P
Pinkiponk
Ich habe jetzt das Baugesuch mit der entsprechenden Argumentation vorliegen und halte Dich gerne auf dem Laufenden, falls es Dich interessiert. Unser Architekt scheint "guter Hoffnung" zu sein, da wir kostenfrei ein neues Baugesuch von ihm erhalten, wenn das Bauamt ablehnt. Vielleicht hat er ja auch mit dem Bauamt telefoniert.Ich wünsche viel Glück und gute Argumente.
§14 SächsStrG
(3) Unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), die an die Grundstücke
angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd
ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.
Eine Zufahrt geht zwar schon über den Gemeingebrauch hinaus, ist aber zur angemessenen Benutzung des Grundstücks erforderlich. Eine zweite Zufahrt ist nicht erforderlich. Zudem könnte sie einen öffentlichen Parkplatz vernichten, den Gemeingebrauch also auf Dauer dort ausschließen.