Überschreitung des Baufensters

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Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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Y

ypg

Befreiung Überschreitung Grundfläche, Befreiung Dachvorsprünge, Befreiung Lüftungsschächte und Vordächer, Ausnahme Zugänge.
Wenn im Vertrag (Baupläne gehören wohl zu dem Vertrag?!) das Haus eingezeichnet wurde mit entsprechenden Faktoren und Details, dann gehört es (diese Dinge) von Euch gekauft. Somit müsst ihr die Kosten nicht tragen... ausser, es steht ein Passus im Vertrag. Mal genau lesen, was da steht!!!

Das wäre meine Laienmeinung dazu.
 
M

Messjogi

ich habe unseren Notar angerufen und der meinte, " sie haben ein Haus zum Festpreis gekauft und das muss der ihnen hin stellen, von einer Kostenübernahme der Überschreitungen steht nichts im Vertrag". Der Verkäufer hat auch noch mal telefonisch probiert mich von meiner Zahlungspflicht zu überzeugen, vergeblich.
 
D

DG

Wenn im Vertrag nichts grundsätzlich zu solchen Nebenkosten vereinbart wurde und keine weiteren entsprechenden Klauseln zB bei der Unterzeichnung des Bauantrags o.ä. unterschrieben wurden, bist Du da ziemlich sicher raus. Ich bin bei meinen Leistungen verpflichtet, solche Nebenkosten immer explizit aufzuführen bzw. ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Kosten entstehen können. Es ist sogar bei uns schon so, dass ich bei einem Antrag ggü. der Behörde nachweisen muss, dass die Kosten der Behörde direkt an den Auftraggeber/Kunden gestellt werden - liegt das nicht vor, geht der Kostenbescheid der Behörde an mich und ich kann dann privatrechtlich zusehen, dass ich die Kosten vom Kunden wieder eintreibe. Wenn dazu keine schriftliche Vereinbarung zwischen mir und dem Kunden existiert, sieht es ganz dünn aus und man bleibt als Antragsteller auf den Kosten hängen.

MFG
Dirk Grafe
 
B

Bauexperte

Hallo,

ich habe unseren Notar angerufen und der meinte, " sie haben ein Haus zum Festpreis gekauft und das muss der ihnen hin stellen, von einer Kostenübernahme der Überschreitungen steht nichts im Vertrag". Der Verkäufer hat auch noch mal telefonisch probiert mich von meiner Zahlungspflicht zu überzeugen, vergeblich.
Bei aller, vordergründig richtigen Auskunft seitens des Notariats, solltest Du imho darüber nachdenken, wie der Bau in Zukunft verlaufen sollte, damit Du glücklich in ein neues Einfamilienhaus einziehen kannst.

Manchmal, wenn ich hier lese, kommt mir der leise Verdacht, daß lauter Jesusse unter Bauherren - und jenen, welche es werden wollen - wandeln, frei von Fehlern und mit der sprichwörtlichen Unschuld auf der Stirn markiert; jedenfalls, wenn ich der Bibel Glauben schenke. Die Kosten des Gebührenbescheid´s sind sicherlich nicht exorbitant hoch, als das sie den BT noch Dich überfordern werden; erst recht nicht, wenn sie geteilt werden.

BT-Vertrag bedeutet in aller Regel, daß Grundstück & Einfamilienhaus aus einer Hand geschuldet werden; nicht selten ist es jedoch so, daß im Bauverlauf gerne noch durch Bauherren eingegriffen werden möchte. Sei es durch bauliche Veränderungen innerhalb der Gebäudehülle (also unabhängig der Genehmigung der Behörde), Aufmusterung bspw. in Sachen Sanitär, Elektrik, Fliesen oder Empfehlung für dieses oder jenes Extra. Ich stelle mir gerade vor, daß mir "vorne" ein vermeintlich kleiner Fehler seitens meiner Kunden nicht verziehen wurde, mein Kunde aber "hinten" gerne kostengünstig aufmustern möchte .....

Die logische Konsequenz dieser Suggestivkonstellation kannst Du Dir sicher selbst leicht vorstellen. Es ist nicht grundsätzlich verkehrt, Fünfe mal gerade sein zu lassen

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
24h-Trend

24h-Trend

Über welchen Betrag von Gebühren reden wir? Wenn doch das Grundstück, das Haus entsprechend Eurer Planung ausfällt und ihr keinen cm kleiner bauen wollt, damit das Baufenster eingehalten wird, dann ist es doch ein Zuvorkommen der Behörde eine Genehmigung für die Überschreitung zu geben.

Schließlich werden Baufenster amtlich bestimmt und haben einen Sinn.
 
D

DG

Da Problem liegt doch anders. Der Bauträger hat ein Grundstück erworben und darauf ein Haus zum Festpreis geplant und dieses verkauft. Dann wird der Bauantrag gestellt und das funktioniert nicht ohne Sonderregelungen. Rücksprache mit dem Bauherren gab es offensichtlich auch nicht, sondern es sind dem Bauherren Kosten entstanden, für ihn aus heiterem Himmel bzw. sind diese Kosten in der Planung für die Genehmigung enthalten.

Bauträger/Architekten müssen wissen, dass sowas passieren kann, vor allem bei engen Grundstücken und sie müssen das in ihrer Kostenkalkulation als Mischkalkulation einplanen. Das ohne Absprache an den Bauherren weiterzugeben, wenn der keine extra Änderungen bestellt hat, die diese Kosten auslösen, geht meiner Meinung nach weder rechtlich noch moralisch.

Zudem ist das ggflls. ein Planungsfehler des Architekten, gegen den er versichert ist. Allerdings ist der Schaden so gering, dass er unterhalb der Selbstbeteiligung liegt, ergo kann man das nicht der VS melden. Also wird versucht, das vom Bauherren einzutreiben.

Wie gesagt - wenn mir das passiert, muss ich schriftlich nachweisen können, dass ich den Auftraggeber über die etwaigen Kosten informiert habe, ansonsten geht der Gebührenbescheid an mich (!) und ich bin auch kostenpflichtig. Ich würde mir auch die Originalbescheide besorgen - wenn dort der Bauträger als Kostenträger genannt ist ...

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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