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ᐅ Bebauungsplan vom Architekt nicht eingehalten - Konsequenz


Erstellt am: 26.02.2020 20:33

ChipChip 26.02.2020 20:33
Hallo zusammen,

aktuell befinden wir uns in der Planungsphase für unser Zweifamilienhaus. Wir haben einen Architekten engagiert, der L1-4 abdecken soll. Das Haus wird im Bestand gebaut und es existiert ein Bebauungsplan. Dieser besagt, dass grundsätzlich eine zweigeschossige Bauweise möglich ist und dass nur Sattel- und Walmdächer genehmigt werden.

Da es sich bei dem Grundstück um ein Hanggrundstück handelt, war unsere Idee zusätzlich noch eine Einliegerwohnung im Hanggeschoss zu integrieren. Dabei soll das Hanggeschoss kein Vollgeschoss sein. Darüber sollen dann zwei Vollgeschosse folgen mit Walmdach.
Diese Vorstellungen haben wir auch so dem Architekten geschildert und er hat sich sogleich an die Arbeit gemacht. Beim dritten Anlauf haben wir dann unseren finalen Entwurf erhalten, der so beim Bauamt hätte eingereicht werden können.

Kurz vorher wurde uns allerdings vom Architekten mitgeteilt, dass die Voranfrage beim Bauamt dazu geführt hat, dass einige Änderungen eingebaut werden mussten.
Die Einliegerwohnung im Hanggeschoss dürfte nicht als Wohnfläche definiert werden, sondern soll als Abstellfläche im Bauplan deklariert werden. Dies sei aber alles kein Problem, die Vermietung sei trotzdem möglich, so die Aussage des Architekten.

Über diese Aussage war ich etwas überrascht, weswegen ich selber das Gespräch mit dem Zuständigen im Bauamt gesucht habe. Dieser hat mich auf einen Punkt im Bauplan aufmerksam gemacht, der besagt, dass Geschosse, die aufgrund der Hangneigung talseitig frei werden, nur dann als Wohnfläche akzeptiert werden, wenn eingeschossig gebaut wird.

Während der gesamten Planung hat der Architekt darüber kein Wort verloren und hätte eigentlich bereits bei unserem Wunsch zwei Vollgeschosse mit Walmdach und einem Hanggeschoss mit Einliegerwohnung einschreiten müssen. Stattdessen wurden die einzelnen Details geplant und adjustiert, um dann festzustellen, dass zumindest das Obergeschoss komplett umgeplant werden müsste.
Beim persönlichen Gespräch wies der Architekt jede Schuld von sich.
Nun frage ich mich, wer hier wirklich im Recht ist? Sicherlich kann man den Plan noch anpassen, aber dafür müssen wir wieder extra zahlen, was ich ehrlicherweise nicht einsehe. Des Weiteren hätte sich die Planung sicherlich komplett anders entwickelt, hätten wir direkt über alle Tatsachen Bescheid gewusst.

Wir würdet ihr in solch einer Situation verfahren? Macht es Sinn sich hier rechtlich Rat zu suchen? Ich bin mit der Situation tatsächlich etwas überfordert und möchte die ganze Planung nicht noch weiter verzögern. Auf der anderen Seite möchte ich aber nicht der Goldesel sein und sehe mich eigentlich auch nicht im Unrecht. Jegliche Tipps werden gerne angenommen.

Besten Dank und schönen Gruß,

Dieter

ypg 26.02.2020 23:04
ChipChip schrieb:

aber dafür müssen wir wieder extra zahlen,

Warum? Ihr rechnet doch nach HOAI ab, da zählt doch die Planung, nicht die Anzahl der Entwürfe?!

Ich hab das schon oft gelesen: Bauherren wollen was, der Architekt probiert es. Nur fragen die Bauherren im Amt nicht nach
Ich sehe es nicht so, dass Eure Kosten jetzt höher werden, aber schade um die Zeit. Merkwürdig allerdings die Reaktion des Architekten.

Vicky Pedia 26.02.2020 23:17
ChipChip schrieb:

Da es sich bei dem Grundstück um ein Hanggrundstück handelt, war unsere Idee zusätzlich noch eine Einliegerwohnung im Hanggeschoss zu integrieren. Dabei soll das
Nun frage ich mich, wer hier wirklich im Recht ist? Sicherlich kann man den Plan noch anpassen, aber dafür müssen wir wieder extra zahlen, was ich ehrlicherweise nicht einsehe. Des Weiteren hätte sich die Planung sicherlich komplett anders entwickelt, hätten wir direkt über alle Tatsachen Bescheid gewusst.
Wir würdet ihr in solch einer Situation verfahren? Macht es Sinn sich hier rechtlich Rat zu suchen?
Wie Du ja geschrieben hast, habt ihr die LPH 1-4 beauftragt. Offensichtlich ist ja schon die LPH 1 in die Hose gegangen und muss nachgebessert werden.
Anders gesagt, auch der Architekt schuldet den Erfolg, wofür ihr bezahle (oder schon habt). Wenn also sein Entwurf (LPH§) mangelbehaftet ist (weil nicht genehmigungsfähig) muss er natürlich kostenneutral nachbessern. Aslo ohne Mehrkosten für Euch.
Oder einfacher gesagt: Aufgabe nicht erfüllt! Nachbessern.

Tassimat 27.02.2020 00:31
Wie habt ihr den engagiert? Wie sieht das Angebot oder der Vertrag aus?
Die Zwei Extrema: Leistungsphase 1-4 zum Fixpreis oder auf Stundenbasis?

guckuck2 27.02.2020 06:37
Architekt schuldet genehmigungsfähigen Entwurf.

Er hat ja einen Korrekturvorschlag gemacht. Wie bewertet ihr diesen?


hOAI bedeutet aber nicht, unzählige Entwürfe erhalten zu können. Das ist keine unbegrenzte Flatrate für entscheidungsunfähige Bauherren

ypg 27.02.2020 08:01
guckuck2 schrieb:

hOAI bedeutet aber nicht, unzählige Entwürfe erhalten zu können. Das ist keine unbegrenzte Flatrate für entscheidungsunfähige Bauherren

Deshalb auch Planung, keine Willkür
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