Bauen ohne Werkpläne

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Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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alter0029

Ungeachtet der Tatsache, dass ich den Keller nicht abgenommen habe, bekam ich heute eine entsprechende Rechnung von der NSK GmbH und die noch in der prozentualen Höhe der ursprünglich vereinbarten Leistungen, die sich inzwischen um ca. 85.000 Euro reduziert haben, da ich einen Teil der Arbeiten in Eigenregie vergeben werde. Die vom Rechtsanwalt geforderte Bürgschaft, die bis 11.7. hätte vorliegen müssen, fehlt ebenfalls noch.
 
NSK GmbH

NSK GmbH

Unter dem Aspekt, dass negative Beiträge nur nach Vorlage der Eidesstattlichen Erklärung (ESE) freigeschaltet werden, muss ich mich doch sehr wundern. Hier werden öffentlich und teilweise mit Klarnamen Dinge angeprangert, die wir so nicht stehen lassen können.

Als Beispiel nehme ich nur mal den Eintrag vom 29.06.2016. Es gibt einen Bauvertrag mit einem Zahlungsplan. Zudem gibt es einen Nachtrag über den Fortfall vereinbarter Leistungen und auch einen neuen Zahlungsplan, der jedoch nicht rechtskräftig ist, weil er vom Bauherren nicht unterschrieben worden ist, obwohl der Bauherr diesen bereits in einer E-Mail an uns freigegeben hat.

Eine Bürgschaft ist nicht erforderlich. Der Bauvertrag regelt Sicherheitsleistungen wie folgt:
" Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber vor der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5%'der unter § 3(1) vereinbarten Vergütung. Die Sicherheit kann durch eine Bürgschaft, Garantie oder ein
gleichwertiges Zahlungsversprechen einer in der EU zugelassen Kredit- oder Versicherungsinstitution geleistet werden.
Bis zur Übergabe dieser Sicherheit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, 5% aus dem Nettobetrag der jeweiligen Abschlagszahlungen einzubehalten. Erfolgt die Übergabe der Sicherheit nachdem der Auftraggeber bereits aus den Abschlagszahlungen/ Sicherheitseinbehalte vornahm, ist dieser Betrag unverzüglich an den Auftragnehmer auszuzahlen."
Es stellt sich hier also die Frage, wo hier ein Anspruch auf eine Bürgschaft besteht.

Zum Thema Lichtschächte nur soviel:
Die Lichtschächte im Keller sind übrigens genauso ausgeführt worden, wie es vom Bauherren laut Baustellenprotokoll gewünscht war.

Wir werden uns in den nächsten Tagen mit den anderen Posting noch befassen.
Es gab im übrigen auch eine Offerte der einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Nachdem offenbar kein anderes Bauunternehmen den Hausbau übernehmen wollte, mussten wir leider zur Kenntnis nehmen, dass eine Vertragsaufhebung nicht erfolgt. Dies schreibe ich informativ zu dem hier oft ausgeführten Tenor "Wir hätten lieber mit einer anderen Firma gebaut".
 
A

alter0029

Fangen wir hinten an: Ihre "Offerte" bestand darin, dass Sie zunächst für die Vertragsaufhebung 16.515,20 € haben wollten, dann 10.000 € und am Schluss wären Sie für 6.515,20 € bereit gewesen, den Vertrag aufzuheben (heute sage ich, ich hätte mich darauf einlassen und das Lehrgeld zahlen sollen). Ihre Leistung bis zu diesem Zeitpunkt bestand in der Beauftragung des Architekten, der den Bauantrag anfertigte. Ursprünglich wollte ich das von einem Planungsbüro in unserem Ort machen lassen und dafür hätte ich dann eine wesentlich geringere Gutschrift bekommen. Ihr Geschäftspartner schrieb: "ist ja nicht viel was er da macht aber egal unsere Gutschrift ist 1.250,- Euro Netto (Brutto 1.487,50 €)". Es wäre wesentlich mehr, was er gemacht hätte. Ihr Architekt war einmal für 2 1/2 Stunden bei uns und dann hat er sich nicht mehr sehen lassen.
 
A

alter0029

Zum Thema Lichtschächte: Da muss ich Ihnen Recht geben! Wenngleich ich beim Bauanlaufgespräch mit dem Projektleiter der Kellerfirma auf die Frage nach der Höhe der Kellerfenster antwortete, dass ich das auf die Schnelle nicht beantworten kann, was Ihren Bauleiter dann wieder veranlasste seinen Standardspruch der da lautet: "Sie müssen doch wissen, was Sie wollen!" aufzusagen, wurde das im Protokoll vermerkt, ich habe das übersehen und ich habe das unterschrieben. Da bin ich sozusagen in die Falle getappt. Meine Schuld. Ein Bauleiter, dessen Ziel es ist, im Sinne des Bauherren zu handeln, hätte diesen vielleicht darauf aufmerksam gemacht. Reden wir nicht um den heißen Brei: Sie haben Recht und ich Pech!
 
A

alter0029

Ich habe den letzten Zahlungsplan nicht freigegeben. Es gab lediglich meine Zustimmung zu den geänderten Eigenleistungen. Da ich Sie so schnell wie möglich vom Bau haben will, habe ich viele Gewerke selbst übernommen. Das ist auch gut so. Im Normalfall komme ich mit den Handwerkern bestens aus. Es gab einmal eine Zustimmung von mir zum Zahlungsplan auch wenn mir der Betrag für die Erdaushubarbeiten von rund 10.000 € nicht angemessen erschien, denn die liegen so um die 5.000 €. Da ging ich aber davon aus, das den Arbeiten eine Werkplanung Ihres Architekten vorausgehen würde. Was ich da bekommen habe und (bis auf die Fassadenansichten) alle sehen können ist nicht viel mehr als die bereits für das Baugesuch angefertigten Pläne. Das ist nach Einschätzung von Fachleuten keine Werkplanung.
 
A

alter0029

Nun noch zu Ihrem Zahlungsplan und er Bürgschaft. Es gibt Klauseln im Bauvertrag, so die Information meines Rechtsanwaltes und ähnliches kann man im Internet finden, die sind unwirksam, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. In diesem Fall regelt das § 632a Baugesetzbuch. Das muss ich nicht zitieren, weil das jeder nachlesen kann. dann mag er sich ein Urteil bilden über das, was Sie hier schreiben. Die Bürgschaft ist sehr wohl erforderlich ist. Es könnte ja sein, dass Sie plötzlich Insolvenz anmelden müssen.
 
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