Bebauungsplan vom Architekt nicht eingehalten - Konsequenz

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Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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C

ChipChip

Hallo zusammen,

danke erst mal für die Antworten. Den Architekten haben wir auf stundenbasis engagiert.

Der dritte (und vermeintlich) finale Entwurf muss jetzt noch mal korrigiert werden und zwar in der Form, dass aus dem 2. Vollgeschoss kein Vollgeschoss mit Satteldach gemacht wird. Die Stunden hierfür sollen wir allerdings selber zahlen.

Hauptsächlich geht es mir darum, dass der Architekt uns hätte aufklären müssen, was möglich ist und was nicht. Hier sollte es in aller Regel doch erst mal egal sein, was der Bauherr möchte bzw. erst sollte doch geklärt werden, ob der Wunsch in den baurechtlichen Rahmen passt. Dies ist hier nicht geschehen.
Ich habe das Gefühl, dass der genannte Absatz mit dem Hanggeschoss vom Architekten verschlampt wurde und entsprechend auch nicht in der Entwurfsplanung berücksichtigt worden ist.
Erst nach Feedback vom Bauamt stellt sich nun heraus, dass doch noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden müssen, was mich wirklich ärgert, denn das hätte der Architekt doch wissen müssen (steht im Bauplan). Das ich den Punkt übersehen habe ärgert mich natürlich auch, aber ich bin Laie und erwarte vom Fachmann, dass er mich darauf aufmerksam macht.
Wie gesagt, ich denke wenn diese Punkte direkt klar gewesen wären, wäre die Planung sicherlich anders und tendenziell günstiger (weniger Stunden) verlaufen.

Schönen Gruß,

Dieter
 
C

ChipChip

Wie Du ja geschrieben hast, habt ihr die LPH 1-4 beauftragt. Offensichtlich ist ja schon die LPH 1 in die Hose gegangen und muss nachgebessert werden.
Anders gesagt, auch der Architekt schuldet den Erfolg, wofür ihr bezahle (oder schon habt). Wenn also sein Entwurf (LPH§) mangelbehaftet ist (weil nicht genehmigungsfähig) muss er natürlich kostenneutral nachbessern. Aslo ohne Mehrkosten für Euch.
Oder einfacher gesagt: Aufgabe nicht erfüllt! Nachbessern.
Der aktuelle und letzte Entwurf wäre genehmigungsfähig. Allerdings nur durch den Trick, dass die Räume im Hanggeschoss als Hobby/Kellerräume definiert werden. Da wir allerdings mehr oder weniger abhängig sind von den Mieteinnahmen der Einliegerwohnung im Hanggeschoss, wollen wir ungerne irgendwelche Tricks anwenden, die dann bei Beschwerde (von wem auch immer) dazu führen könnten, dass wir nicht weiter vermieten können. Per E-Mail haben wir außerdem deutlich gemacht, dass wir die Einliegerwohnung auf jeden Fall haben möchten.
 
N

nordanney

Da wir allerdings mehr oder weniger abhängig sind von den Mieteinnahmen der Einliegerwohnung im Hanggeschoss, wollen wir ungerne irgendwelche Tricks anwenden, die dann bei Beschwerde (von wem auch immer) dazu führen könnten, dass wir nicht weiter vermieten können.
Wenn ich es richtig gelesen habe, darf das Geschoss dann kein Wohngeschoss sein. Also ist es als Wohnung nicht vermietbar (offiziell), wenn es nur ein Keller ist.
Per E-Mail haben wir außerdem deutlich gemacht, dass wir die Einliegerwohnung auf jeden Fall haben möchten.
Dann dürft Ihr nur eingeschossig zzgl. der Einliegerwohnung bauen.

Einen Tod müsst Ihr sterben. Entweder Ihr bekommt eine genehmigte Einliegerwohnung, dann bitte nur eingeschossig bauen. Oder Ihr baut zweigeschossig und habt im Keller eine offiziell nicht vermietbare - da kein Wohnraum - Einliegerwohnung.

P.S. Wenn Ihr in der jetzigen Zinsphase von den Mieteinnahmen abhängig seid, damit Ihr überhaupt bauen könnt, solltet Ihr Euer konkretes Projekt aufgeben.
 
H

hanse987

Wer bei der Finanzierung von der Einliegerwohnung abhängig ist, sollte über schnellstens noch mal das ganze finanzielle Prüfen ob es überhaupt möglich ist zu bauen.
 
DASI90

DASI90

Wenn ich es richtig gelesen habe, darf das Geschoss dann kein Wohngeschoss sein. Also ist es als Wohnung nicht vermietbar (offiziell), wenn es nur ein Keller ist.

Dann dürft Ihr nur eingeschossig zzgl. der Einliegerwohnung bauen.

Einen Tod müsst Ihr sterben. Entweder Ihr bekommt eine genehmigte Einliegerwohnung, dann bitte nur eingeschossig bauen. Oder Ihr baut zweigeschossig und habt im Keller eine offiziell nicht vermietbare - da kein Wohnraum - Einliegerwohnung.

P.S. Wenn Ihr in der jetzigen Zinsphase von den Mieteinnahmen abhängig seid, damit Ihr überhaupt bauen könnt, solltet Ihr Euer konkretes Projekt aufgeben.
Ich könnte mir vorstellen, dass der TE unbedingt zwei VG haben möchte von denen keines auf Kellerniveau liegt, da man das Haus aber nicht auf Stützen bauen kann die Einliegerwohnung braucht, da er sich nicht soviel Keller leisten kann. Aber bei der Konstellation steigt doch die Bank sowieso aus, wenn die Einliegerwohnung nicht als Wohnung sondern als Hobbykeller deklariert ist?!
 
C

ChipChip

Wenn ich es richtig gelesen habe, darf das Geschoss dann kein Wohngeschoss sein. Also ist es als Wohnung nicht vermietbar (offiziell), wenn es nur ein Keller ist.

Dann dürft Ihr nur eingeschossig zzgl. der Einliegerwohnung bauen.

Einen Tod müsst Ihr sterben. Entweder Ihr bekommt eine genehmigte Einliegerwohnung, dann bitte nur eingeschossig bauen. Oder Ihr baut zweigeschossig und habt im Keller eine offiziell nicht vermietbare - da kein Wohnraum - Einliegerwohnung.

P.S. Wenn Ihr in der jetzigen Zinsphase von den Mieteinnahmen abhängig seid, damit Ihr überhaupt bauen könnt, solltet Ihr Euer konkretes Projekt aufgeben.
Danke noch mal für die Rückmeldung. Bezüglich Finanzierung würden wir auch ohne Einliegerwohnung auskommen, allerdings wäre es ein nettes Goodie, welches wir mitnehmen möchten, da wir den Raum eigentlich nicht brauchen.
Das wir einen Tod sterben müssen ist uns auch klar. Das ist auch absolut in Ordnung.
Nur die Tatsache, dass die Planung nie in diese Richtung lief und wir erst im letzten Schritt diese Information erhalten und nun auch noch für die Änderungen aufkommen müssen, ärgert mich. Die Frage war, ob der Architekt hier seine Pflicht verletzt hat.

Danke weiterhin für die netten Antworten. Vielleicht bin ich etwas emotional, was dieses Thema angeht, deshalb bin ich froh über jedes Feedback.

Besten Dank,

Dieter
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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