Altbausanierung

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Altbausanierung: Steuerbegünstigung nach § 10f Einkommensteuergesetz gilt nicht für Neuausbauten (FG)

03.2011 | Rechtsprechung

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg kann die steuerliche Begünstigung nach § 10f Einkommensteuergesetz nur dann in Anspruch genommen werden, wenn solche Aufwendungen auf bereits bestehenden Wohnraum entfallen, nicht jedoch für einen Neubau.

Hintergrund:

Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder einer Wohnung in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet führen, werden steuerlich nach § 10f Einkommensteuergesetz besonders begünstigt. Sie können über 10 Jahre verteilt zu insgesamt 100%, bei Baubeginn ab 2004 zu 90% wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen.

In dem entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung in einem über hundert Jahre alten Mehrfamilienhaus, das saniert und dessen Wohnungsbestand in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde. Die vom Steuerpflichtigen angeschaffte Wohnung wurde während der Sanierung des Altbaus in dessen bis dahin unausgebautem Dachgeschoss neu errichtet. Der Steuerpflichtige verlangte die Gewährung der besonderen Begünstigung für die am Gebäude vorgenommenen Sanierungsaufwendungen, soweit sie nach seinen Berechnungen anteilig auf seine Wohnung entfielen. Das Finanzamt entsprach diesem Begehren auch teilweise, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Daraufhin erhob der Erwerber Klage vor dem Finanzgericht.

Entscheidung:

Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass ein Anspruch auf die steuerliche Sanierungsförderung wegen Vorliegens eines Wohnungs-Neubaus überhaupt nicht bestehe, und wiesen die Klage ab. Die dem Steuerpflichtigen bereits – nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht – gewährte Vergünstigung bleibt ihm allerdings erhalten, weil das Finanzgericht die Situation eines Klägers nicht verbösern darf, d.h. er darf nach der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden als vor Klageerhebung.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2010, 2 K 3060/06 B)

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Quelle: Haufe.Steuern
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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