Abstandsfläche RLP bei einem §34BauGB Grenzbebauung

4,90 Stern(e) 8 Votes
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
Sie befinden sich auf der Seite 5 der Diskussion zum Thema: Abstandsfläche RLP bei einem §34BauGB Grenzbebauung
>> Zum 1. Beitrag <<

T

Tortuga123

Also die Stützwand und den Sichtschutzzaun würden wir eh bis auf Straßenniveau abreißen, damit man besser aufs Grundstück kommt
 
T

Tortuga123

also das in in einem Nebendorf von Neuwied in RLP

Auf der Internetseite vom Bauamt steht bzgl. Garagen: "Sie gelten als sogenannte „Nebenanlagen“, für die es besondere Regelungen gibt. Zum Einen sind sie bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern baugenehmigungsfrei, darüber hinaus dürfen sie ohne Abstand zur Nachbargrenze errichtet werden, wenn sie nicht länger sind als 12 m, nicht höher als im Mittel 3,20 m und Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze weniger als 45° Neigung haben." und andere Hütten an der selben Grenze müssen dazugerechnet werden, steht da noch

und bezüglich Stellplätzen: 2 Stellplätze für ein Einfamilienhaus

das mit dem Zaun finde ich auch gut: "Einfriedungen (als „bauliche Anlagen“ wie Mauern und Zäune) sind grundsätzlich genehmigungsfrei und können bis zu einer Höhe von 2 m direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Dagegen sind Hecken keine baulichen Anlagen, hier sind die Bestimmungen des privaten Nachbarrechts zu beachten. "
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3126 Themen mit insgesamt 42346 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben