solche Vereinbarungen üblich?

Danke für Euer Feedback!
 
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MODERATOR

Hallo,

Solche und ähnlich lautende Klauseln sind bei GU-Veträgen schon üblich; man versucht so, Ansprüche nach Fertigstellung auszuschliessen.

Zu einem Vertrag gehören immer zwei; Sie können verhandeln. Gerade Punkt 3. ist nicht akzeptabel; wenn man auf diese Bedingungen eingeht, stehen dem GU Tür und Tor für mangelhafte Arbeit offen - ohne sinnvoll dafür geradestehen zu müssen.

1. würde ich ausschliessen, oder von einem Fachmann Ihrer Wahl konkretisieren lassen. Schwindrisse in Mauersteinen können vorkommen, in Putz und Beton sollten diese nicht vorkommen.

2. hier muss man die Mängel, die eine Abnahme nicht verhindern sollten, genauer spezifizieren. Man sollte einen Katalog dieser geringfügigen Mängel auflisten. Nicht erbrachte Leistungen sollten auch nicht bezahlt werden. Abnahme - ja, mit Protokoll (u.a. Auflistung etwa festgestellter Mängel und/oder nicht fertiggestellter Leistungen), vollständig bezahlen - nein.

Wie gesagt, Sie können und sollten verhandeln; falls dieser GU ein unwiderstehliches Angebot geacht hat, lohnt sich das, ansonsten können Sie auch "nein" sagen: Es gibt noch mehr GUs, die Häuser bauen.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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