Bungalow möglich? Was spricht gegen ein Bungalow?

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Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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Musketier

Musketier

Gab es nicht für die Ermittlung der überbaubaren Fläche nochmal einen Unterschied, ob das Haus oder Nebengebäude/Einfahrt/Terrasse ist? Ich dachte, für Nebengebäude/Terrasse und Einfahrt gab es einen Aufschlag von 50%. Ich bin mir nur nicht mehr sicher, ob das Bundeslandbezogen ist.
 
11ant

11ant

Ich dachte, für Nebengebäude/Terrasse und Einfahrt gab es einen Aufschlag von 50%. Ich bin mir nur nicht mehr sicher, ob das Bundeslandbezogen ist.
Ich bin noch nicht einmal sicher, ob das landeseinheitlich ist oder je Bebauungsplan variieren kann. Aber ja, von diesem Aufschlag liest man häufig, und er wäre hier die Rettung (bzw. machte den Unterschied, ob 900 qm gebraucht werden oder 600 qm reichen).
 
RobsonMKK

RobsonMKK

Ist eigentlich in der Baunutzungsverordnung geregelt, also nicht Regional.
Ausnahmen sind vermutlich anteilige Anrechnung von Sickerpflaster o.ä. (dann gemäß Bebauungsplan)
 
Musketier

Musketier

Ist eigentlich in der Baunutzungsverordnung geregelt, also nicht Regional.
Dann steht es doch eindeutig drin.

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
 
Zuletzt aktualisiert 28.04.2024
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