Bauen ohne Werkpläne

4,20 Stern(e) 11 Votes
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
Sie befinden sich auf der Seite 12 der Diskussion zum Thema: Bauen ohne Werkpläne
>> Zum 1. Beitrag <<

NSK GmbH

NSK GmbH

Guten Tag allerseits,

es fällt uns langsam schwer, hier auf die vielen Vorwürfe zu regieren, weil ich mir nicht sicher bin, ob das Forum dafür der richtige Ort ist.

Bevor es hier also noch mehr ausartet:

Jeder Leser, der Interesse an diesem Sachverhalt hat, kann bei uns die Unterlagen zum Bauprojekt und den Schriftverkehr der Anwälte einsehen. Nur so kann man sich über die Tatsachen ein Bild machen.

Der Sachverhalt mit der Höhenlage des Bauprojekts ist etwas komplizierter und ohne Zeichnungen und Fotos lässt sich das schwer erklären. Gleiches gilt für die Zahlungen und Stellung der Sicherheiten bzw. für die derzeitigen Vertragskonstellationen.

Auffällig ist, dass hier und auch in vorherigen Beiträgen der Sachverhalt verfälscht vorgetragen wird und somit der Eindruck entsteht, dass es nicht um den Versuch einer Klärung geht, sondern um die Verunglimpfung der Beteiligten.Inwieweit wir gegen die hier vorgebrachten haltlosen Beschuldigungen rechtlich vorgehen, entscheiden wir in den nächsten Wochen.
 
B

Bieber0815

Meiner Meinung nach hättest du 5% von den 61.364,24 Euro einbehalten dürfen => also gerade mal 3.068,21 Euro.
Nein, 5 Prozent von der gesamten Vertragssumme/dem Gesamtpreis, das ist soweit korrekt und üblich. Fällig ist dieser Einbehalt dann Zug-um-Zug bei Abnahme, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Wie hoch der Gesamtpreis, der hier zugrunde gelegt werden kann, ist, vermag ich nicht zu sagen! Da halte ich mich raus!
 
A

alter0029

Die Behauptung von Herrn T., dass der Sachverhalt verfälscht vorgetragen wurde, ist nicht zutreffend und ich weise dies zurück. Tatsache und Ausgangspunkt des Streites ist, dass der von NSK beauftragte Architekt nicht in der Lage war, unsere Wünsche bezüglich der Lage des Hauses umzusetzen und wie die Bereitschaft von NSK aussah,das Problem zu lösen, muss ich nicht noch ein weiteres Mal schreiben. Wenn Herr T. der Meinung ist, dass die von mir genannten Zahlen falsch wären, möge er das bitte benennen. Ich würde es auch begrüßen, wenn Sie konkret angeben würden, was in meiner Darstellung des Sachverhaltes verfälscht worden wäre, anstatt solch eine pauschale Behauptung in den Raum zu werfen. Dem Forum liegt der Schriftverkehr der Anwälte vor. Somit ist der Wahrheitsgehalt meiner Angaben zu prüfen. Wie genau Sie es mit der Wahrheit halten, kann man z.B. Ihrer Mail vom 25.1.2016 entnehmen, in der Sie schrieben: Des Weiteren war Herr K. mit Ihnen persönlich inkl. einer Skizze beim Ortsbeirat. Hier wurde die Höheneinordnung vorgestellt und anschließend auch für in Ordnung befunden. Das ist leider vollkommen unzutreffend und dafür wäre auch gar keine Zeit gewesen, da sich Herr K. nach 2 1/2 Stunden wieder verabschiedet hatte und dann nie wieder auftauchte. So sieht bei Ihnen die Architektenleistung aus. Und was dabei heraus kommt, kann man den anfangs vorgestellten Plänen entnehmen, die Sie als Ausführungspläne bezeichnen und die noch dazu fehlerhaft sind. Bis heute habe ich die angeforderten Pläne nicht erhalten.

Es geht hier nicht darum, Personen zu verunglimpfen, sondern denen, die den Bau eines Hauses planen, Einblicke in die Geschäftspraktiken verschiedener Firmen zu geben. Bevor ich mit Ihrer Firma den Bauvertrag abschloss, habe ich im Internet nach Erfahrungen mit Ihrer Firma gesucht und leider nichts gefunden. Wenn mir bekannt geworden wäre, wie das in Wirklichkeit aussieht, wäre es niemals zu diesem Vertrag gekommen.

