Generalunternehmer Zahlungsplan akzeptabel? Danke für Tipps

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erazorlll

Ich glaube pauschal ist das schwer zu sagen, weil jeder Bauunternehmer hier anders reagiert. Die meisten können sich wohl vor Aufträgen nicht retten und setzen dann eher ihre Interessen durch. Für den Unternehmer ist viel Geld am Anfang auch besser als anders herum, so geht er nicht in Vorleistung und minimiert sein Risiko.

Wenn es dir nicht passt, würde ich es auf jeden Fall freundlich ansprechen und ihn fragen, ob man hier die Aufteilung noch etwas anpassen könnte. Am besten direkt mit einem Vorschlag von eurer Seite kommen. Der sollte aber realistisch sein und nicht dann euch bevorzugen.

Unser GU ist da in einem gewissen Rahmen relativ offen. Wir haben von unserem GU einen Entwurf des Vertrages inkl. Zahlungsplan erhalten mit Bitte um Durchsicht. Er hatte direkt gesagt, das wäre jetzt sein Standard und ein Vorschlag und wir können gerne darüber sprechen. Wir hatten jetzt zwischenzeitlich keinen Termin mehr, würden aber die angepasste Variante mitnehmen und dann mit ihm die Punkte durchgehen.
 
F

Fleckenzwerg

Hatte jetzt einen Beratungstermin beim Anwalt, der sagt dass fast alle Zahlungspläne die er sieht, kopflastig sind. Unterschrieben werden sie in der Regel trotzdem. Es ist unterm Strich auch ein geben und nehmen. Wenn der GU einen rechtskonformen Zahlungsplan vorgibt, hat er selbst doch auch mehr Sicherheit, nämlich die, dass er Zahlungsplan wirksam ist und nicht angefochten werden kann.
Ein ganz hilfreiches Argument bei den Zahlungsplänen kann auch die Bank sein. Die Bank will nur das Geld aus dem Kredit freigeben, wenn dafür ein Gegenwert geschaffen wurde. Wenn der Zahlungsplan die Wertentwicklung zu Ungunsten der Bank (und des Bauherren) nicht angemessen widerspiegelt, kann sie die Auszahlung - vielleicht in Teilen - verweigern.
 
F

Fleckenzwerg

Ich kann nun mal selbst berichten, wie mein GU darauf reagiert hat. Der bleibt bei seiner Meinung, dass der Zahlungsplan so OK sei.
Im Einzelnen will er die Schlussrate von derzeit 2.5% wohl auf 5% erhöhen, indem er die beiden letzten Raten, die jeweils 2.5% betragen, zusammenfasst. Dem Gesetz nach muss die Schlussrate aber mindestens 10% betragen. Hier gibt er bis jetzt nicht nach.
Nächster Punkt ist der Sicherheitseinbehalt i.H.v. 5%, der sicherstellen soll, dass das Bauwerk ohne Mängel und rechtzeitig(!) fertiggestellt wird. Das kann am einfachsten realisiert werden, indem von der ersten Rate einfach 5% einbehalten werden und wenn alles gut geht, kommen diese 5% dann zusammen mit der Schlussrate. Streng nach Gesetz würden also bis zum Schluss insgesamt 15% zurückgehalten.
Mein GU will das so nicht akzeptieren und würde das nur über eine Bürgschaft machen (welche Geld kostet). Dieselbe Bürgschaft würde seiner Meinung nach auch die Forderung erfüllen, dass die Schlussrate mind. 10% betragen muss. Ich bin nicht der Meinung, dass das so zulässig ist und werde meinen beratenden Anwalt hierzu gezielt befragen.
Bei alledem sollte man auch aufpassen, dass man sich mit seinem GU nicht überwirft. "Dann geh' halt zu 'nem anderen GU" sagt sich so leicht. Erstmal wirft einen das in den meisten Fällen um Monate (oft gleichzusetzen mit Monatsmieten) zurück. Dann weiß man noch gar nicht, was ein potentiell neuer GU einem für ein Vertragswerk vorsetzt. Vielleicht ist das ja noch viel schlimmer!
Mein Anwalt ist sich dessen bewusst (endlich mal einer, der auch mal realistisch ist und nicht nur durch seine Juristenbrille guckt). Er sieht oft Verträge, die jenseits von gut und böse sind. Derzeit ist er auch im Rechtsstreit mit 3 großen Hausbauern (die üblichen Namen die man so kennt). Die nehmen sich davon wenig bis gar nix an. Am Ende wird der Vertrag dann so wie er ist unterschrieben. Und, das muss auch gesagt werden: Das Haus wird gebaut. Die Leute ziehen ein. Ende gut, alles gut. Nicht immer. Aber eben doch meistens.
Es muss nicht zwangsläufig schlimm kommen, wenn der Vertrag nicht maximal verbraucherfreundlich ist. Wie man damit umgeht, dass manche Punkte faktisch unzulässig sind, muss man selbst entscheiden.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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