Bauträger, Generalunternehmer & Handwerker: Unterschiede & Rechtliches

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Kiddis

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen, die bestimmt auch für andere Bauherren interessant sein könnten, und hoffe auf euer Wissen oder eure Erfahrungen.

Wenn ich das richtig sehe, kann ein Generalunternehmer (GU) bestimmte Bauarbeiten – wie beispielsweise Fliesenlegen oder Trockenbau – auch ohne besondere Qualifikation übernehmen, da diese Berufe nicht der Meisterpflicht unterliegen. Bei handwerklichen Tätigkeiten mit Meisterzwang, wie Maurerarbeiten, darf der GU diese aber wohl nur dann ausführen, wenn er selbst einen Meistertitel hat oder einen Maurermeister im Betrieb beschäftigt hat. Ist das so korrekt, oder gibt es Ausnahmen?

Mich interessiert zudem, wie die rechtliche Situation beim Bauträger ist. Nach meinem Verständnis ist der Bauträger im rechtlichen Sinne meist selbst der Bauherr. Privatpersonen dürfen als Bauherren viele Arbeiten (wie den Rohbau) selbst erledigen. Gilt das beim Bauträger genauso? Oder gibt es da Besonderheiten, was die Eigenleistung bei Bauprojekten betrifft?

Ich erinnere mich, dass bei meinem Bruder (er hat über einen Bauträger gebaut) die Inhaber der Baufirma selbst gemauert haben – obwohl ich glaube, dass sie keinen Meistertitel hatten. Ist das rechtlich erlaubt, oder wird das nur "geduldet"?

Und dann noch eine Frage zur Begriffsabgrenzung: Kann ein Bauträger gleichzeitig als Generalunternehmer (GU) auftreten? In anderen Branchen, wie bei Versicherungen, gibt es zum Beispiel klare Trennungen zwischen Maklern und Vertretern. Ist das im Baugewerbe anhand der Gewerbeanmeldung geregelt? Muss ein Unternehmen explizit als Bauträger oder als GU/GÜ gemeldet sein, oder können solche Bezeichnungen parallel geführt werden?

Vielen Dank für eure bisherigen Antworten und eure Unterstützung! Über Erfahrungen oder rechtssichere Infos würde ich mich sehr freuen.
 
11ant

11ant

"Generalunternehmer" ist kein Beruf, sondern eine rechtliche Stellung gegenüber dem Auftraggeber. Ein Generalunternehmer gibt auf eine Ausschreibung hin auch Lose fremder Gewerke einschließend ein Gesamtangebot ab, die dann von Subunternehmern miterfüllt werden. Die Ausführenden (er, seine Angestellten, Arbeiter und Subunternehmer) genießen selbstverständlich keine Befreiungen von eventuellen Meisterpflichten. Er selbst oder ein konzessionstragender Angestellter ist in der Regel Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerkes, oder bei hölzernen Gebäuden des Zimmererhandwerks. Jede Erbringung von Dienstleistungen für Fremde ist gewerblich bzw. freiberuflich selbständig. Ein Geselle oder gar Laie darf also nicht im Auftrag mauern.

Ein Bauträger ist nichts anderes als ein Generalunternehmer und Bauherr in Personalunion. Viele große Generalunternehmer sind nach dem Konzept der Endosymbiontentheorie entstanden, und betätigen sich schon aus Auslastungsgründen auch als Grundstücksentwickler und Bauträger.

In anderen Branchen, wie bei Versicherungen, gibt es zum Beispiel klare Trennungen zwischen Maklern und Vertretern.
In der Versicherungs- und Finanzberatung geht der Trend klar zu Mehrfachmaklern, und auch zur Honorarberatung. Selbst der Günter Kaiser aus der Fernsehwerbung meiner Kindheit und Jugend ist nicht mehr Vertreter bei der ERGO. Hier heißt der "Meisterbrief" §34(c) GewO.
 
Zuletzt aktualisiert 28.07.2025
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