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Stefan890
Vielleicht könnte ja für solche Fälle ein Bestandsschutz gelten?rechtlich gesichert heißt Baulast. Denn bei einem Verkauf des Nachbarn wäre euer "Vertrag" plötzlich nichts mehr wert.
Vielleicht könnte ja für solche Fälle ein Bestandsschutz gelten?rechtlich gesichert heißt Baulast. Denn bei einem Verkauf des Nachbarn wäre euer "Vertrag" plötzlich nichts mehr wert.
Ja.Wäre es ratsam das Bauamt zu befragen?
Hast Du dafür Belege? Auf der Website der Sächsischen Staastkanzlei steht:rechtlich gesichert heißt Baulast
Nein.Vielleicht könnte ja für solche Fälle ein Bestandsschutz gelten?
warum ? man kann ja reinschreiben sinngemäß : ich egon und alle meine rechtsnachfolger stimmen zu. d.h. der von egon kauft, kauft seine Zustimmung mitrechtlich gesichert heißt Baulast. Denn bei einem Verkauf des Nachbarn wäre euer "Vertrag" plötzlich nichts mehr wert.
alternativ könnte ich mir eine Sicherung im Grundbuch vorstellen.Das Wort "Beispiel" impliziert IMHO, dass es auch andere Möglichkeiten gibt.
Das muss den Rechtsnachfolger aber nicht interessieren, damit ist es keine rechtliche (d.h. gegenüber unbestimmten Dritten wirksame) Sicherung. Der Rechtsnachfolger hat ja keinen Vertrag mit dem TE. Natürlich könnte der Nachbar das zur Bedingung des Verkaufs machen und das in den notariellen Vertrag aufnehmen lassen. Aber selbst dazu kann er nicht gezwungen werden. Das wäre dann zwar treuwidrig und ggf. schadenersatzpflichtig, es zerstört aber die rechtliche Sicherung des baurechtlich ordnungsgemäßen Zustands der Garage.warum ? man kann ja reinschreiben sinngemäß : ich egon und alle meine rechtsnachfolger stimmen zu. d.h. der von egon kauft, kauft seine Zustimmung mit
Braucht er ja auch nicht, denn der Rechtsnachfolger findet ja die überlange Grenzbebauung vor - nach dem Motto: Gekauft wie gesehen. Der Bauherr sollte aber den Nachweis nicht verschlampen, damit er die Rechtmäßigkeit auch immer nachweisen kann.Der Rechtsnachfolger hat ja keinen Vertrag mit dem TE.
Zu Sachsen kann ich nichts beitragen, bei uns in Hessen hätte es jedoch gereicht, wenn uns die Nachbarn die Überschreitung auf den dem Bauantrag beiliegenden Zeichnungen / Plänen / Ansichten unterschrieben hätten. Wichtig wäre hierbei nur gewesen, dass ALLE Nachbarn unterschreiben müssen, welche Bauten von uns an der Grenze hätten stehen gehabt. Denn letztendlich lässt sich ja nicht sagen, wer die relevanten Meter zu viel an seiner Grenze stehen hat.Braucht er ja auch nicht, denn der Rechtsnachfolger findet ja die überlange Grenzbebauung vor - nach dem Motto: Gekauft wie gesehen. Der Bauherr sollte aber den Nachweis nicht verschlampen, damit er die Rechtmäßigkeit auch immer nachweisen kann.
In NRW gab es 2006 eine Änderung bezüglich der Anbausicherung. Damals wurde auch das Wort "öffentlich" gestrichen. In den Erläuertungen zu den Änderungen steht:
Es werden keine Anforderungen mehr gestellt, wie der beiderseitige Grenzanbau zu sichern ist. Die Sicherung kann nach Wahl des Bauherren oder der Bauherrin durch Baulasteintragung, Grundbucheintragung, aber auch durch vertragliche Vereinba-rung unter den Nachbarn erfolgen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen der Eigentümer beider Grundstücke auf den Bauvorlagen sind ausreichend.
Vielleicht führen die Sachsen mit ihrer Formulierung ähnliches im Schilde.