Nachbarschaftliche Belange bei Befreiung von der Grundflächenzahl

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Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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E

Escroda

-> Ich meine ja auch bei Erteilung der Abweichung hätten es dann Max. 0,4 sein dürfen?
Nein.
-> Die Gestze un Bauordnungen beziehen sich doch nicht nur Bebauungsplan Gebiete!?
Das ist richtig. Die Bauordnung ist ein Gesetz, welches Dich direkt schützt, z.B. durch die Abstandsflächenregelungen. Das Baugesetzbuch ist ein Gesetz, welches u.a. die Aufstellung von Bebauungsplänen regelt, aber keinen direkten Nachbarschutz beinhaltet. Das gleiche gilt für die Baunutzungsverordnung. Der Schutz kann nur aus den Vorschriften abgeleitet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist dann im Einzelfall Auslegungssache.
Gibt es denn noch alternative Möglichkeiten?
Nach deinen bisherigen Informationen IMHO nicht. Eventuell zeigen sich welche mit Kenntnis aller Einzelheiten, was im Forum aber nicht leistbar ist. Geh' doch mal zu deinem damaligen Planer oder einem Architekten aus dem Bekanntenkreis und bitte um Einschätzung der Lage. Ansonsten musst Du viel Geld in die Hand nehmen und einen Fachanwalt beauftragen, was aber ausdrücklich nicht als Rat aufgefasst werden soll.
 
Nordlys

Nordlys

Escroda, eine anwaltliche Erstberatung auf Stundensatz ist doch durchaus für sagen wir 200-300 zu haben. Mir wäre es das Wert. K.
 
E

Escroda

Mir wäre es das Wert.
Gut, dass es unterschiedliche Meinungen gibt.
Ich sehe einen TE, der fünf Jahre freie Sicht auf Acker hatte und sich nun über die geplante Nachbarbebauung ärgert. Ob es sich um den braven Bürger handelt, der sich mit den rücksichtslosen Plänen der örtlichen Baumafia konfrontiert sieht, ist mangels konkreter Pläne, Luftbilder und Fotos nicht zu beurteilen. Die Argumentation mit Schattenwurf und Gefängnishof ist jedenfalls sehr schwach, während Baubeginn ohne Rechtsgrundlage für die zweite Theorie spricht. Doppel- und Einzelhaus statt Doppelhaus klingt für mich zunächst mal nicht nach unzumutbarer Rücksichtslosigkeit, im Vergleich zum verhandelten Fall im zitierten Gerichtsurteil, wo ein Investor neben einem dreigeschossigen Vereinsheim am Wannsee einen sechsgeschossigen Wohnkomplex errichten wollte.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

scooter

@Escroda:

Dem ist nicht so
Da es sog. Bauerwartungsland war, war uns durchaus bewust, dass da bald gebaut wird.

Aber, (und das möchte ich hier gar nicht weiter ausbreiten) dass für einen vorsichtig ausgedrückt dubiosen Einzelnen der sich um nichts schert, von den grundzügen der Planung abgewichen wird und damit ein DH in der Größe erst möglich gemacht wird, wo ein wie schon gesagt normales Einfamilienhaus durchaus möglich ist – wogen auch niemand etwas hat!!! – ist das Problem.

Wir haben uns seiner Zeit schließlich auch an alles gehalten Auch die Nachbarbeteiligeung!
 
E

Escroda

dass ... von den grundzügen der Planung abgewichen wird
Den Beweis für diese Aussage bist Du uns ja noch schuldig. Ohne den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und die Planung des Nachbarn zu kennen, ist es ja nicht möglich, sich ein eigenes Bild von der Unzumutbarkeit des Bauvorhabens zu machen. Ebenso müsste man den genauen Wortlaut des Abweichungs- bzw Befreiungsantrags und dessen Genehmigung kennen, um beurteilen zu können, ob die Behörde Recht gebeugt hat.

Auch die Nachbarbeteiligeung!
Wenn Ihr Euch an alles gehalten habt, wäre diese doch gar nicht erforderlich gewesen. Was habt Ihr konkret gemacht?
 
S

scooter

Guten Morgen,

ich muss noch einmal zu gestern fragen (ist nicht mein tägl. Brot):

(Zur Frage von eben kann ich erst später antworeten. Weil die Einsicht in die wirklichen Pläne der Bauanzeige noch aus steht. Bisher habe ich nur die Flächen vom Abweichungsantrag von der Grundflächenzahl gesehen, die Begründung nicht. -> Und selbst darin überzieht er schon die Abweichng.)

-> Gibt es dafür eine Begründung -> § ? (Im §19 ist der §17 ja nicht ausgeschlossen. Müsste also auch hier wieder gelten!)

Das ist richtig. Die Bauordnung ist ein Gesetz, welches Dich direkt schützt, z.B. durch die Abstandsflächenregelungen. Das Baugesetzbuch ist ein Gesetz, welches u.a. die Aufstellung von Bebauungsplänen regelt, aber keinen direkten Nachbarschutz beinhaltet. Das gleiche gilt für die Baunutzungsverordnung. Der Schutz kann nur aus den Vorschriften abgeleitet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist dann im Einzelfall Auslegungssache.
-> Wenn in mind. 3 Gesetzen / Verordnungen von der Rücksichtnahme der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange die Rede ist, dann sollte man diese doch auch einbeziehen! Da spricht doch nichts sagen !?

-> Überdies muss man ja nicht nach §19 Abweichungen zulassen !? Insbesondere, wenn wie nachgewiesen die Bebauung mit Grundflächenzahl 0,3 durchaus möglich ist! (wogegen wie gesagt auch niemand etwas hat) und man damit, bei zu großzügiger Anwendung von Abweichungen, die Funktionslosigkeit des B-Planes riskiert.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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