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Wir haben heute den GU-Vertrag erhalten. Die folgenden Passagen finde ich sehr zu Gunsten des GU ausgestaltet:
1. "Ausdrücklich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schwind- und Haarrisse im Mauerwerk und in den Betonkonstruktionen sowie Schwindrisse bei Anschlüssen von verschiedenen Bauteilen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Setzungen bei Auffüllungs- und Umgebungsarbeiten, die nachträglich entstehen können. Derartige Mängel können nicht als Mängel gerügt werden."
2. "Bei Übergabe festgestellte Mängel, die eine vertragsmässige Benützung des Werkes nicht hindern, berechtigen die Besteller nicht, die Übernahme zu verweigern. Dies gilt auch für allfällige vereinzelte, noch nicht fertig gestellte Restarbeiten, beispielsweise an der Außenanlage."
Anzumerken ist, dass die Schlusszahlung bei Übergabe des Werkes erfolgen muss.
3. "Die Besteller haben ungeachet allenfalls bei Übergabe festgestellter Mängel oder fehlender Leistungen den restlichen Werklohn an die GU zu überweisen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen und/oder die Vornahme von Abschlagszahlungen durch die Besteller gegen den vereinbarten Werkpreis, gleich welcher Art, auch aufgrund allenfalls noch vorhandener Mängel, wird einvernehmlich ausgeschlossen und ist die GU berechtigt, dei Übergabe von Haus C an die Besteller so lange zu verweigern, als die Besteller noch nicht sämtliche bereits fällige Positionen zur Zahlung gebracht haben und die GU dem zufolge noch nicht über die entsprechenden Gelder verfügt."
Was haltet ihr davon? Sind solche Vereinbarungen üblich?
Danke für Euer Feedback!
1. "Ausdrücklich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schwind- und Haarrisse im Mauerwerk und in den Betonkonstruktionen sowie Schwindrisse bei Anschlüssen von verschiedenen Bauteilen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Setzungen bei Auffüllungs- und Umgebungsarbeiten, die nachträglich entstehen können. Derartige Mängel können nicht als Mängel gerügt werden."
2. "Bei Übergabe festgestellte Mängel, die eine vertragsmässige Benützung des Werkes nicht hindern, berechtigen die Besteller nicht, die Übernahme zu verweigern. Dies gilt auch für allfällige vereinzelte, noch nicht fertig gestellte Restarbeiten, beispielsweise an der Außenanlage."
Anzumerken ist, dass die Schlusszahlung bei Übergabe des Werkes erfolgen muss.
3. "Die Besteller haben ungeachet allenfalls bei Übergabe festgestellter Mängel oder fehlender Leistungen den restlichen Werklohn an die GU zu überweisen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen und/oder die Vornahme von Abschlagszahlungen durch die Besteller gegen den vereinbarten Werkpreis, gleich welcher Art, auch aufgrund allenfalls noch vorhandener Mängel, wird einvernehmlich ausgeschlossen und ist die GU berechtigt, dei Übergabe von Haus C an die Besteller so lange zu verweigern, als die Besteller noch nicht sämtliche bereits fällige Positionen zur Zahlung gebracht haben und die GU dem zufolge noch nicht über die entsprechenden Gelder verfügt."
Was haltet ihr davon? Sind solche Vereinbarungen üblich?
Danke für Euer Feedback!