An einer anderen Stelle behaupten Sie, ich hätte NSK als unfähige Firma bezeichnet. Das ist nicht richtig, denn ich hatte mir ein Haus von Ihnen angesehen und an dem war nichts auszusetzen. Allerdings war damals ein anderer Architekt verantwortlich.
Ich muss jetzt in den sauren Apfel beißen und mit Ihnen das Bauprojekt durchstehen und verlasse mich auf Ihre Aussage, dass Sie die notwendige Sorgfalt aufbringen werden. Sicherheitshalber wird ein Gutachter das Geschehen überwachen und da Sie ja angekündigt haben, dass der TÜV auch dabei ist, sollte das ja klappen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
NSK GmbH

NSK GmbH

Des Weiteren war Herr K. mit Ihnen persönlich inkl. einer Skizze beim Ortsbeirat. Hier wurde die Höheneinordnung vorgestellt und anschließend auch für in Ordnung befunden.
Dann erklären Sie doch bitte dem Forum und mir, welche Funktion dieser Mann hatte, den Sie auf Ihren Wunsch hin mit dem Architekten aufsuchten, um über den Bauantrag zu sprechen. Es mag ja sein, dass es nicht der Ortsbeirat war, sondern ein Mitarbeiter des Bauamtes. Zudem hatten Sie nach Einreichung des Bauantrages von der Baubehörde ein Statement angefordert und auch erhalten. Dort heißt es: "Nach erster überschlägiger Prüfung ist der Standort des Hauses und der Garage genehmigungsfähig."

Fakt ist also, dass der Bauantrag sehr wohl genehmigungsfähig und auch baubar war. Sie wissen so gut wie auch ich, dass der Zuschnitt des Grundstücks alles andere als optimal ist. In jedem Fall muss das Grundstück an bestimmten Fällen modelliert werden. In Ihrem Interesse hatte man sich für die kostengünstigste Version entschieden, bei der möglichst wenig Erde bewegt werden muss. Es war völlig klar, dass in dem Bereich, wo das Haus zu tief gestanden hätte, Erdbewegungen erforderlich gewesen wären.
Damit ist die Frage natürlich nicht vollständig erklärt. Bevor ich hier mit Zahlen und tiefgründigeren Argumenten aufwarte, möchte ich gern wissen, ob dies im Sinne der Moderatoren ist.

Soviel vorab:

14.11.2015
Planungsgespräch

20.11.2015
1.Entwurf an die Bauherren per Mail versendet

23.11.2015
Gebäudeposition auf Wunsch des Bauherren verändert und Lageplan per Mail versendet

24.11.2015 F
Freigabe des 1.Entwurfes vom Bauherren per Mail erhalten. Schriftliche Information, dass Bauherren aktuelle Planung zur Vorab- Sichtung beim Landkreis eingereicht hat

25.11.2015
Rückmeldung vom Landkreis, dass Planung genehmigungsfähig ist

27.11.2015
Versand der Bauantragsunterlagen an Bauherren

01.12.2015
Bauherr hat Unterlagen zum Bauantrag erhalten
- Gebäudeposition und Stellplätze sollen geändert werden (als Nachtrag zum Bauantrag)
- erst in dieser Mail wird auf die Höhenlage eingegangen; Grundstück solle aufgeschüttet werden; es gibt allerdings keinen ausdrücklichen Wunsch, dass diese in den Zeichnungen geändert werden sollen
- Zusendung des geänderten Lageplanes per Mail und Freigabe

02.12.2015
Abgabe der Bauantragsunterlagen in der Gemeinde durch Bauherren

16.12.2015
Nachfrage des Bauherren nach Angebot „Planung einer Doppelgarage“
- Bauherr hat das entsprechende Auftragsblatt per Mail erhalten

25.01.2016 T
telefonischeonische Info von Herrn B. dass Bauherren mit Höheneinordung nicht zufrieden sind,
Bodengutachten über Herrn B. erhalten

27.01.2016
Baustellentermin mit Bauherren & Bauleiter
Ergebnis:
- Höheneinordnung des Bauantrages kann beibehalten werden,
- Bauherren hat Ultimatum zur Entscheidung erhalten, ob Höhen geändert werden sollen

28.01.2016
- telefonischeonische Nachfrage beim Amt, welche Konsequenzen und Bearbeitungszeiten bei einem Nachtrag zu erwarten sind. Der Bauherren hatte zu dem Zeitpunkt bereits mit dem Amt gesprochen und eine Frist bis zum 04.02.2016 vereinbart ohne diese an uns weiterzuleiten.
telefonischeonat zwischen Architekten und Bauherren. Bauherr gab zu, dass der uns vorliegende Höhenplan alt ist. Der Vermesser wurde bereits erneut beauftragt.

