Was wird das Bauamt sagen?

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Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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R

RaBa2020

Sehe ich anders, denn in §14 wird zu den in §2-13 genannten Punkten "Anlagen" gesagt. Nebenanlagen werden dann in § 14 eingeführt und nur die dort genannten werden meiner Meinung nach in §19 ausgeschlossen.
Sehe ich anders:
Per Definition (s. § 14 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung) gehören Stellplätze und Garagen/ überdachte Stellplätze (§ 12 Baunutzungsverordnung) nicht zu den Nebenanlagen. Nebenanlagen können unter den genannten Bedingungen beispielsweise sein: Anlagen und Einrichtungen der Kleintierhaltung, Gartenlauben, Geräteschuppen, Gewächshäuser, Kompostanlagen, Standorte für Abfallbehälter, Saunen, Kinderspielplätze, Schwimmbecken, Blockheizkraftwerke, Mobilfunkstationen, Bushaltestellen u.a.
 
kbt09

kbt09

Ganz genau, sie gehören nicht zu den Nebenanlagen. Aber, meiner Meinung nach werden in dem alten § 19 nur zusätzlich zu §2-13 genannte Nebenanlagen von der Ermittlung der Grundflächenzahl ausgeschlossen, also Stellplätze und Garagen nicht.

Baunutzungsverordnung 1977
§14, Abs. 1, Satz 1 sagt
Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

und
§ 19 sagt
Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggias, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Also sind auch Terrassen nicht per se von der Ermittlung der Grundflächenzahl ausgeschlossen.
 
R

RaBa2020

Ganz genau, sie gehören nicht zu den Nebenanlagen. Aber, meiner Meinung nach werden in dem alten § 19 nur zusätzlich zu §2-13 genannte Nebenanlagen von der Ermittlung der Grundflächenzahl ausgeschlossen, also Stellplätze und Garagen nicht.

Baunutzungsverordnung 1977
§14, Abs. 1, Satz 1 sagt
Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.

und
§ 19 sagt
Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggias, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Also sind auch Terrassen nicht per se von der Ermittlung der Grundflächenzahl ausgeschlossen.
Sehen Sie! wo drückt der Schuh?
Grundflächenzahl (I) = Das Hauptgebäude!-
Grundflächenzahl (II) = Hauptgebäude + Terrasse + Radschuppen (Geräte) + Zufahrtsfläche (wenn nicht "wasserdurchlässig") ++!
für Hundehaus + > 1m² muss auch bzw mit in der Grundflächenzahl (II)
 
S

Scout

Der Bebauungsplan ist ja jetzt nicht mehr greifbar, aber ich erinnere mich an nur einen Straßenstrich, der nach Westen hin nicht mehr bebaut wurde
Da hatten dann wohl die Hells Angels ein Techtelmechtel mit dem Leiter vom Bauamt und konnten die Überbauung ihres "Gewerbegebietes im Freien" somit gerade noch mal verhindern
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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