01.02.2016
Erhalt des aktuellen Höhenaufmaßes
Versand von zwei Varianten der Höheneinordnung (je 1 Ansicht) per Mail an Bauherren
Bauherr wollte diese mit dem hinter liegendem Nachbar besprechen, um eine Einigung zur notwendigen Stützmauer zu finden, Darstellung der Garage wird in diesen Plänen nach telefonische. Absprache gezeigt.
Erste Bitte um einen weiteren Vor-Ort-Termin

02.02.2016
Versand eines erneuten kompletten Entwurfs zur Höhenlage auf Nachfrage des Bauherren, ob es einen Mittelweg zwischen beiden Möglichkeiten gäbe, da er sich zwischen den Varianten nicht entscheiden kann.

03.02.2016
erneutes telefonischeonat zwischen Architekten und Bauherren
- Vorschlag zu Höhen besprochen:
Garage wird auf Ebene des Nachbarn gesetzt = 215,42m ü. NN
Geplantes Gelände durch das Gebäude wird 50cm über Straße beginnen = 214.80m ü. NN

04.02.2016
Versand des 3. Vorschlages zur Höheneinordnung per Mail an Bauherren
Antwort des Bauherren per Mail: Planung ist nicht nach seiner Vorstellung mit erneuter Bitte um einen Vor-Ort-Termin

05.02.2016
Terminvorschlag per Mail an Bauherren mit der Bitte, das Auftragsblatt zur Garagenplanung unterschrieben zurück zu senden

08.02.2016
Mail vom Bauherren, dass er sich bei uns meldet, wenn er eine Lösung gefunden hat
Absage des Terminvorschlages per Mail durch den Bauherren
Erneute Mail des Bauherren mit Vorschlag zur Höheneinordnung, die der ersten Variante vom 01.02.2016 ähnelt

Und auch dies sollte nicht unerwähnt bleiben:

"Bevor ich mit Ihrer Firma den Bauvertrag abschloss, habe ich im Internet nach Erfahrungen mit Ihrer Firma gesucht und leider nichts gefunden. Wenn mir bekannt geworden wäre, wie das in Wirklichkeit aussieht, wäre es niemals zu diesem Vertrag gekommen."
Festzuhalten bleibt doch, dass Sie selbst gegenüber Herrn H. in einer E-Mail einräumten, dass der bisherige Schriftwechsel zu emotional verlief. Herr H. hat Ihnen den gesamten Schriftwechsel gespiegelt und Ihnen auch angeboten, mit Ihnen erst nach Lösungen zu suchen, bevor Sie Ihren Emotionen Raum geben. Dies wäre hilfreicher gewesen, als hier im Forum eine Diskussion aufzuwerfen, die für Dritte kaum noch nachvollziehbar ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
A

alter0029

Dann erklären Sie doch bitte dem Forum und mir, welche Funktion dieser Mann hatte, den Sie auf Ihren Wunsch hin mit dem Architekten aufsuchten, um über den Bauantrag zu sprechen.
Das müssen Sie doch wissen, wenn Sie diese Behauptung aufstellen. Ich hatte angeboten, eine Gegenüberstellung zu organisieren, dann hätte sich herausgestellt, dass Herr K. Ihnen die Unwahrheit sagte, um seinen Fehler irgendwie zu vertuschen.
 
A

alter0029

Nachfrage des Bauherren nach Angebot „Planung einer Doppelgarage“
- Bauherr hat das entsprechende Auftragsblatt per Mail erhalten
Die Doppelgarage war von Anfang an geplant. Ihr Architekt meinte, dazu müsse man Baubeschreibung und Statik vom Hersteller (es handelt sich um eine Fertiggarage) bekommen und wenn wir jetzt nur einen Stellplatz nachweisen, ginge die Bearbeitung schneller. Alles Unsinn! Herr K. wollte nur 450 € plus MWSt einstreichen, wenn er die Garage nachträglich beantragt. Baubeschreibung und Statik habe ich nachgereicht und dann erfuhr ich vom Architekturbüro, dass die nicht nötig wären.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3127 Themen mit insgesamt 42341 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben